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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 104/07 
 
Urteil vom 25. April 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Amstutz. 
 
Parteien 
M.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heinz Schmidhauser, Postfach 242, 9501 Wil, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2006. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Mit Verfügung vom 17. November 2005 wies die IV-Stelle des Kantons Thurgau das Gesuch der 1965 geborenen M.________ um revisionsweise Erhöhung der ihr mit rechtskräftiger Verfügung vom 14. Februar 2005 ab 1. November 2003 zugesprochenen halben Invalidenrente mit der Begründung ab, der Invaliditätsgrad betrage unverändert 51 %. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006. 
 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2006 ab. 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbescchwerde lässt M.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2006 sei ihr rückwirkend ab 23. März 2005 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestan-denen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
 
2. 
Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2006]). 
 
3. 
Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die revisionsweise Anpassung einer laufenden Rente bei anspruchserheblicher Änderung des Gesundheitszustands oder dessen erwerblichen Auswirkungen (Art. 17 ATSG und Art. 88a Abs. 1 IVV [in der seit 1. März 2004 geltenden Fassung]; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.) seit der letzten, materiellrechtlich begründeten Rentenverfügung (E. 5 des zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts I 465/05 vom 6. November 2006) zutreffend dargelegt; ebenfalls richtig wiedergegeben hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten und zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff., je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Unter revisionsrechtlichem Blickwinkel ist letztinstanzlich einzig strittig, ob sich der Gesundheitszustand und das funktionelle Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin - als zentrale medizinische Elemente ihrer Arbeitsfähigkeit - im Zeitraum vom 14. Februar 2005 bis zum Einspracheentscheid vom 6. Juli 2006 anspruchserheblich verschlechtert haben. Da es sich hierbei um Tatfragen handelt (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398), prüft das Bundesgericht nur, ob die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig oder unvollständig sind oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen getroffen wurden (E. 2 hievor). Eine solcherart mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist nach Lage der Akten augenscheinlich auszuschliessen und wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch weder ausdrücklich noch implizit behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin der Vorinstanz sinngemäss vorwirft, sie habe den Grundsatz der freien Beweiswürdigung mit der daraus fliessenden Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung missachtet und damit Bundesrecht verletzt (vgl. BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400), ist die Rüge offensichtlich unbegründet. Das kantonale Gericht hat unter spezifischer Berücksichtigung sämtlicher relevanter Akten einlässlich dargelegt, weshalb trotz erfolgter Operation der Beschwerdeführerin am 22. März 2005 (Hirntumor) von einem im Vergleich zur voroperativen Periode im Wesentlichen gleichgebliebenen Gesundheitszustand auszugehen und insbesondere eine bleibende Verschlechterung der psychischen und physischen Leistungsfähigkeit im hier massgebenden Zeitraum mit dem erforderlichen Beweisgrad auszuschliessen ist. Der zur Begründung des gegenteiligen Standpunkts letztinstanzlich neu beigebrachte Kurzbericht des Dr. med. G.________, Innere Medizin und Allgemeine Medizin, vom 2. Februar 2007 ändert an dieser Beurteilung nichts. Da namentlich kein Grund ersichtlich ist, dass die Vorinstanz diese ärztliche Stellungnahme von Amtes wegen hätte erheben müssen, ist das Beweismittel im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG als verspätet und damit unzulässig einzustufen (BGE 121 II 97 E. 1.c S. 99 f., 120 V 481 E. 1b S. 485, je mit Hinweisen; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts B 15/05 vom 29. März 2006, E. 4.2, publ. in: SVR 2006 BVG Nr. 26 S. 99). 
 
5. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
6. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG, in Kraft gestanden vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006; zur Anwendbarkeit s. E. 1 hievor). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen . 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau zugestellt. 
Luzern, 25. April 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: