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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_825/2023  
 
 
Urteil vom 25. April 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. November 2023 (VBE.2023.198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1988 geborene A.________ meldete sich am 5. November 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte unter anderem ein bidisziplinäres (psychiatrisch-orthopädisches) Gutachten beim Neuroinstitut St. Gallen GmbH, IME - Interdisziplinäre Medizinische Expertisen, vom 5. Juli 2022 und eine ergänzende Stellungnahme vom 4. November 2022 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 31. März 2023 ab. 
 
B.  
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, das kantonale Urteil sei aufzuheben und ihm sei eine angemessene Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei aus ebendieser eine Entschädigung für seine Aufwendungen im vorinstanzlichen Verfahren auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. 
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. 
 
D.  
Das Bundesgericht weist den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 7. Februar 2024 ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1).  
 
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (siehe zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern. Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 142 II 433 E. 4.4).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die leistungsabweisende Verfügung bestätigt hat, ohne Bundesrecht zu verletzen.  
 
2.2. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht hat sich insbesondere mit dem psychiatrischen Teilgutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH von Prof. Dr. med. C.________ auseinandergesetzt und hat der Expertise Beweiswert zuerkannt. Es hat die medizinische Aktenlage gewürdigt und begründet, weshalb kein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt. Dabei hat es insbesondere die Einschätzungen des Vertreters des Beschwerdeführers, der gleichzeitig dessen behandelnder Psychotherapeut ist, wie auch des Dr. med. D.________, behandelnder Psychiater, in die Beweiswürdigung miteinbezogen. Die Vorinstanz hat willkürfrei (vgl. E. 1.2 oben) dargelegt, dass diese beiden Fachpersonen im Vergleich zum psychiatrischen Teilgutachten der Neuroinstitut St. Gallen GmbH keine neuen Umstände oder in der Expertise unberücksichtigte Aspekte vorgebracht hätten. Vor dem Hintergrund des Gesagten sind die entscheidwesentlichen Faktoren im vorinstanzlichen Urteil hinlänglich festgestellt und gewürdigt worden, so dass sich der Beschwerdeführer über dessen Tragweite ein Bild machen und dieses sachgerecht anfechten konnte (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen). Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist mithin gewahrt worden.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat zudem erkannt, dass dem "Kästchen" auf dem Formular "Bestätigung der gutachterlichen Abklärung im IME St. Gallen" am Untersuchungstag vom 21. Juni 2023 um 13:02 Uhr kein "Häkchen" angefügt worden sei. Die untersuchte Person könne dieses "Kästchen" ankreuzen, um zu bestätigen, dass zum Ablauf der Untersuchung keine Fragen/Beschwerden/Anmerkungen vorliegen würden. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe er das Ankreuzen verweigert. Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, dass es rein inhaltlich nicht von Relevanz sei, ob überhaupt und ob allenfalls der Gutachter im Nachhinein das Kreuz, das später nun doch auf dem Formular gewesen sei, gesetzt habe oder nicht. Es treffe vielmehr zu, dass der Beschwerdeführer gar keine Fragen/Beschwerden/Anmerkungen notiert habe. Dieser bringt dazu letztinstanzlich vor, er habe mit der Verweigerung des "Häkchens" ausdrücken wollen, dass er mit der gutachterlichen Abklärung nicht einverstanden gewesen sei. Denn die Expertise sei nicht vorschriftsgemäss erstellt worden. Damit verdeutlicht er weder, was während der Begutachtung nicht den Vorschriften entsprechend abgelaufen ist noch zeigt er auf, inwiefern die Vorinstanz mit dem von ihr Erwogenen das Willkürverbot verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.  
 
3.3. Betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Befangenheit des psychiatrischen Gutachters Prof. Dr. med. C.________ ist auf die vorinstanzliche Erwägung 4.3 zu verweisen. Das kantonale Gericht hat sich bereits umfassend mit dieser Kritik auseinandergesetzt und nachvollziehbar erörtert, weshalb eine Befangenheit verneint werden könne. Der Beschwerdeführer bringt auch diesbezüglich nichts vor, was die entsprechenden Darlegungen als willkürlich erscheinen lassen würde.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid erledigt wird.  
 
4.2. Bei diesem Ergebnis bleibt es bei den vom kantonalen Gericht getroffenen Kosten- und Parteientschädigungsregeln (vgl. Anträge im Sachverhalt in lit. C hiervor).  
 
5.  
Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2024 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, werden die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG; vgl. Urteil 8C_678/2022 vom 12. Mai 2023 E. 7). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber