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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_148/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Merz, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ Inc, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Giovanni Molo, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA; Herausgabe von Beweismitteln, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 9. März 2023 (RR.2023.25). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Schlussverfügung vom 12. Januar 2023 entsprach das Bundesamt für Justiz (BJ) einem Rechtshilfeersuchen der USA vom 9. Dezember 2020. Es ordnete die Herausgabe von Dokumenten bei der Bank B.________ betreffend ein Bankkonto der A.________ Inc an. In deren Namen reichte daraufhin Rechtsanwalt Giovanni Molo Beschwerde beim Bundesstrafgericht ein. 
Das Bundesstrafgericht setzte Rechtsanwalt Molo eine Frist bis zum 2. März 2023, um einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu leisten und Folgendes einzureichen: Dokumente, die die Existenz der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift nachweisen; eine datierte und aktuelle Vollmacht; Dokumente, aus denen die Identität des Vollmachtsunterzeichners hervorgeht; Dokumente, die nachweisen, dass der Vollmachtsunterzeichner berechtigt ist, die Beschwerdeführerin zu vertreten. Das betreffende Schreiben des Bundesstrafgerichts schliesst mit der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn die genannten Dokumente nicht eingereicht würden. 
Nachdem innert der angesetzten Frist zwar der Kostenvorschuss einbezahlt, jedoch die verlangten Dokumente nicht eingereicht worden waren, trat das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 9. März 2023 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte Rechtsanwalt Molo eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.--. 
 
B.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 23. März 2023 beantragt die A.________ Inc, der Entscheid vom 9. März 2023 sei aufzuheben und die Sache zur inhaltlichen Beurteilung an das Bundesstrafgericht zurückzuweisen. 
Mit Verfügung vom 28. März 2023 bat das Bundesgericht das Bundesstrafgericht um Zustellung der in der Sache ergangenen Akten. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeschrift ist auf Italienisch verfasst. Das Verfahren vor Bundesgericht wird in einer Schweizer Amtssprache geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides (Art. 54 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid erging auf Deutsch. Da der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der deutschen Sprache ausreichend mächtig ist, besteht kein Anlass, von der gesetzlich vorgesehenen Regel abzuweichen. 
 
2.  
Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Hier geht es um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde insoweit möglich ist. Zudem ist der Fall besonders bedeutsam. Diese Voraussetzung ist unter anderem zu bejahen, wenn im schweizerischen Rechtshilfeverfahren elementare Verfahrensgrundsätze verletzt wurden (BGE 145 IV 99 E. 1.3 S. 105 f. mit Hinweisen). Dafür gibt es hier konkrete Hinweise, da die Beschwerdeführerin substanziiert darlegt, dass das Bundesstrafgericht sie unter der Androhung des Nichteintretens zur Einreichung von Dokumenten aufgefordert habe, die sich bereits bei den Akten befunden hätten. 
Die Beschwerdeführerin ist als Kontoinhaberin zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedoch insoweit, als sie sich gegen die Kostenauferlegung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin richtet. Die Beschwerdeführerin hat (im Gegensatz zu ihrem Rechtsvertreter) insofern kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). 
Mit der genannten Ausnahme ist auf das Rechtsmittel einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine formelle Rechtsverweigerung. Sie habe im Verfahren vor dem BJ die verlangten Dokumente eingereicht, was sich aus der Schlussverfügung deutlich ergebe. Auch in ihrer Beschwerde ans Bundesstrafgericht habe sie auf diesen Umstand hingewiesen.  
 
3.2. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 145 I 201 E. 4.2.1; zur Publ. bestimmtes Urteil 5A_87/2022 vom 2. November 2022 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).  
 
3.3. Das BJ führte in seiner Schlussverfügung vom 12. Januar 2023 aus, dass sich Rechtsanwalt Molo mit Schreiben vom 9. Februar 2022 als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin konstituiert habe. Es habe ihn mit Schreiben vom 22. Februar 2022 aufgefordert, die erforderlichen Legitimationsnachweise einzureichen. Dieser Aufforderung sei Rechtsanwalt Molo mit Antwortschreiben vom 24. Februar 2022 nachgekommen. In ihrer Beschwerde ans Bundesstrafgericht wies die Beschwerdeführerin explizit auf diesen prozessualen Sachverhalt hin.  
 
3.4. Unter diesen Umständen musste es sich für das Bundesstrafgericht aufdrängen, die Verfahrensakten des BJ beizuziehen und die betreffenden Dokumente zu prüfen. Falls diese nicht ausgereicht hätten, um die Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Bevollmächtigung nachzuweisen, hätte es der Beschwerdeführerin (bzw. ihrem Rechtsvertreter) aufzeigen können, welche der in den Akten befindlichen Dokumente unzureichend und welche zusätzlichen Dokumente erforderlich seien (vgl. Urteil 1C_318/2022 vom 12. Juli 2022 E. 2.2). Auf den Aktenbeizug zu verzichten und stattdessen der Beschwerdeführerin das Nichteintreten auf ihr Rechtsmittel anzudrohen, falls sie nicht selbst innert Frist dem Bundesstrafgericht die verlangten Nachweise einreiche, erscheint schikanös. Das Vorgehen war unnötig, um einen ordnungsgemässen Verfahrensablauf zu gewährleisten, womit der damit verbundene prozessuale Zwang zum blossen Selbstzweck verkam. Von der Beschwerdeführerin konnte auch nicht erwartet werden, innert der ihr gesetzten Frist nochmals darauf hinzuweisen, dass sie die verlangten Dokumente bereits eingereicht hatte, musste dies doch dem Bundesstrafgericht gestützt auf eine blosse Lektüre der Schlussverfügung oder der Beschwerdeschrift klar sein. Die Rüge des überspitzten Formalismus ist somit begründet.  
 
4.  
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts ist, abgesehen von der Auferlegung der Verfahrenskosten an Rechtsanwalt Molo, aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. März 2023 wird mit Ausnahme der Kostenauflage an Rechtsanwalt Giovanni Molo aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Eidgenossenschaft (das Bundesstrafgericht) hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold