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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_235/2022  
 
 
Urteil vom 25. April 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Steuerverwaltung des Kantons Glarus, 
Hauptstrasse 11, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und direkte Bundessteuer; Steuerperiode 2020, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 24. Februar 2022 (VG.2022.00007, VG.2022.00008). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (geb. 1966; nachfolgend: die Steuerpflichtige) reichte die Steuererklärung zur Steuerperiode 2020 nicht ein und blieb auch nach zwei Mahnungen seitens der Steuerverwaltung des Kantons Glarus (KSTV/GL; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) untätig. In der Folge schritt die Veranlagungsbehörde für die Zwecke der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus und die direkte Bundessteuer zur Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Veranlagungsverfügungen vom 31. Oktober). Auf die dagegen gerichtete Einsprachen trat die Veranlagungsbehörde nicht ein, was sie damit begründete, dass die Steuerpflichtige der ihr obliegenden Begründungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei (Einspracheentscheide vom 17. September 2021).  
 
1.2. Die Steuerpflichtige erhob am 11. Oktober 2021 Rekurs an die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus. Diese forderte die Steuerpflichtige am 12. Oktober 2021 auf, eine verbesserte Rekursschrift einzureichen. Darin sei insbesondere darzulegen, weshalb die Veranlagungsbehörde zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten sei. Darüber hinaus habe sie innerhalb derselben Frist aktuelle Beweismittel zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) nachzureichen. Die Steuerpflichtige reichte am 27. Oktober 2021 eine Stellungnahme samt Beilagen nach, beschränkte sich aber auf allgemein gehaltene Ausführungen und pauschale Kritik an der Vorgehensweise der Behörden. Mit der Eintretensfrage setzte sie sich nicht auseinander. Die Steuerrekurskommission trat am 13. Dezember 2021 mangels hinreichender Begründung auf den Rekurs nicht ein.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Im Anschluss daran gelangte die Steuerpflichtige am 31. Januar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus. Darin ersuchte sie um Abänderung der Veranlagungsverfügungen seit der Steuerperiode 2008. Die Verfügungen zu den Steuerperioden 2008 bis 2010 seien zu stornieren, jene zu den Steuerperioden 2011 bis 2020 seien jener Person zuzustellen, welche die Steuerpflichtige angemeldet habe. Weiter sei eine definitive Wohnsitzbestätigung für sie und ihre Kinder zu erstellen. Ferner sei darzulegen, nach welchen Richtlinien die Veranlagungsbehörde die Sachlage zu bereinigen gedenke. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und anwaltliche Verbeiständung).  
 
1.3.2. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid VG.2022.00007 (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. VG.2022.00008 (direkte Bundessteuer) vom 24. Februar 2022 ab, soweit darauf einzutreten war. Von der Erhebung von Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sah das Verwaltungsgericht ab. Dementsprechend schrieb es das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos ab. Das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung wies es zufolge Aussichtslosigkeit ab. In der Sache selbst erwog das Verwaltungsgericht, dass die Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren lediglich allgemein gehaltene Verweisungen und pauschale Kritik an der Vorgehensweise der Behörden vorgetragen habe. Den Akten zufolge habe die Steuerpflichtige im Verfahren vor der Steuerrekurskommission zwar die unrichtige Ermittlung ihrer Einkünfte gerügt (Code 130). Damit habe sie sich mit der materiellen Seite des Falles auseinandergesetzt, ohne aber auf die Frage des Eintretens einzugehen. Ohnehin habe sie den diesbezüglichen Beleg erst verspätet vorgelegt.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 16. März 2022 (Postaufgabe: 17. März 2022) erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, dass sämtliche Veranlagungsverfügungen zu den Steuerperioden 2006 bis und mit der streitbetroffenen Steuerperiode 2020 aufzuheben seien. Dabei unterscheidet die Steuerpflichtige zwischen den Steuerperioden 2008 bis 2010, in welchen sie im Kanton Glarus nicht angemeldet gewesen sei, und den Steuerperioden 2011 bis 2020. Was diese letzteren betrifft, seien die Veranlagungsverfügungen an jene Person zu adressieren, die sie, die Steuerpflichtige, zu Unrecht schriftenpolizeilich angemeldet habe. Weiter sei für sie und für ihre Kinder eine Wohnsitzbestätigung anzufertigen. Schliesslich sei ihr aufzuzeigen, "nach welchen Richtlinien (Paragraphen) das Steueramt inkl. Gerichte diese Angelegenheit bereinigen und berechnen möchte". In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Steuerpflichtige um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung.  
 
1.5. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Die Steuerrekurskommission des Kantons Glarus ist in ihrem Entscheid vom 13. Dezember 2021 auf die Eingaben nicht eingetreten, dies mangels hinreichender Begründung der Rechtsschriften. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hatte damit einen Nichteintretensentscheid zu prüfen.  
 
2.2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
2.3. Das Bundesgericht hat der Steuerpflichtigen diese Anforderungen an eine Beschwerde im Laufe der Zeit immer wieder aufgezeigt (Urteile 2C_966/2021 vom 7. Dezember 2021 [Steuerperiode 2019]; 2C_65/ 2021 vom 1. Februar 2021 [Steuerperiode 2018]; 2C_45/2018 vom 24. Januar 2018 [Steuerperioden 2014 und 2015]). Dennoch widmet die Steuerpflichtige sich wiederum schwergewichtig der Wohnsitzfrage, obwohl die Vorinstanz darauf nicht einzugehen hatte. Ihre Überlegungen unter den Titeln "Wohnsitzbestätigung", "Kinder" und "Einkommen inkl. IPV" zielen am Streitgegenstand vorbei, denn sie haben mit der Frage, ob die Steuerrekurskommission rechtsfehlerfrei auf die Sache nicht eingetreten sei, nichts zu tun. Auf die Steuerperioden 2008 bis und mit 2019 ist im vorliegenden Zusammenhang, der sich auf die Steuerperiode 2020 beschränkt, ohnehin nicht einzugehen.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Ebenso wenig einzutreten ist auf die weiteren, nicht sachbezogenen Anträge (Erstellung von Wohnsitzbestätigungen bzw. Bekanntgabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen).  
 
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Das im bundesgerichtlichen Verfahren erhobene Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV bzw. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) erweist sich mit Blick auf die gestellten Anträge als aussichtslos (BGE 142 III 138 E. 5.1). Es ist abzuweisen. Aufgrund der aussichtslosen Rechtsbegehren entfällt von vornherein ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 135 I 1 E. 7.1). Praxisgemäss werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens reduziert. Dem Kanton Glarus, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020, wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Glarus, Steuerperiode 2020, wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung und amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen. 
 
4.  
Die reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher