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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.291/2004 /gij 
 
Urteil vom 25. Mai 2004 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, Bundesrichter Fonjallaz, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
verspätete Aufgabe der Beschwerde, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, 
vom 26. März 2004. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Kulm als Einzelrichter in Strafsachen widerrief mit Urteil vom 26. November 2003 den X.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Lenzburg vom 16. September 1999 gewährten bedingten Strafvollzug für eine Gefängnisstrafe von 10 Wochen. Dagegen erhob X.________ Berufung, auf welche die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau mit Urteil vom 26. März 2004 zufolge Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht eintrat. 
2. 
Gegen dieses Urteil wandte sich X.________ mit Eingaben vom 21. April 2004 sowie 5. und 6. Mai 2004 an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses überwies die Eingaben mit Schreiben vom 12. Mai 2004 dem Bundesgericht. Der Sache nach handelt es sich dabei um eine staatsrechtliche Beschwerde. 
3. 
Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist einzig der Nichteintretensentscheid der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Aargau. Soweit der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zum Widerruf des bedingten Strafvollzuges macht, kann von vornherein auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Diesen Anforderungen vermögen die Eingaben des Beschwerdeführers nicht zu genügen. Er legt nicht dar, inwiefern die 2. Strafkammer in verfassungs- oder konventionswidriger Weise eine verspätete Berufungseinreichung annahm und ihm keine Fristwiederherstellung gewährte. Mangels einer genügenden Begründung ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5. 
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Mai 2004 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: