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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.759/2004 /ggs 
 
Urteil vom 25. April 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Nay, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, 
 
gegen 
 
Bezirksgericht Kulm, Zentrumsplatz 1, 5726 Unterkulm, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweiswürdigung; Willkür; Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 10. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Schlussbericht vom 10. Oktober 2002 warf das Bezirksamt Kulm dem aus Kroatien stammenden X.________ (geb. 1979) vor, sich der Mittäterschaft bei versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch schuldig gemacht zu haben. Er habe am 25. Mai 2001, um 04.00 Uhr, seine Kollegen Y.________ und Z.________ mit seinem Personenwagen nach E.________ geführt, um dort einen Einbruchdiebstahl in ein Restaurant zu verüben. Während X.________ in der Nähe des Restaurants im Fahrzeug gewartet habe, seien Y.________ und Z.________ zu Fuss dorthin gegangen. Z.________ habe eine Fensterscheibe mit einem mitgeführten Brecheisen eingeschlagen und das Fenster geöffnet. Z.________ und Y.________ seien in der Folge durch das Fenster in das Restaurant eingestiegen. Danach habe Z.________ mit einem mitgeführten Schraubenzieher sowie mit dem Brecheisen den Geldspielautomaten aufgebrochen. Gesamthaft sei ein Sachschaden von ca. Fr. 1'050.-- entstanden. Z.________ und Y.________ hätten den Tatort fluchtartig und ohne Deliktsgut verlassen, nachdem sie vom Wirt gestört worden seien. Sie seien zum Personenwagen von X.________ zurückgekehrt und wieder nach M.________ gefahren. 
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau ergänzte den Schlussbericht wie folgt: X.________ sei (eventualiter bei Freispruch von der Anschuldigung der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft bei Diebstahl) der Vorwurf zu machen, dass er die beiden Haupttäter im Wissen, dass diese einen Einbruchdiebstahl verübt hätten, in seinem Personenwagen vom Tatort abtransportiert und ihnen damit bei der Flucht geholfen habe. Dabei hätten ihm die Haupttäter vor der Abfahrt mitgeteilt, sie hätten eben einen Einbruch versucht, seien überrascht worden und müssten flüchten. Damit habe sich X.________ der Begünstigung gemäss Art. 305 StGB schuldig gemacht. 
 
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2002 erhob die Staatsanwaltschaft den Schlussbericht mitsamt Ergänzung zur Anklage. 
 
Am 6. Mai 2003 sprach das Bezirksgericht Kulm X.________ vom Vorwurf der Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu versuchtem Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch und vom Vorwurf der Begünstigung frei. Es nahm insbesondere an, X.________ könne nicht nachgewiesen werden, er habe auf der Rückfahrt vom Einbruch Kenntnis gehabt. 
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft Berufung, welche sie auf den Freispruch vom Vorwurf der Begünstigung beschränkte. 
 
Am 19. Januar 2004 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Berufung gut. Es verurteilte X.________ wegen Begünstigung zu einem Monat Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren. Es kam zum Schluss, er habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto gewusst, dass sie einen Einbruch begangen hatten. Indem er die beiden trotzdem nach M.________ zurücktransportiert und dadurch der Nahfahndung durch die Polizei entzogen habe, habe er den objektiven Tatbestand der Begünstigung verwirklicht. Er habe gewusst, dass durch den Wegtransport der beiden der polizeiliche Zugriff verzögert, wenn nicht gar verunmöglicht werde und habe dies mindestens in Kauf genommen. Damit sei auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 
 
Die von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde hiess das Bundesgericht am 9. Juli 2004 gut, soweit es darauf eintrat, und hob das Urteil des Obergerichtes auf (1P.137/2004). Das Bundesgericht nahm eine willkürliche Beweiswürdigung an, weil das Obergericht entlastende Aussagen, die es zwingend hätte berücksichtigen müssen, ausser Acht gelassen hatte (E. 2). 
 
Am 10. November 2004 entschied das Obergericht gleich wie in seinem ersten Urteil. In nun umfassender Würdigung der Aussagen kam es (S. 18) in beweismässiger Hinsicht erneut zum Schluss, X.________ habe spätestens ab dem Zeitpunkt der Rückkehr der beiden Mitfahrer zum Auto gewusst, dass sie einen Einbruch begangen hatten. 
B. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes vom 10. November 2004 aufzuheben. Er rügt die Verletzung des Willkürverbots und des Grundsatzes "in dubio pro reo". 
C. 
Das Obergericht, das Bezirksgericht und die Staatsanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung steht den kantonalen Instanzen ein weiter Ermessensspielraum zu. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid lediglich in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen). 
 
Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter vom für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann. 
1.2 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen). 
2. 
2.1 Die Aussagen dazu, zu welchem Zeitpunkt Y.________ und/oder Z.________ den Beschwerdeführer über den Einbruch unterrichteten, weichen teilweise voneinander ab. 
2.1.1 Y.________ wurde bei seiner Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern am 29. Juni 2001 gefragt, was der Beschwerdeführer genau über den Einbruchdiebstahl gewusst habe. Darauf antwortete Y.________: "Vor dem Einbruch haben wir ihm nichts gesagt. Nachher, als wir zum Auto zurücksprangen, haben wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen und dabei vom Wirt überrascht wurden" (act. 339). 
 
Nach der Befragung durch die Kantonspolizei wurde Y.________ gleichentags durch das Amtsstatthalteramt Hochdorf einvernommen. Dabei wurde er gefragt, welche Aufgabe der Beschwerdeführer beim Einbruch gehabt habe. Darauf antwortete Y.________: "Wir sagten ihm, er solle nach E.________ fahren. Als wir in E.________ waren, sagten wir ihm, dass er 10 Minuten warten solle. Er wusste nicht, worum es ging. Nach dem Einbruch sind wir zum Auto gerannt. Er fragte erst in M.________, was wir gemacht haben. Als er es erfahren hat, sagte er, er wolle damit nichts zu tun haben. Er wusste nicht, worum es ging." Auf den Vorhalt des Befragenden, es sei nicht logisch, dass der Beschwerdeführer erst in M.________ nach dem Grund ihres Aufenthalts in E.________ gefragt haben solle, sagte Y.________: "Doch, es war so. Er fragte schon, wo wir waren, als wir einstiegen, doch wir haben ihm nichts erzählt. Erst in M.________ haben wir es ihm erzählt. Im Auto haben wir ihm darüber nichts gesagt" (Akten Z.________ act. 437). 
 
Bei der Einvernahme vom 4. Juli 2001 durch die Kantonspolizei Aargau wurde Y.________ gefragt, wer den Beschwerdeführer vom Einbruch in Kenntnis gesetzt habe und zu welchem Zeitpunkt dies der Fall gewesen sei. Darauf sagte Y.________, bei Antritt der Fahrt habe der Beschwerdeführer sicher nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Soweit er - Y.________ - sich erinnern könne, hätten sie ihn darüber orientiert, als sie nach M.________ zurückgekommen seien, sicher nicht vorher (Akten Y.________ act. 177). 
2.1.2 Z.________ gab in der Befragung vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern an, als sie nach E.________ gefahren seien, habe der Beschwerdeführer noch nicht gewusst, was sie vorgehabt hätten. Erst als sie, Z.________ und Y.________, geflohen seien, hätten sie ihm gesagt, dass sie eingebrochen hätten (act. 334). Auf den Vorhalt, ob es nicht so gewesen sei, dass auch der Beschwerdeführer genau in das Vorhaben eingeweiht gewesen sei, antwortete Z.________: "Es ist so, wie ich gesagt habe. Er wusste es wirklich nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was passiert war" (act. 335). Auf die Frage schliesslich, was nach dem Einbruchdiebstahl passiert sei, sagte Z.________: "X.________ fuhr uns nach Hause. Dabei erzählten wir ihm, dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht hätten, jedoch von jemanden gestört worden waren" (act. 336). 
2.1.3 An der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 bestritt Y.________, seine Aussagen bei der Kantonspolizei Luzern am 29. Juni 2001 so gemacht zu haben. Er habe dem Beschwerdeführer erst zu Hause gesagt, dass sie einen Einbruch begangen hätten (act. 29). 
 
Z.________ gab an der bezirksgerichtlichen Verhandlung ebenfalls zu Protokoll, seine Aussagen vor der Kantonspolizei Luzern so nicht gemacht zu haben. Der Beschwerdeführer habe "es" nicht gewusst (act. 28 f.). 
2.1.4 Das Bezirksgericht erwog (S. 5 unten), möglicherweise seien die Aussagen von Y.________ und Z.________ bei der Kantonspolizei Luzern nicht ganz sorgfältig protokolliert worden. Es sei nicht auszuschliessen, dass mit den Begriffen "als sie flüchteten", "bis sie zurück waren", "nach Hause gefahren und dabei erzählt ..." (Aussagen Z.________) jeweils habe ausgedrückt werden wollen, man sei bereits zu Hause oder zumindest auf der Fahrt nach Hause gewesen, als der Beschwerdeführer informiert worden sei. Zu beachten sei dabei, dass sowohl Z.________ als auch Y.________ nicht akzentfrei deutsch sprächen und nicht sämtliche Feinheiten der deutschen Sprache beherrschten. Es könne daher nicht ohne weiteres auf die Protokolle der Luzerner Polizei abgestellt werden (S. 6). 
 
Das Obergericht kommt zum gegenteiligen Schluss. Für die Annahme, die Kantonspolizei Luzern habe die Aussagen von Y.________ und Z.________ möglicherweise nicht ganz sorgfältig festgehalten, bestehe kein Grund. Y.________ und Z.________ hätten die Protokolle als "gelesen und bestätigt" unterschrieben. Sie seien der deutschen Sprache so weit mächtig, dass sie mindestens einfache Sachverhalte, worum es hier gehe, verstünden. Es sei auch nicht einsehbar, weshalb vor Kantonspolizei Luzern Verständigungsschwierigkeiten geherrscht haben sollten, während vor Amtsstatthalteramt Hochdorf und Kantonspolizei Aargau offenbar keine solchen Probleme aufgetaucht seien. Auf die Einvernahmen der Kantonspolizei Luzern könne deshalb abgestellt werden (S. 12). 
2.2 Der Beschwerdeführer bringt (S. 7 ff. Ziff. 2) vor, indem das Obergericht Z.________ und Y.________ trotz Verzicht auf eine persönliche Befragung genügende sprachliche Kenntnisse zuschreibe, sei es in Willkür verfallen. 
2.3 Das Obergericht äussert sich (S. 18 ff. E. 7) ausführlich zu den sprachlichen Fähigkeiten von Z.________ und Y.________. 
2.3.1 Der 1979 geborene Z.________ ist türkischer Staatsangehöriger. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil (S. 19) ergibt, ist er mit Ausnahme von drei Jahren, während denen er in der Türkei zur Schule ging, in der Schweiz aufgewachsen. Er besuchte hier 7 Jahre die Primar- und Realschule. Bei der Hafteröffnung am 26. Juni 2001 bejahte er die Frage, ob er von der Sprache her alles verstanden habe (Akten Z.________ act. 68). Sämtliche Einvernahmen wurden ohne Dolmetscher geführt. In den Akten befinden sich verschiedene von Z.________ auf Deutsch verfasste Schreiben, darunter eines vom 20. August 2001 an seinen damaligen Verteidiger (Akten Z.________ act. 93). Das Schreiben enthält zwar zahlreiche Schreibfehler. Es ist daraus jedoch ersichtlich, dass Z.________ sich auf Deutsch auszudrücken versteht. In einem anderen, 18-seitigen Brief (Aktenmappe mit Gerichtsakten zur Sache Z.________ act. 504), machte er seinem damaligen Verteidiger Angaben zu seinem Verhältnis zu einer jungen Frau, gegen welche er mehrfach Sexualstraftaten verübt haben soll. Auch daraus ergibt sich, dass er in der Lage ist, sich auf Deutsch verständlich auszudrücken. Das Schreiben zeigt auch, dass er über einen beträchtlichen deutschen Wortschatz verfügt. Dies belegen ebenso die verschiedenen Schreiben an Kollegen (Akten Z.________ act. 654 ff.; Aktenmappe Strafakten Z.________ "Allgemeine Akten" act. 82 ff.). 
 
In Anbetracht dessen ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht angenommen hat, Z.________ spreche genügend gut deutsch, um einen einfachen Sachverhalt, worum es hier geht, hinreichend genau zu umschreiben. 
 
Das Obergericht hat berücksichtigt, dass der Sachverständige im psychiatrischen Gutachten über Z.________ ausführt, dieser rede über weite Strecken des Gesprächs oft unverständlich und in einem schlecht anmutenden Deutsch; der Sachverständige habe sich mehrfach fragen müssen, ob Z.________ ihn überhaupt verstehe, so dass Fragen immer wieder hätten wiederholt werden müssen; der Explorand sei bereits nach kurzer Zeit ermüdet (Akten Z.________ act. 492). Das Obergericht bemerkt (S. 20) dazu, die Begutachtung vom 3. September 2001 sei erst nach den im vorliegenden Verfahren interessierenden Einvernahmen in einer Zeit erfolgt, als Z.________ bereits mehrere Wochen in Untersuchungshaft gewesen sei. Am 12. September 2001 sei er schliesslich in die Psychiatrische Klinik Königsfelden eingewiesen worden. Aus dem Gutachten gehe klar hervor, dass Z.________ zur Zeit der Begutachtung in einer schlechten Verfassung gewesen sei. Es könne daraus deshalb kein gültiger Rückschluss auf den Zustand vom 11. Juli 2001 (Datum der Einvernahme vor Kantonspolizei Luzern) gezogen werden; denn damals habe er sich erst ungefähr zwei Wochen in Untersuchungshaft befunden. Zudem werde im Gutachten erwähnt, dass der Jugendanwalt im Jahre 1998 ganz andere Feststellungen gemacht und geschrieben habe, Z.________ habe ein gutes Deutsch gesprochen (Akten Z.________ act. 492). Das Gutachten vermöge insgesamt nicht zu belegen, dass die Deutschkenntnisse von Z.________ zur Zeit der polizeilichen Befragung nicht ausreichend gewesen seien. Diese Auffassung ist ebenfalls nicht schlechterdings unhaltbar. 
 
Würdigt man die angeführten Umstände - insbesondere die verschiedenen bei den Akten liegenden Schreiben von Z.________ - gesamthaft, ist es nicht willkürlich, wenn es das Obergericht ausgeschlossen hat, dass die Aussagen von Z.________ in der Einvernahme vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern wegen Verständigungsproblemen ungenau protokolliert worden sein könnten. 
2.3.2 Y.________ ist ebenfalls türkischer Staatsangehöriger. Er kam 1991 in die Schweiz, wo er zwei Jahre die Primarschule und ebenso lange die Realschule besuchte. Auch er gab bei der Hafteröffnung vom 26. Juni 2001 beim Amtsstatthalteramt Hochdorf an, von der Sprache her alles verstanden zu haben (Akten Y.________ ST.2001.00970 act. 153). In der Einvernahme durch die Kantonspolizei Luzern vom gleichen Tag antwortete er auf die Frage, ob er die vorgelegte Verfügung verstanden habe und damit einverstanden sei, die folgende Befragung auf Deutsch durchzuführen: "Ja ich habe den Haftgrund gelesen und verstanden. Ich beherrsche die deutsche Sprache in Wort und Schrift" (Akten Z.________ act. 423). In der Verhandlung vor Bezirksamt Kulm vom 24. Februar 2003 sagte er, die Akten müssten ihm nicht übersetzt werden (Akten Y.________ ST.2002.01761 act. 241). Sämtliche Einvernahmen wurden ohne Dolmetscher geführt. Das Obergericht verweist (S. 21) sodann auf die Einvernahme vom 4. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Aargau, bei der Y.________ zeigte, dass er in der Lage ist, auch einen vergleichsweise schwierigen Sachverhalt verständlich auszudrücken. Auf die Frage, was er über die psychische Verfassung von Z.________ sagen könne, antwortete Y.________: "Ich kann nur sagen, dass sich Z.________ so wie immer verhalten hat, als ich mit ihm zusammen war. Er hat mich einmal gefragt, ob ich mit ihm nach Königsfelden komme. Als ich nach dem Grund fragte, hat er gesagt, dass man nachher nicht mehr arbeiten müsse und eine Rente erhalte. Ich glaube schon, dass er die schlechte psychische Verfassung nur vortäuscht" (Akten Y.________ act. 177). Es ist nicht schlechthin unhaltbar, wenn das Obergericht auch diese Aussage als Indiz dafür wertet, dass Y.________ mehr als nur rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache hat. 
 
Insgesamt ist es aufgrund der angeführten Umstände nicht willkürlich, wenn das Obergericht auch bei Y.________ angenommen hat, er vermöge einen einfachen Sachverhalt auf Deutsch hinreichend klar auszudrücken. Damit ist es auch nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht ausgeschlossen hat, dass die Aussagen von Y.________ bei der Kantonspolizei Luzern wegen Verständigungsschwierigkeiten ungenau protokolliert worden sein könnten. 
2.4 Die Beschwerde ist im vorliegenden Punkt danach unbegründet. 
3. 
3.1 
Das Obergericht nimmt (S. 14) an, es sei offensichtlich, dass Y.________ bei der Einvernahme vor dem Amtsstatthalteramt Hochdorf bestrebt gewesen sei, den Beschwerdeführer möglichst nicht mehr zu belasten. Das Aussageverhalten von Y.________ sei nachvollziehbar: Nach der Einvernahme bei der Kantonspolizei Luzern sei ihm zweifellos bewusst geworden, dass er mit seiner Aussage den Beschwerdeführer, der sein Kollege gewesen sei, in Schwierigkeiten gebracht habe. Bei der Einvernahme beim Amtsstatthalteramt Hochdorf habe er wohl retten wollen, was noch zu retten gewesen sei. Ein derartiges Aussageverhalten könne oft beobachtet werden, weshalb den ersten Aussagen in der Regel auch eine erhöhte Glaubhaftigkeit zuzumessen sei. 
3.2 Was der Beschwerdeführer (S. 10 Ziff. 3a) dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik. Er legt nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise dar, inwiefern die Auffassung des Obergerichtes willkürlich sei. Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt (S. 10 f. Ziff. 3b), es sei unverständlich, dass das Obergericht als Belege für eine frühzeitige Unterrichtung des Beschwerdeführers über den Einbruch die Aussagen von Z.________ vom 11. Juli 2001 zitiere, wo doch dieser in derselben Befragung drei Mal sich widersprechende Angaben gemacht habe. Aus den Aussagen von Z.________ vom 11. Juli 2001 etwas ableiten zu wollen, sei deshalb unhaltbar. 
4.2 In der Einvernahme vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern sagte Z.________ zunächst: "Als wir nach E.________ fuhren, wusste X.________ noch nicht, was wir vorhatten. Erst als wir, also ich und Y.________, flüchteten, haben wir ihm gesagt, dass wir eingebrochen hatten" (act. 334). In der Folge gab Z.________ zu Protokoll: "Er (der Beschwerdeführer) wusste es wirklich nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was passiert war" (act. 335). Schliesslich sagte Z.________: "X.________ fuhr uns nach Hause. Dabei erzählten wir ihm, dass wir einen Einbruchdiebstahl gemacht hätten ..." (act. 336). Zwischen diesen Aussagen besteht kein Widerspruch. Sie können, wie dies das Obergericht getan hat, willkürfrei dahin ausgelegt werden, dass Z.________ und Y.________ den Beschwerdeführer über den Einbruch unterrichtet haben, als sie nachher wieder beim Auto ankamen. Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer (S. 11 Ziff. 4) rügt, die grundsätzliche Anzweiflung der Aussagen der Beteiligten sei unhaltbar, beschränkt er sich wiederum auf appellatorische Kritik. Auch darauf ist nicht einzutreten. 
6. 
6.1 Der Beschwerdeführer macht (S. 12) geltend, das angefochtene Urteil verletze der Grundsatz "in dubio pro reo". Bei objektiver Würdigung drängten sich erhebliche Zweifel an seiner Schuld auf. 
6.2 Den Beschwerdeführer belasten verschiedene Gesichtspunkte: 
 
Y.________ sagte bei seiner Einvernahme vor Kantonspolizei Luzern am 29. Juni 2001, wie dargelegt, aus: "Nachher, als wir zum Auto zurücksprangen, haben wir ihm erzählt, dass wir versucht hatten einzubrechen ..." (act. 339). Diese Aussage spricht dafür, dass Y.________ und Z.________ den Beschwerdeführer über den Einbruch unterrichtet haben, als sie danach wieder beim Auto ankamen. Wie gesagt, ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, wenn es angenommen hat, Y.________ verfüge über genügend Deutschkenntnisse, um sich insoweit hinreichend deutlich auszudrücken. Y.________ hat das Einvernahmeprotokoll vom 29. Juni 2001 im Übrigen mit "gelesen und bestätigt" unterschrieben. 
 
Den Beschwerdeführer belasten ebenso die Aussagen von Z.________ vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern. Dort sagte Z.________ unter anderem aus: "Als wir nach E.________ fuhren, wusste X.________ noch nicht, was wir vorhatten. Erst als wir, also ich und Y.________, flüchteten, haben wir ihm gesagt, dass wir eingebrochen hatten" (act. 334). Insoweit fällt auf, dass Z.________ ausdrücklich präzisierte, als er und Y.________ geflüchtet seien, hätten sie den Beschwerdeführer orientiert. Der entscheidende Zeitpunkt war also die Flucht der beiden Einbrecher. Dies spricht ebenfalls dafür, dass Z.________ und Y.________ den Beschwerdeführer über das Vorgefallene informierten, als sie nach dem Einbruch zum Auto zurückkamen. Z.________ sagte bei der Einvernahme vor Kantonspolizei Luzern überdies aus: "Er (der Beschwerdeführer) wusste es wirklich nicht, bis wir zurückkamen. Dann mussten wir ihm natürlich sagen, was passiert war" (act. 335). Diese Aussage stützt den Schuldspruch ebenfalls. Denn sie ist zu würdigen im Zusammenhang mit der Antwort zur vorangehenden Frage. Jene Antwort schloss Z.________ ab mit dem Satz: "Anschliessend liefen ich und Y.________ zum Restaurant" (act. 335). Dies lässt darauf schliessen, dass sich das Wort "zurückkamen" auf die Rückkehr vom Restaurant bezieht. 
 
Aufschlussreich sind ausserdem die Aussagen zur Entfernung zwischen dem Auto und dem Restaurant. Y.________ gab bei der Befragung durch die Kantonspolizei Luzern am 27. Juni 2001 zu Protokoll, sie hätten 50 Meter zu Fuss zum Restaurant gehen müssen (act. 337). Z.________ sagte in der Einvernahme vom 11. Juli 2001 bei der Kantonspolizei Luzern, er habe den Beschwerdeführer ca. 20 Meter vor dem Restaurant angewiesen, anzuhalten und sie aussteigen zu lassen (act. 335). In der bezirksgerichtlichen Verhandlung vom 6. Mai 2003 sagte Z.________ dann aus, der Beschwerdeführer habe 300 Meter vor dem Restaurant anhalten müssen (act. 28). Diese letztere Aussage stützt die Auffassung des Obergerichtes, wonach der Beschwerdeführer durch spätere Gefälligkeitsaussagen hätte entlastet werden sollen. 
 
Hinzu kommt Folgendes: Wie Y.________ und Z.________ übereinstimmend aussagten, führte letzterer ein "Spitzeisen" mit sich. Nach den Angaben von Y.________ soll es über einen Meter lang gewesen sein (act. 337), nach jenen von Z.________ ca. 60 cm (act. 335). Es ist schwer vorstellbar, dass der Beschwerdeführer nicht gemerkt haben soll, dass Z.________ ein derartiges Spitzeisen, das nicht mehr in der Hosentasche Platz hatte, mit sich führte und nach dem Einbruch auch wieder zurückbrachte; dies umso mehr, als Z.________ im Auto neben dem Beschwerdeführer sass. Der Vorfall ereignete sich ausserdem nachts zwischen 3 und 4 Uhr, was den Beschwerdeführer misstrauisch machen musste. 
 
Würdigt man diese belastenden Gesichtspunkte gesamthaft, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Obergericht keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers gehabt hat. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist zu verneinen. 
7. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Kulm, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: