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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_44/2008 /len 
 
Urteil vom 25. April 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, 
vom 28. Februar 2008. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt mit Entscheid vom 21. Dezember 2007 angewiesen wurde, innerhalb von zehn Tagen seit Rechtskraft des Entscheides die möblierte 1-Zimmer-Wohnung, WHG 407, im 5. Stock der Liegenschaft C.________ ordnungsgemäss zu räumen und zu verlassen; 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Rekurs beim Obergericht des Kantons Luzern erhob, das mit Entscheid vom 28. Februar 2008 auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. April 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Obergerichts vom 28. Februar 2008 Beschwerde zu erheben; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. April 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. April 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin