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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_533/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichterin Ryter, 
Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter A.A.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Müller, 
 
gegen  
 
Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt, 
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2023 (VWBES.2022.434). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.A.________ (geb. 1992) ist Staatsangehörige des Kosovo. Sie heiratete am 21. Januar 2013 im Kosovo C.________ (geb. 1990), der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügte. Am 13. Oktober 2013 reiste sie im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 29. Oktober 2013 die Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Solothurn zum Verbleib bei ihrem Ehemann. Am xxx 2015 kam die gemeinsame Tochter B.A.________ zur Welt und erhielt am 22. Dezember 2015 die Niederlassungsbewilligung.  
Das Gesuch von A.A.________ um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wurde am 15. November 2018 wegen Verschuldung abgewiesen, sie wurde ermahnt und die Aufenthaltsbewilligung bis 13. Oktober 2020 verlängert. 
 
A.b. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019 widerrief das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes infolge schwerer Straffälligkeit und wies ihn per Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz weg. Seit 1. Januar 2019 befand er sich im Strafvollzug. Am 4. Mai 2021 wurde er nach der Entlassung aus dem Strafvollzug aus der Schweiz ausgeschafft.  
 
B.  
Mit Verfügung vom 10. November 2022 verlängerte das Migrationsamt des Kantons Solothurn die Aufenthaltsbewilligung von A.A.________ nicht und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn wurde mit Urteil vom 28. August 2023 abgewiesen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 28. September 2023 gelangen A.A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und die Tochter B.A.________ ans Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Anweisung an die Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht beantragen sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. 
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Staatssekretariat für Migration SEM lässt sich nicht vernehmen. 
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 begründet die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und reicht Beilagen ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).  
 
1.2. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1).  
Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe einen Anspruch auf eine nacheheliche Härtefallbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG, da die Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann aufgelöst worden sei, bevor dessen Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde. Dabei handelt es sich um den Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Unter diesen Umständen kann sie sich in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Bewilligungsanspruch berufen. B.A.________ teilt das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Mutter. Das Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig. 
 
1.3. Unzulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, soweit die Beschwerdeführerin um die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersucht. Diese Bestimmung vermittelt keinen Bewilligungsanspruch, sondern bildet Grundlage für eine kantonale Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9; 137 II 345 E. 3.2.1; Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.3; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 1.3). Ob die kantonalen Behörden der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Bewilligung hätten erteilen müssen, kann das Bundesgericht nicht prüfen, da seine Zuständigkeit auf Anspruchsbewilligungen beschränkt ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; vgl. 137 II 305 E. 2; Urteil 2C_236/2023 vom 25. Januar 2024 E. 1.3).  
 
1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG), insbesondere die Beschwerdeführerin 1 ihre Tochter von Gesetzes wegen vertritt (Art. 304 ZGB), ist auf die Beschwerde einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 149 II 290 E. 3.2.4; 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 bzw. die Verweigerung der Erteilung einer nachehelichen Härtefallbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 AIG
 
4.  
Die Beschwerdeführerinnen rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV). Sie machen geltend, die Vorinstanz habe keine Parteibefragung durchgeführt und sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nicht getrennt seien. 
 
4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) umfasst das Recht der Betroffenen auf Abnahme der von ihr rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ("antizipierte Beweiswürdigung"; BGE 145 I 167 E. 4.1; 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile 2D_6/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.2; 2C_113/2023 vom 27. September 2023 E. 3.4).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 146 V 88 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2; Urteil 2C_319/2023 vom 23. Februar 2024 E. 3.1). 
 
4.2. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann nicht getrennt seien. Vielmehr hätten die Eheleute ihre emotionale und rechtliche Beziehung auch über den Strafvollzug hinweg aufrechterhalten. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die wiederholten aktenkundigen Aussagen der Beschwerdeführerin im laufenden Verfahren, welche sie in den eigenen Rechtsschriften bekräftigt habe. Sie habe mehrfach erklärt, sie wäre nur faktisch bzw. physisch vom Ehemann getrennt, da er sich im Strafvollzug befände und hernach ausgeschafft worden sei (angefochtener Entscheid E. 2.3). Angesichts der wiederholten und klaren Aussagen der Beschwerdeführerin ist es nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommt, die Eheleute hätten sich nicht getrennt, und damit das von der Beschwerdeführerin behauptete Trennungsdatum vom 1. Januar 2019 verwirft. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Aussage stets wiederholt und daran auch im vorinstanzlichen Verfahren schriftlich festgehalten hat, durfte die Vorinstanz davon absehen, die Beschwerdeführerin darüber hinaus persönlich zu befragen. Es ist keine Willkür darin zu erblicken, wenn die Vorinstanz bereits aufgrund der aktenkundigen Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Überzeugung gelangt ist, weshalb sie in antizipierter Beweiswürdigung auf die persönliche Befragung der Beschwerdeführerin verzichten durfte.  
 
4.3. Im Ergebnis stellt es weder eine Rechtsverletzung dar, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nicht persönlich befragte noch dass sie eine Trennung der Eheleute verneinte. Damit bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (Art. 105 Abs. 1 BGG).  
 
5.  
In der Sache wehren sich die Beschwerdeführerinnen dagegen, dass der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewilligung nicht gestützt auf Art. 50 AIG verlängert wurde. 
 
5.1. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 50 AIG mit der Begründung, die Familiengemeinschaft der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bestehe fort und sei weder durch den Strafvollzug noch durch die Ausschaffung des Ehemannes aufgelöst worden. Da die Niederlassungsbewilligung des Ehemannes am 3. Juli 2019 rechtskräftig widerrufen worden sei, die Familiengemeinschaft zu jenem Zeitpunkt aber noch bestanden habe, sei Art. 50 AIG im vorliegenden Fall nicht anwendbar (angefochtener Entscheid E. 2.3).  
Die Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, die Familiengemeinschaft habe mit dem Antritt des Strafvollzugs des Ehemannes am 1. Januar 2019 geendet, weshalb sie einen Anspruch aus Art. 50 AIG habe. 
 
5.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Auflösung der Ehe nach Art. 50 Abs. 1 AIG voraus, dass die Ehegemeinschaft definitiv aufgelöst bzw. definitiv gescheitert ist (BGE 140 II 129 E. 3.5; 138 II 229 E. 2; 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_1057/2022 vom 31. Mai 2023 E. 5.1). Dafür ist nicht entscheidend, ob die Ehe bereits geschieden oder zumindest das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde (Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_195/2010 vom 23. Juni 2010 E. 4). Ebenso wenig bedeutet die Auflösung des gemeinsamen Haushalts ohne Weiteres bereits die definitive Auflösung der Ehegemeinschaft. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vielmehr solange vor, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; Urteile 2C_63/2023 vom 15. November 2023 E. 4.4; 2C_144/2023 vom 6. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).  
 
5.3. Gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) haben sich die Eheleute nie getrennt, sondern ihre emotionale Bindung stets aufrecht erhalten. Damit ist der gemeinsame Ehewille nie erloschen, auch wenn die Ehe aufgrund tatsächlicher Umstände (Strafvollzug, Ausschaffung) nur über die Ferne gelebt werden konnte. Entscheidend ist, dass die Eheleute die Ehe weiterhin leben wollten und dies offenbar auch getan haben. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie geltend macht, spätestens ab 1. Januar 2019 (räumlich) getrennt von ihrem Ehemann lebte, ändert daran nichts, da dieses Getrenntleben nicht auf den Willen der Ehegatten, sondern den Antritt des Strafvollzugs bzw. die Ausschaffung ihres Ehemanns zurückzuführen ist. Die Familiengemeinschaft bestand somit fort und war intakt, als dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Niederlassungsbewilligung am 3. Juli 2019 widerrufen wurde. Besteht die Familiengemeinschaft im Zeitpunkt des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung weiterhin, ist Art. 50 AIG nicht anwendbar. Die Vorinstanz hat somit in bundesrechtskonformer Anwendung von Art. 50 AIG entschieden, dass die Beschwerdeführerin daraus keinen Anspruch auf nachehelichen Aufenthalt ableiten kann. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a oder b AIG gegeben wären.  
 
6.  
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt, substanziiert sie diese Rüge nur unzureichend und genügt dem qualifizierten Begründungserfordernis gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht (vorstehend E. 2.1 hiervor). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt haben soll: Die Beschwerdeführerin hält sich weder seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf noch macht sie geltend, hier besonders gut integriert zu sein (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.2; 147 I 207 E. 5.3; 144 I 266 E. 4.7). Folglich kann sie keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten. 
Gleiches gilt für das Recht auf Familienleben. Abgesehen davon, dass bereits fraglich ist, ob die Tochter über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügt (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1), nachdem ihre Bewilligung ebenfalls von der nunmehr widerrufenen Niederlassungsbewilligung des Vaters abgeleitet wurde, teilt die minderjährige Tochter das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorge- und obhutsberechtigten Mutter, wenn es ihr zumutbar ist. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter, wie die achtjährige Tochter der Beschwerdeführerin, gilt der Umzug in ein anderes Land bzw. die Heimat zusammen mit der Inhaberin der elterlichen Sorge regelmässig als zumutbar, zumal wenn sie mit deren Kultur durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und einer entsprechenden Kulturvermittlung seitens der Eltern vertraut sind (BGE 143 I 21 E. 5.4 mit Hinweisen). Dass Letzteres der Fall ist, hat die Vorinstanz festgestellt, und daraus gefolgert, dass die Ausreise der Tochter zumutbar ist (angefochtener Entscheid E. 2.6). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert in Abrede gestellt. Folglich verschafft ihr auch das Recht auf Achtung des Familienlebens keinen Aufenthaltsanspruch. 
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.  
 
7.2. Nachdem die Beschwerdeführerin 1 wusste, dass die Familiengemeinschaft nicht aufgelöst ist und sich ihre Beschwerde primär auf die appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung beschränkt und sie dem vorinstanzlichen Entscheid im Übrigen nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermochte, hatte die Beschwerde von vornherein als aussichtslos zu gelten. Deshalb ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die unterliegende Beschwerdeführerin 1 trägt die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. April 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha