Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_671/2023
Urteil vom 25. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________, handelnd durch A.A.________,
3. C.A.________,
jeweils vertreten durch Rechtsanwältin Dzenana Hadziomerovic,
Beschwerdeführer,
gegen
Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Staatsvertrag; Bosnien und Herzegowina),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2023 (KA.2023.00004).
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Die Vorinstanz bestätigte im angefochtenen Urteil vom 13. September 2023 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2023, wonach für die von Geburt an in Bosnien und Herzegowina bei der Mutter lebenden Kinder des Beschwerdeführers 1 seit 1. September 2021 kein Anspruch mehr auf Familienzulagen bestehe. Dies begründete das kantonale Gericht im Wesentlichen damit, dass gemäss Art. 4 Abs. 3 Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Familienzulagengesetz, FamZG, SR 836.2) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordung, FamZV, SR 836.21) das Ausrichten einer Familienzulage für im Ausland wohnhafte Kinder nur (solange) statthaft sei, als dafür eine Grundlage in einer zwischenstaatlichen Vereinbarung bestehe. Davon könne nunmehr nicht ausgegangen werden, da das am 1. September 2021 in Kraft getretene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über die Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.191.1), anders als das bis dahin geltende Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien, keine entsprechende Bestimmung mehr enthalte.
3.
Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, verfängt nicht.
3.1. Inwieweit die im Zusammenhang mit dem fehlenden schweizerischen Wohnsitz von der Vorinstanz getroffenen Tatsachenfeststellungen auf einer willkürlichen und damit offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung (dazu s. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen) beruhen, sonstwie bundesrechtswidrig sein oder gegen übergeordnetes Recht verstossen soll, wird nicht näher dargelegt. Allein der Umstand, dass das kantonale Gericht die getätigten Aussagen nicht so gewürdigt hat wie von den Beschwerdeführern gewünscht, reicht nicht aus.
3.2. Was sodann die fehlende Anspruchsgrundlage für in Bosnien und Herzegowina wohnhafte Kinder anbelangt, ist den Beschwerdeführern zwar insoweit zu folgen, als Art. 28 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Bosnien und Herzegowina über Soziale Sicherheit den Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten Anspruch auf Kinderzulagen ohne Rücksicht auf den Wohnort der Kinder zugesteht. Dies gilt indessen nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nur für Kinderzulagen nach den in Artikel 2 genannten Rechtsvorschriften.
Was unter "Rechtsvorschriften" zu verstehen ist, wird in Artikel 1 Ziff. 1 des Abkommens mit "die in Artikel 2 aufgeführten Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten" umschrieben. Artikel 2 nennt für die Schweiz die Bundesgesetzgebungen über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (2.1.), über die Invalidenversicherung (2.2.), über die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten (2.3.), über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (2.4.) und bezüglich des Titels III 1. Kapitel die Bundesgesetzgebung über die Krankenversicherung (2.5.). Nicht aufgezählt und damit vom Anwendungsbereich des Abkommens nicht erfasst ist dagegen die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (kurz: die Familienzulagengesetzgebung). Darauf hat bereits die Vorinstanz verwiesen. Insbesondere kann nicht argumentiert werden, das FamZG kodifizierte, ändere oder ergänze die Gesetzgebung über die Familienzulagen in der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 2 des Abkommens. Während das FamZG nämlich seine verfassungsmässige Grundlage in Art. 116 Abs. 1, 2 und 4 BV findet, beruht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG, SR 836.1) auf einer eigenständigen, davon unabhängigen (älteren) Verfassungsgrundlage (Art. 31bis Abs. 3 lit. b [Erhaltung eines gesunden Bauernstandes und einer leistungsfähigen Landwirtschaft] und Art. 64bis aBV 1874 [Strafbestimmungen], was Art. 104 [Landwirtschaft] und Art. 123 [Strafrecht] nBV entspricht; Fn. 2 im FLG). Sodann existierte das FamZG bereits, als das Abkommen abgeschlossen wurde. Erwähnenswert in diesem Zusammenhang ist, dass etwa das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Mazedonien über Soziale Sicherheit vom 9. Dezember 1999 (SR 0.831.109.520.1) in Art. 2 - anders als im vorliegend zur Anwendung gelangenden Abkommen - noch ganz allgemein "die Bundesgesetzgebung über die Familienzulagen" als vom Geltungsbereich erfasst nennt. Dies veranlasste die Schweiz, vor der Inkraftsetzung des FamZG per 1. Januar 2009 gegenüber der Republik Mazedonien verbindlich mitzuteilen, dass der sachliche Geltungsbereich dieses Abkommens weiterhin ausschliesslich die Familienzulagen in der Landwirtschaft umfasse (Fn. 5 dieses Abkommens).
Ist die Familienzulagengesetzgebung vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgeschlossen, so entfällt folgerichtig auch das Ausrichten von im FamZG vorgesehenen Kinderzulagen für im Ausland wohnhafte Kinder. Daran vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführer nichts zu ändern. Diesbezüglich kann umfassend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Inwiefern diese auf das von den Beschwerdeführern Vorgetragene in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder des Art. 6 Ziff. 1 EMRK nur unzureichend eingegangen sein soll, verschliesst sich dem Bundesgericht. Ebenso unersichtlich bleibt, weshalb durch die Vorenthaltung von Kinderzulagen im Anwendungsbereich des hier betroffenen zwischenstaatlichen Abkommens Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben) verletzt sein könnte, wie die Beschwerdeführer vor Bundesgericht neu geltend machen.
4.
Zusammengefasst ist nichts vorgetragen oder ersichtlich, was zu einer Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils führen könnte. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als offensichtlich unbegründet, womit sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt werden kann.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel