Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_164/2025
Urteil vom 25. April 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Walther.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Felice Grella,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2025 (IV.2024.00246).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972, gelernte Damencoiffeuse, übte seit Juli 2016 keine Erwerbstätigkeit mehr aus. Am 14. Juni 2021 meldete sie sich unter Hinweis auf beidseitige Schmerzen in den Händen, Armen und Ellbogen bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (fortan: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 6. Juli 2021 mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen notwendig seien. Nach weiteren Abklärungen insbesondere zur Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt verneinte sie mit Verfügung vom 12. März 2024 den Anspruch von A.________ auf eine Invalidenrente.
B.
Die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Januar 2025 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihr "die gesetzlichen IVG-Leistungen" zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 147 I 73 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 150 V 249 E. 5.1.1 am Ende). Willkürlich ist diese, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.2. Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) überprüft das Bundesgericht das angefochtene Urteil jedoch grundsätzlich nur anhand der erhobenen Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.3. Nach Art. 99 Abs. 1 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (BGE 148 V 174 E. 2.2). Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), sind vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
Mit der letztinstanzlichen Beschwerde werden Berichte der Klinik B.________ vom 14. November 2024 und des Dr. med. C.________ vom 14. März 2025 eingereicht. In Bezug auf den erstgenannten Bericht, der aus der Zeit vor dem angefochtenen Urteil stammt, wird in der Beschwerde nicht plausibel dargelegt, weshalb die Voraussetzungen von Art. 99 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Er hat daher ausser Acht zu bleiben. Der zweite Bericht datiert nach dem angefochtenen Urteil, weshalb er als echtes Novum ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann.
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat. Prozessthema ist die invalidenversicherungsrechtliche Statusfrage, d.h. ob die Beschwerdeführerin als ausschliesslich im Aufgabenbereich tätige Person qualifiziert werden durfte.
3.
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Beschwerde massgebenden Rechtsgrundlagen im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat die Statusfrage - in Übereinstimmung mit der IV-Stelle - gestützt auf die Ergebnisse des Abklärungsberichts vom 3. Februar 2023 beurteilt. Gemäss der medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2022 leide die Beschwerdeführerin seit Jahren an Problemen mit der linken oberen Extremität, weshalb mehrere Operationen vorgenommen worden seien: 2011 seien ein Karpaltunnelsyndrom und ein Sulcus-ulnaris-Syndrom operiert worden. Nach einem Druck- und Zugtrauma an der linken Schulter im Jahr 2017 sei eine Schulteroperation erfolgt, wobei 14 Monate später eine fast vollständige Rückbildung der Kapsulitis festgestellt worden sei. Neurologische Untersuchungen im Jahr 2020 hätten ein Rezidiv des Karpaltunnelsyndroms links ausgeschlossen, jedoch ein leichtes Syndrom auf der rechten Seite gezeigt. 2021 sei aufgrund einer Tendovaginitis eine Synovektomie am linken Handgelenk erfolgt. Die in der Folgezeit vorgenommenen rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Abklärungen hätten jedoch keine medizinisch relevante Ursache für die anhaltenden Beschwerden ergeben. Nach der schlüssigen Einschätzung des RAD könne die Beschwerdeführerin alle Arbeiten verrichten, die keinen mittelschweren oder schweren Einsatz der linken oberen Extremität erforderten. Es sei darauf zu achten, dass keine schweren oder mittelschweren Lasten über 7,5 kg konstant bewegt oder getragen werden müssten. Arbeiten, die mit einer Gefahrenexposition verbunden seien, wie z.B. auf Leitern oder Gerüsten, könnten nicht ausgeübt werden. Die vom behandelnden Orthopäden Dr. med. C.________ attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit in allen Tätigkeiten sei demgegenüber nicht nachvollziehbar.
Die Angabe der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson, wonach sie bei guter Gesundheit selbstständig als (Hunde-) Coiffeuse tätig wäre, erachtete die Vorinstanz ebenfalls als nicht plausibel. Denn wie im Abklärungsbericht dargelegt werde, habe sie bereits seit über 20 Jahren nicht mehr als Coiffeuse gearbeitet und in der Folge während einiger Jahre mehrheitlich in Teilzeit und in leidensangepassten Tätigkeiten. Ab 2016 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen, habe sich nicht beim RAV zur Arbeitsvermittlung angemeldet und sich auch nicht selbst intensiv um eine Stelle bemüht, wie die nur vereinzelten Bewerbungen (2016 und 2019) und Kursbesuche (2018) zeigten. Spätestens im November 2018 sei die Kapsulitis der linken Schulter fast komplett abgeklungen und habe einer Arbeitsaufnahme nicht mehr im Weg gestanden. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit dem Jahr 2016 ergebe sich nicht aus den Akten, vielmehr sei eine längere Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auch von Dr. med. C.________ erst im Juli 2021 attestiert worden. Aufgrund der schlüssigen Beurteilung des RAD sei aber ohnehin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Die Anmeldung bei der IV sei zunächst ebenfalls unterblieben und erst im Juni 2021 erfolgt. Die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, dass aus rein finanziellen Gründen offenbar keine Notwendigkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bestanden habe, erscheine daher schlüssig. Insgesamt seien keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszumachen; die Einstufung der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt tätig sei nicht zu beanstanden. Die von der Abklärungsperson ermittelte Einschränkung im Haushalt von 34 % erscheine sodann zwar eher grosszügig bemessen. Da sich aber auch bei deren Berücksichtigung kein Rentenanspruch ergebe, könne auf weitere Abklärungen verzichtet werden.
4.2. Die Beschwerdeführerin hält vor Bundesgericht daran fest, dass sie ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. Ihre Vorbringen erschöpfen sich jedoch im Wesentlichen in ungenügender appellatorischer Kritik (vgl. vorne E. 1.1 am Ende), mit welcher sie nicht aufzuzeigen vermag, inwiefern die auf Beweiswürdigung beruhenden und damit für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4 mit Hinweisen) Feststellungen der Vorinstanz zur Statusfrage geradezu willkürlich sein sollen. Entgegen der unzutreffenden Behauptung in der Beschwerde hat der RAD - wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat - den langjährigen Beschwerdeverlauf mit wiederholten Operationen und umfassenden fachärztlichen Untersuchungen detailliert festgehalten. Soweit die Beschwerdeführerin pauschal geltend macht, zwischen der Beurteilung des RAD und derjenigen des Dr. med. C.________ bestehe hinsichtlich Diagnosen und Funktionseinschränkungen eine "maximale Divergenz", ist sie darauf hinzuweisen, dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, die Verfahrensakten auf die Stichhaltigkeit einer solchen Behauptung hin zu durchsuchen. Aus dem einzigen in der Beschwerde konkret erwähnten Bericht des behandelnden Orthopäden vom 4. Dezember 2022 lässt sich eine solche Abweichung jedenfalls nicht ableiten, hat doch der RAD im Wesentlichen die Diagnosen des behandelnden Arztes übernommen. Die Auffassung der Vorinstanz, die von Dr. med. C.________ attestierte, aber nicht näher begründete vollständige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar und damit auch nicht geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der gegenteiligen Einschätzung des RAD zu wecken, ist nicht zu beanstanden. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin ihren Einwand, es sei nicht auszuschliessen, dass sich ihre Arbeitsfähigkeit (in angepassten Tätigkeiten) nach der Schulteroperation vom August 2017 verschlechtert habe - und sie ihre Bemühungen um eine Anstellung 2018 somit aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen habe - nicht mit einem medizinischen Attest zu untermauern. Vielmehr attestierte Dr. med. C.________ die - ohnehin nicht überzeugende - längerfristige Arbeitsunfähigkeit in angepassten Tätigkeiten erstmals im Juli 2021.
4.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin wäre mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch im Gesundheitsfall im Aufgabenbereich Haushalt tätig. Da von weiteren medizinischen Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit nach willkürfreier Beurteilung der Vorinstanz insgesamt keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten waren, durfte sie in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 am Ende) davon absehen.
5.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. April 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Walther