Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
I 68/06
Urteil vom 25. April 2006
III. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber Hochuli
Parteien
I._________, 1971, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Kirchenfeldstrasse 68, 3005 Bern,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, Beschwerdegegner
(Verfügung vom 10. Januar 2006)
Sachverhalt:
I._________, geboren 1971, liess gegen den die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Mai 2005 bestätigenden Einspracheentscheid vom 18. November 2005 betreffend Ablehnung eines Anspruchs auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde führen. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung, welches das kantonale Gericht mit Zwischenentscheid vom 10. Januar 2006 wegen Aussichtslosigkeit infolge angeblich verspäteter Beschwerdeerhebung abwies.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt I._________ beantragen, ihm sei für das kantonale Gerichtsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren, eventualiter sei der angefochtene Zwischenentscheid hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung aufzuheben und zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der kantonale Zwischenentscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht angefochten werden (Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97 Abs. 1 und 128 OG ; BGE 100 V 62 Erw. 1; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 1.1 mit Hinweisen).
2.
Im Beschwerdeverfahren über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch das kantonale Versicherungsgericht sind keine Versicherungsleistungen streitig, weshalb das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen hat, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; BGE 100 V 62 Erw. 2).
3.
3.1 Der vorinstanzliche Einzelrichter hat erkannt, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung aussichtslos sei, weil das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG [Bernische Systematische Gesetzessammlung] 155.21) keine Bestimmungen über den Fristenstillstand kenne und die neueste Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Fristenstillstand (131 V 305) und zum intertemporalrechtlichen Vorbehalt des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch für die Belange der Invalidenversicherung Gültigkeit habe.
3.2 Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu. Die Berufung auf Thomas Ackermann (Fristenstillstand gemäss ATSG im kantonalen Rechtspflegeverfahren, in: ZBJV 2005 S. 810 ff.) ist verfehlt. Denn im dort erwähnten Urteil S. vom 26. August 2005 (I 723/04, auszugsweise publiziert in BGE 131 V 305) war einzig die Frage zu beantworten, ob mit der Zustellung des Einspracheentscheides während der Dauer des Fristenstillstandes das fristauslösende Ereignis rechtsgültig eintreten kann, so dass die Rechtsmittelfrist am ersten Tag nach Ablauf des Fristenstillstandes zu laufen beginnt (BGE 131 V 305; vgl. dazu Thomas Ackermann, a.a.O., S. 811). Ungeachtet der anwendbaren Gesetzesgrundlage war im genannten Fall unbestritten und nicht zu prüfen, dass die Zustellung des Einspracheentscheides während der Dauer des vom 15. Juli bis und mit 15. August zu beachtenden Fristenstillstandes erfolgte. Soweit im hier angefochtenen Entscheid sinngemäss gerügt wird, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 131 V 305 nicht mit seiner bisherigen Praxis (BGE 105 V 106) zu Art. 81 aIVG in Verbindung mit Art. 96 aAHVG (die letztgenannten beiden Bestimmungen in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) auseinander gesetzt habe, bestand dazu im genannten Fall keine Veranlassung. Demgegenüber hob das Gericht in BGE 131 V 326 Erw. 4.1 die gegensätzliche Rechtslage auf dem Gebiet der obligatorischen Unfallversicherung einerseits und der Alters- und Hinterlassenenversicherung (unter Verweis auf Art. 96 aAHVG) andererseits ausdrücklich hervor. Mit Blick darauf, dass die Rechtsprechungskonferenz des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern unzutreffend auf eine Rechtsprechungsänderung schloss und diese Auffassung interessierten Kreisen mitteilte sowie im Internet veröffentlichte, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Grundsatzurteil F. vom 8. März 2006 (I 941/05), welches den Kanton Jura betrifft, klargestellt, dass in den Bereichen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft Art. 38 Abs. 4 ATSG ab 1. Januar 2003 ungeachtet der Übergangsfrist im Sinne von Art. 82 Abs. 2 ATSG direkt anwendbar ist (Urteil F. vom 8. März 2006, I 941/05, Erw. 3.2.2), soweit nicht das kantonale Recht eine der bundesrechtlichen Fristenstillstandsregelung entsprechende Lösung vorsieht (vgl. BGE 130 V 325 Erw. 2.1 i.f.; vgl. für den Kanton Bern das Urteil H. vom 6. April 2006, I 803/05, Erw. 1.3.3 i.f.).
3.3 Entgegen dem angefochtenen Entscheid kommt es nicht darauf an, ob die Beschwerde nach der damals von der Vorinstanz falsch kommunizierten Rechtslage aussichtslos war. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob nach richtiger Rechtsanwendung wegen verspäteter Rechtsmitteleinreichung keine Aussicht auf Erfolg bestand. Dies trifft hier nicht zu. Denn der Nichterlass einer entsprechenden Norm des kantonalen Rechts zum Fristenstillstand stellt im Bereich der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleistungen, der Erwerbsersatzordnung sowie der Familienzulagen in der Landwirtschaft keine negative Regelung im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteil H. vom 6. April 2006, I 803/05, Erw. 1.3.1 i.f. mit Hinweisen). Ist Art. 38 Abs. 4 ATSG hier direkt anwendbar (hievor Erw. 3.2 i.f.), erscheint die vom 30. Dezember 2005 datierende und gleichentags der Post übergebene erstinstanzliche Beschwerde angesichts des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis und mit 1. Januar (Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) jedenfalls nicht wegen versäumter Rechtsmittelfrist als aussichtslos.
3.4 Nach dem Gesagten war die kantonale Beschwerde nicht schon deshalb aussichtslos, weil sie angeblich zu spät eingereicht worden war. Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Prüfung der weiteren Voraussetzungen neu befinde.
3.5 Bei dieser Rechtslage braucht nicht näher geprüft zu werden, ob die Rüge des Beschwerdeführers begründet ist, es sei ihm das rechtliche Gehör verweigert worden, weil er sich vor der Ablehnung des Gesuches um "amtliche" Verbeiständung nicht habe zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde äussern können.
4.
Praxisgemäss (SVR 1994 IV Nr. 29 S. 76 Erw. 4) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben, keine Gerichtskosten erhoben. Zufolge Obsiegens steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des Kantons Bern, da der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994 Nr. U 184 S. 78 Erw. 5).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv-Ziffer 4 des Zwischenentscheides des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Januar 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Grosshandel und Transithandel, Reinach BL, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 25. April 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: