Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9D_6/2025  
 
 
Urteil vom 25. April 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2018 und 2019, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2025 (B 2024/185, B 2024/186). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in U.________/SG. Für die Steuerperioden 2018 und 2019 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons St. Gallen (nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) die Steuerpflichtigen mit Verfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen sowie zur direkten Bundessteuer vom 18. August 2021. Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen die kantonalen Rechtsmittel. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die die Steuerpflichtigen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid B 2023/71 / B 2023/72 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. September 2023 erhoben hatten, mit Urteil 9C_630/2023 vom 22. November 2023 ab. Da die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen die Beschwerde in Bezug auf die Steuerperiode 2018 teilweise gutgeheissen und die Sache zur neuen Verfügung an die Veranlagungsbehörde zurückgewiesen hatte, war neu zu verfügen. Die Veranlagungsverfügungen ergingen am 13. Dezember 2023 und sind rechtskräftig geworden.  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen ersuchten am 11. Januar 2024 die Veranlagungsbehörde um Erlass der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen (Fr. 39'857.35 [2018], Fr. 37'685.20 [2019]) sowie der direkten Bundessteuer (Fr. 16'324.80 [2018], Fr. 14'803.90 [2019]). Die Veranlagungsbehörde wies das Gesuch mit Entscheid vom 15. Januar 2024 ab, was die Verwaltungsrekurskommission bestätigte (Beschwerden vom 14. Februar 2024, Entscheid vom 15. August 2024).  
 
1.3.  
 
1.3.1. Daraufhin wandten die Steuerpflichtigen sich mit Eingabe vom 17. September 2024 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Anträge gingen dahin, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Veranlagungsbehörde bzw. die Eidgenössische Steuerverwaltung zu verpflichten seien, "den Steuererlass für die Jahre 2018 und 2019 zu gewähren". Eventualiter sei ein Teilerlass zu gewähren. Die Veranlagungsbehörde sei zu verpflichten, "die Mahnläufe und das Inkasso der Steuern 2018 und 2019 zu stoppen, solange das Erlass- oder Teilerlass-Gesuch läuft".  
 
1.3.2. Das Verwaltungsgericht wies die Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid B 2024/185 / B 2024/186 vom 12. März 2025). Nicht eingetreten wurde namentlich auf den Antrag, die Veranlagungsbehörde sei zu verpflichten, die Mahnläufe und das Inkasso der Steuern 2018 und 2019 zu stoppen, solange über das Erlass- oder Teilerlass-Gesuch noch nicht entschieden sei. Hierzu sei festzuhalten, so das Verwaltungsgericht, dass es sich dabei "im Ergebnis um ein Stundungsgesuch handelt, für dessen Prüfung [die Veranlagungsbehörde] zuständig ist" (angefochtener Entscheid E. 2.4.1).  
 
1.3.3. In der Sache selbst erkannte das Verwaltungsgericht im wesentlichen, es sei unbestritten, dass die Steuerpflichtigen über eine freie Quote von Fr. 4'641.- pro Monat verfügten. Entsprechend sei es ihnen möglich, das Steuerbetreffnis von gesamthaft Fr. 108'671.25 innerhalb von zwei Jahren zu tilgen. Es sei weder von einer wirtschaftlichen Notlage (Art. 167 Abs. 1 DBG [SR 642.11]) noch von einer "grossen Härte" (Art. 224 Abs. 1 des Steuergesetzes [des Kantons St. Gallen] vom 9. April 1998 [StG/SG; sGS 811.1]) zu sprechen. Die in den beiden Steuerperioden verfügbaren Mittel hätten es den Steuerpflichtigen ohnehin erlaubt, hinreichende Rücklagen zu bilden (Art. 167a lit. b DBG). Diese hätten auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keine Forderungsverzichte seitens der übrigen Gläubiger nachgewiesen. Mangels Opfersymmetrie müsste die Anordnung des Steuererlasses im Beurteilungszeitraum zu einer Bevorzugung dieser übrigen Gläubiger führen. Eine derartige Gläubigerbevorzugung sei für die Zwecke des Steuererlasses nicht hinzunehmen (Art. 167a lit. e DBG; angefochtener Entscheid E. 2.4.2).  
 
1.4. Die Steuerpflichtigen gelangen mit Eingabe vom 15. April 2025 an das Bundesgericht. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen anzuweisen, den "korrekt gestellten Antrag des Teilerlasses erneut zu prüfen". Im Erlassgesuch vom 11. Januar 2024 sei ausdrücklich auch "ein Rechtsbegehren zum Teilerlass" gestellt worden. Zudem seien keine Abklärungen betreffend Gläubigerbevorzugung getätigt worden. Ferner liege "eine existierende Notlage" vor. Die Steuerpflichtigen begründen ihr Gesuch hauptsächlich mit der "unbegründeten fristlosen Kündigung", die gegenüber dem Ehemann im Dezember 2017 ausgesprochen worden sei, dem ruinierten Ruf des Ehemannes in der Öffentlichkeit, sowie dem "kollektiven Versagen von Behörden und Amtsstellen". Entgegen dem Verwaltungsgericht habe keine Möglichkeit bestanden, Rücklagen zu bilden. Was die angebliche Gläubigerbevorzugung angehe, würde die vorinstanzliche Sichtweise zu einer "umgekehrten Gläubigerbevorzugung" (zugunsten der öffentlichen Hand) führen.  
 
2.  
 
2.1. Im Bereich des Abgaberechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich gegeben (Art. 83 BGG e contrario). Anders verhält es sich insbesondere im Fall von angefochtenen Entscheiden über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Diesfalls ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen, es sei denn, eine doppelte Voraussetzung sei erfüllt. So ist zum einen zu verlangen, dass ein Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer vorliegt, und zum andern, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so hat die beschwerdeführende Person auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG; BGE 147 IV 453 E. 1.4.8; 145 IV 99 E. 1.5; 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2). Eine derartige Begründung kann der Eingabe vom 15. April 2025 nicht entnommen werden: Die Steuerpflichtigen verwenden in ihren Ausführungen zwar den Begriff "Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, besonders bedeutender Fall", dies allerdings nur als Einschub im Zusammenhang mit ihrer angeblichen finanziellen Notlage und dem angeblichen kollektiven Versagen von Behörden und Amtsstellen (Eingabe S. 4 oben). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen, wie sie aus Art. 83 lit. m BGG hervorgehen, ist unterblieben. Die Rechtsschrift setzt sich auch nicht zumindest beiläufig damit auseinander, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliege. 
Damit entfällt die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 lit. m BGG e contrario) und es bleibt zu prüfen, ob die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ergriffen werden könne (Art. 113 ff. BGG; BGE 149 II 462 E. 1.2.2; näher zum Ganzen: Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.1). 
 
2.2.  
 
2.2.1. Mit einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte gerügt werden (Art. 116 BGG; BGE 146 I 195 E. 1.2.1). Anders als im Fall des Bundesgesetzesrechts geht das Bundesgericht der Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (einschliesslich der Grundrechte) allerdings nur nach, falls und soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet wird (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 116 und 117 BGG; BGE 150 I 80 E. 2.1). Die beschwerdeführende Person hat daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 150 II 346 E. 1.6). Fehlt es in der Beschwerdeschrift an einer derartigen Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 148 I 104 E. 1.5; Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.1).  
 
2.2.2. Vorliegend gehen die Erlassgründe einerseits aus Art. 167 ff. DBG und anderseits aus Art. 224 Abs. 1 StG/SG hervor. In ständiger Praxis hält das Bundesgericht fest, dass das Recht der direkten Bundessteuer keinen Anspruch auf Erlass der Steuer verleiht (zuletzt: Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.2). Dasselbe trifft auf das harmonisierte Steuerrecht des Kantons St. Gallen zu. Auch Art. 224 Abs. 1 StG/SG zufolge "kann" die Veranlagungsbehörde bei gegebenen Voraussetzungen die geschuldeten Beträge auf Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen. Mit dieser "Kann-Bestimmung" hat sich der Kanton ein Rechtsfolgeermessen vorbehalten, was der um Erlass nachsuchenden steuerpflichtigen Person keinen Rechtsanspruch auf Erlass oder Stundung einer rechtskräftig festgesetzten Steuer verschafft (Urteil 2P.62/2005 vom 23. Februar 2005 E. 1.2). Demgemäss wird eine steuerpflichtige Person alleine durch die willkürliche Auslegung und/oder Anwendung des eidgenössischen und/oder kantonalen Erlassrechts und insbesondere die angeblich willkürliche Verweigerung des Steuererlasses in keinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 115 lit. b BGG). Folglich ist die steuerpflichtige Person auch nicht legitimiert, um im Erlasspunkt Willkürrügen vorzubringen (Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.2; zum "Bewilligungsanspruch" als Voraussetzung von Art. 115 lit. b BGG: BGE 149 I 72 E. 3.1).  
 
2.2.3. Fehlt im Erlassverfahren ein rechtlich geschütztes Sachinteresse, weshalb eine angebliche materielle Rechtsverweigerung nicht gerügt werden kann bzw. diese sich als nicht stichhaltig erweist, bleibt es der um Erlass nachsuchenden Person immerhin möglich, mit der Verfassungsbeschwerde diejenigen Rechte als verletzt zu rügen, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Das erforderliche rechtlich geschützte Verfahrensinteresse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung der Partei, am Verfahren teilzunehmen und ihre Parteirechte auszuüben ("Star-Praxis"; BGE 149 I 72 E. 3.1). Unter diesem Titel kann etwa vorgebracht werden, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, die beschwerdeführende Person sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder die Akteneinsicht sei ihr verwehrt worden (BGE 114 Ia 307 E. 3c). Unzulässig sind Vorbringen, die auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids hinauslaufen und die sich von der Beurteilung in der Sache nicht trennen lassen (BGE 146 IV 76 E. 2; Urteil 9D_1/2025 vom 27. Januar 2025 E. 2.2.3).  
 
2.2.4. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden, kann der Eingabe insgesamt keine verwertbare Auseinandersetzung mit der entscheidenden Verfassungsfrage entnommen werden. Rügen aus dem Kreis dessen, was überhaupt zu hören wäre (vorne E. 2.2.3), tragen die Steuerpflichtigen nicht vor. Sie nutzen ihre Eingabe vielmehr, um (nochmals) auf ihre persönliche Situation hinzuweisen und sich über das "kollektive Versagen" der Behörden des Kantons St. Gallen (namentlich Staatsanwaltschaft, Stiftungsaufsicht, Konkursamt und Anklagekammer) auszulassen. Abgesehen davon, dass dies mit der Frage des Erlasses rechtskräftig veranlagter Steuern wenig zu tun hat, zielen die Vorbringen ohnehin auf eine materielle Neubeurteilung ab, was mangels eines Rechtsanspruchs auf Steuererlass nicht angeht. In diesem Lichte zu sehen sind auch die weiteren Rügen (vorne E. 1.4) : Ob eine finanzielle Notlage bestehe bzw. ob die Vorinstanz bundesrechtskonform erwogen hat, es bestehe die Gefahr einer Gläubigerbevorzugung, zumal die finanziellen Mittel trotz gegebener Möglichkeit nicht zur Seite gelegt worden seien, beschlägt die Ablehnungsgründe von Art. 167a DBG bzw. des entsprechenden kantonalen Rechts. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge, dass die Vorinstanz dem Eventualantrag (Teilerlass) nicht nachgegangen sei. Zumindest implizit hat die Vorinstanz diesen Antrag durchaus abgehandelt: Wenn schon der Hauptantrag an einer hinreichenden frei verfügbaren Quote scheiterte, musste dies umso mehr für den Teilerlass gelten. Mithin ersuchen die Steuerpflichtigen im Grunde um die nochmalige Überprüfung in der Sache selbst, was mit Blick auf deren Rechtskraft (vorne E. 1.1) aber nicht zulässig ist. Dies alles vermag keine formelle Rechtsverweigerung aufzuzeigen.  
 
2.2.5. Damit ist auf die Eingabe auch unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 2, Art. 113 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die direkte Bundessteuer wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen wird nicht eingetreten. 
 
3.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. April 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher