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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_794/2007 
 
Verfügung vom 25. April 2008 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hochuli. 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführerin,vertreten durch Fürsprecher Dr. Michel Béguelin, Dufourstrasse 12, 2502 Biel, 
 
gegen 
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3008 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Oktober 2007. 
 
Nach Einsicht 
in das Schreiben vom 21. April 2008, womit R.________ die Beschwerde vom 7. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 31. Oktober 2007 im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil U 394/06 vom 19. Februar 2008 zurückzieht, 
in Erwägung, 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
verfügt die Einzelrichterin: 
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. April 2008 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V. Ursprung Hochuli