Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_321/2024
Urteil vom 25. April 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung etc.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteilsdispositiv des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. März 2024 (SB230402-O/U/U10).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt ein erstes Mal mit Eingabe vom 6. April 2024 (Eingangsstempel Bundesgericht 8. April 2024) Beschwerde. Das fragliche Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2024 liegt indessen erst im Dispositiv vor und enthält demzufolge noch keine durch das Bundesgericht überprüfbare Begründung. Die sinngemässe Beschwerde erweist sich damit als verfrüht. Darauf ist der Beschwerdeführer mit Schreiben des Bundesgerichts vom 8. April 2024 ausdrücklich hingewiesen worden, ebenso auf Art. 100 Abs. 1 BGG, wonach eine Beschwerde gegen einen Entscheid erst innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist. Das per Einschreiben versandte Schreiben konnte zugestellt werden. Am 9. April 2024 retourniert das Bundesgericht, unter Bezugnahme auf das referenzierte Antwortschreiben vom 8. April 2024, zwei weitere identische Beschwerdeeingaben vom 6. April 2024 an den Beschwerdeführer. In der Folge gehen beim Bundesgericht am 11. April 2024 sowie am 22. April 2024 nichtsdestotrotz insgesamt vier weitere Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers in dieser Sache ein. Da das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2024 derzeit noch nicht in der begründeten Fassung, sondern erst im Dispositiv vorliegt, erweisen sich die sinngemässen Beschwerdeeingaben nach wie vor als verfrüht und kann darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten.
2.
Der Beschwerdeführer wird abermals auf Art. 100 Abs. 1 BGG hingewiesen, wonach eine Beschwerde an das Bundesgericht erst nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen ist. Zudem wird er darauf hingewiesen, dass weitere verfrühte Beschwerdeeingaben in derselben Sache formlos zu den Akten gelegt werden.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill