Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_133/2025
Urteil vom 25. April 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller
Gerichtsschreiberin Hänni.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Präsidentin, An der Aa 6, 6300 Zug.
Gegenstand
Gesuch nach Datenschutzgesetz (Ersuchen um Bereinigung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Präsidentin, vom 26. Februar 2025 (J 2025 4).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus verurteilte A.________ am 12. Mai 2021 per Strafbefehl wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h zu einer Busse von Fr. 400.--. Dagegen wehrte sich dieser erfolglos zunächst beim Kantonsgericht, dann beim Obergericht des Kantons Glarus. Mit Urteil 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024 bestätigte das Bundesgericht die Verurteilung A.________. In der Entscheidbegründung finden sich Hinweise auf Erkrankungen von diesem.
Das bundesgerichtliche Urteil wurde dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug (SVA) zur Kenntnis gebracht.
B.
Am 10. Februar 2025 ist A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gelangt. Er hat festgestellt, in den Akten und der öffentlich zugänglichen Datenbank des Gerichts befinde sich das oben erwähnte Urteil des Bundesgerichts bzw. Referenzen darauf. Unter Berufung auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ersuchte er das Verwaltungsgericht darum, "sämtliche Hinweise zum obgenannten Urteil und zu meiner nicht bestehenden Fahrunfähigkeit zu löschen".
C.
Die Präsidentin des Verwaltungsgerichts hat das Gesuch A.________ mit Beschluss vom 26. Februar 2025 abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.
D.
Gegen diesen Entscheid hat A.________ mit Eingabe vom 5. März 2025 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Anweisung an die Vorinstanz, sämtliche Akten und Hinweise in öffentlichen und nicht öffentlich zugänglichen Akten auf das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 zu löschen. Sodann sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als vom Urteil direkt Betroffener gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
1.2. Der Beschwerdeführer möchte aus sämtlichen Akten der Vorinstanz Hinweise auf das Bundesgerichtsurteil 7B_220/2022 bzw. auf dessen Inhalt eliminiert haben. Allerdings hatte er bereits früher ein Verfahren vor dem Zuger Verwaltungsgericht betreffend das Löschen bzw. Anonymisieren von ihn betreffenden Informationen bei dieser Behörde angestrengt. Im bundesgerichtlichen Verfahren 1C_562/2024, das am 13. Januar 2025 entschieden worden ist, hatte er die vollständige Sperrung seiner Daten ausserhalb rechtshängiger Verfahren sowie die Anonymisierung sämtlicher ihn betreffender Verfahrensnummern und Gesundheitsdaten in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts beantragt. Anfechtungsobjekt des damaligen Verfahrens war ein Beschluss der Präsidentin des Zuger Verwaltungsgerichts vom 5. September 2024 gewesen; in diesem Entscheid hatte die Präsidentin diese Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
Das Gesuch, das dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt, datiert vom 10. Februar 2025. Der Beschwerdeführer hat es also eingereicht, als das eben erwähnte Verfahren (1C_562/2024) bereits abgeschlossen war. Der Beschluss der Präsidentin des Zuger Verwaltungsgerichts vom 5. September 2024 war in Rechtskraft erwachsen, nachdem das Bundesgericht die dagegen gerichtete Beschwerde abgewiesen hatte. Darin war bereits über die vom Beschwerdeführer gewünschte Anonymisierung aller ihn betreffenden Informationen entschieden worden, also auch über diejenige von Dokumenten, in denen das bundesgerichtliche Urteil 7B_220/2022 erwähnt wird. Es fragt sich somit, ob sein neues Gesuch eine bereits abgeurteilte Sache (res iudicata) betrifft.
1.3. Der Entscheid des Bundesgerichts 1C_562/2024 vom 13. Januar 2025 stellt ein Gerichtsurteil dar, dem materielle Rechtskraft zukommt. Materielle Rechtskraft bedeutet Massgeblichkeit eines formell rechtskräftigen Urteils in jedem späteren Verfahren unter denselben Parteien. Sie hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet die materielle Rechtskraft das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sog. Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet die materielle Rechtskraft grundsätzlich jedem späteren Gericht, ein Rechtsbegehren zu behandeln, dessen Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten (res iudicata, d.h. abgeurteilte Sache) identisch ist (vgl. BGE 139 III 126 E. 3.1; Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3).
Eine abgeurteilte Sache liegt im Allgemeinen vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch der entscheidenden Behörde aus demselben Entstehungsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen. Bei der Prüfung der Identität von Begehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Jedoch sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2; Urteil 1C_2/2023 vom 2. Juni 2023 E. 3.3).
1.4. Im vorliegenden Verfahren hat der Beschwerdeführer, gleich wie im Vorverfahren, das zum Urteil des Bundesgerichts 1C_562/2024 vom 13. Januar 2025 geführt hat, Forderungen gegenüber dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug erhoben. Diese sind zwar wesentlich weniger allgemein gehalten und beziehen sich lediglich auf ein bestimmtes Urteil bzw. seine dort thematisierte Fahrfähigkeit. Allerdings waren sie in den Rechtsbegehren im Vorverfahren bereits enthalten. Indem der Beschwerdeführer im früheren Verfahren im Wesentlichen die Anonymisierung sämtlicher ihn betreffender Verfahrensnummern und Gesundheitsdaten in der Entscheiddatenbank des Verwaltungsgerichts gefordert hatte, war darin das im vorliegenden Verfahren angesprochene Urteil 7B_220/2022 bzw. die in diesem Zusammenhang thematisierte Frage seiner Fahrfähigkeit bereits enthalten, war dieses im damaligen Zeitpunkt doch bereits gefällt. Bei der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2025 handelte es sich somit um ein Gesuch betreffend eine bereits rechtskräftig vom Bundesgericht beurteilte Angelegenheit. Ihm fehlte ein schutzwürdiges Interesse, dieselbe Frage erneut behördlich beurteilen zu lassen. Aufgrund der negativen Rechtskraftwirkung des Urteils 1C_562/2024 hätte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eintreten dürfen. Schon deshalb erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
2.
Selbst wenn die Vorinstanz auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers hätte eintreten dürfen, hätte dieses abgewiesen werden müssen:
2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, (ehemalige) Prozessparteien könnten nicht unter Berufung auf das Recht auf informationelle Selbstbestimmung frei entscheiden, welche Informationen in laufenden oder abgeschlossenen Verwaltungs- und Justizverfahren berücksichtigt würden. Es sei zudem ausgeschlossen, dass ein Gericht unter Berufung auf den Datenschutz im Nachhinein korrekt festgestellte Sachverhalte aus seinen Urteilen und Akten lösche.
2.2. Wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer bereits im Urteil 1C_562/2024 vom 13. Januar 2025 erläutert hat, kommt dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit und damit der allgemeinen Zugänglichkeit aller Urteile Verfassungsrang zu (Art. 30 Abs. 3 BV), ebenso wie dem Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV) der Prozessbeteiligten. Die sich widersprechenden Interessen müssen daher gegeneinander abgewogen werden. Dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten kann in aller Regel durch Anonymisierung Rechnung getragen werden, wobei diese nicht dazu führen darf, dass das Urteil nicht mehr verständlich ist. Es ist dabei grundsätzlich hinzunehmen, wenn Personen, die mit den Einzelheiten des Falles vertraut sind, erkennen können, um wen es geht (Urteil 1C_562/2024 vom 13. Januar 2025 E. 3.1). In Bezug auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht festgehalten, dieser zeige nicht auf, inwiefern die breite Öffentlichkeit ohne spezielle Vorkenntnisse Zusammenhänge zwischen ihn betreffenden Urteilen des Verwaltungsgerichts herstellen oder ihn als Individuum identifizieren könnte. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Personen, die in anderen Verfahren gegen ihn verwickelt seien und dadurch spezielle Vorkenntnisse hätten, unter Umständen andere ihn betreffende Verfahren ausfindig machen und so an andere Informationen gelangen könnten, doch sei dies hinzunehmen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz im vorliegenden Verfahren treffen somit zu.
2.3. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) oder aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) zu seinen Gunsten ableiten will; er genügt seiner diesbezüglichen qualifizierten Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Soweit seine Ausführungen verständlich sind, scheint er sich im Kern nicht an einer ungenügenden Anonymisierung zu stören, sondern am Umstand, dass das Urteil des Bundesgerichts 7B_220/2022 vom 23. Februar 2024, das Hinweise auf seinen Gesundheitszustand enthält, dem SVA zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Vorinstanz sei, so der Beschwerdeführer, bisher davon ausgegangen, das Amt habe diese Information gestützt auf Art. 123 Abs. 3 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) erhalten. Inzwischen stehe aufgrund einer Mail des SVA allerdings fest, dass es das Obergericht des Kantons Glarus gewesen sei, welches das Urteil des Bundesgerichts dem SVA habe zukommen lassen.
Auch hier ist für das Bundesgericht nicht zu erkennen, was der Beschwerdeführer aus diesen Spekulationen zu seinen Gunsten ableiten will. Die Strafbehörden sind aufgrund der klaren Regelung von Art. 123 Abs. 3 VZV verpflichtet, den Strassenverkehrsämtern des Wohnsitzkantons des Täters Verzeigungen wegen Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften zu melden. Wie sich dem bundesgerichtlichen Urteil 7B_220/2022 entnehmen lässt, hat das Obergericht des Kantons Glarus am 12. August 2022 eine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Überschreitung der generellen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h bestätigt. Das Obergericht ist eine Strafbehörde im Sinne von Art. 123 VZV (vgl. Art. 13 StPO) und war folglich verpflichtet, das SVA über diesen Schuldspruch zu informieren, nachdem sein Entscheid rechtskräftig geworden war. Der Eintritt der Rechtskraft ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichts, in welchem das Rechtsmittel des Beschwerdeführers abgewiesen wird. Aus welchen Überlegungen dieser darin eine Amtspflichtverletzung erblickt, ist nicht nachvollziehbar. Sollte er der Meinung sein, das Obergericht hätte das SVA nicht informieren dürfen, weil letzteres in Ziff. 4 des Dispositivs des bundesgerichtlichen Urteils (betr. die Mitteilungen) nicht erwähnt wird, würde dies einen Irrtum darstellen: Die betreffende Ziffer äussert sich bloss dazu, wem das Bundesgericht selbst sein Urteil eröffnet. Sie hat nicht zur Folge, dass das Obergericht seinen Entscheid, der durch die Abweisung des Rechtsmittels des Beschwerdeführers rechtskräftig geworden ist, entgegen der Regelung von Art. 123 VZV dem SVA nicht hätte melden dürfen.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Diesem kann aber nicht entsprochen werden, weil der Beschwerdeführer sein Gesuch nicht begründet und seine Bedürftigkeit nicht belegt (Art. 42 Abs. 1 BGG); ausserdem wären seine Rechtsbegehren auch aussichtslos gewesen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Hänni