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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.64/2005 /ggs 
 
Urteil vom 25. Mai 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Reeb, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Parteien 
1. X.________ AG, 
2. Y.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Burckhardt und Rechtsanwalt Matthias Tschudi, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Staubeggstrasse 8, 8510 Frauenfeld, 
Anklagekammer des Kantons Thurgau, Marktgasse 9, Postfach 339, 9220 Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons Thurgau vom 28. September 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ermittelt gegen A.________, dessen Ehefrau B.________ sowie C.________ wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, in den Jahren 1996 bis 2001 durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für die Firma D.________ KG, deren alleiniger Geschäftsführer A.________ ist, Einkommenssteuer in Höhe von über 8 Mio. DM und Umsatz- und Gewerbesteuer in noch unbekannter Höhe hinterzogen zu haben. Sie hätten unter Einschaltung der E.________ GmbH und der schweizerischen Gesellschaften F.________ GmbH und X.________ AG fingierte Aufwendungen für angebliche Mietgebühren und Baumaschinenkäufe als Betriebsausgaben bzw. Abschreibungen verbucht und damit die Gewinne der D.________ KG entsprechend verkürzt. Ausserdem hätten sie 1996 vorgenommene verdeckte Gewinnausschüttungen, die durch fingierte Betriebsausgaben im Zeitraum vor 1996 ermöglicht worden seien, nicht erklärt. 
B. 
Am 22. März 2004 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart gestützt auf sechs Beschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2004 um Durchsuchung der Geschäftsräume der Firmen F.________ GmbH, X.________ AG, Y.________ AG und G.________ AG und um Beschlagnahme der in den Beschlüssen näher bezeichneten Unterlagen, namentlich über Vermögenswerte und Konten der Beschuldigten und weiterer Personen bei der Bank H.________. 
C. 
Am 26. März 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau eine Eintretens- und Zwischenverfügung, mit der sie dem Rechtshilfegesuch vollumfänglich entsprach und der Beteiligung deutscher Ermittlungsbeamter bei der Rechtshilfedurchführung zustimmte. Das kantonale Untersuchungsrichteramt wurde mit der Rechtshilfeerledigung beauftragt und ersucht, die allfällige Zustimmung zur vereinfachten Erledigung nach Art. 80c des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) zu klären. 
D. Am 16. April 2004 führte die Kantonspolizei Thurgau bei der Y.________ AG in Romanshorn, wo sich auch die Geschäftsräumlichkeiten der X.________ AG sowie der F.________ GmbH befinden, eine Hausdurchsuchung durch und stellte dabei diverse Dokumente sicher. 
Bei der Durchsuchung war I.________, Verwaltungsrat der drei Gesellschaften, und sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt J.________, anwesend. I.________ unterzeichnete drei "Empfangsbescheinigungen", in denen gleichzeitig die Zustimmung zum vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG enthalten war. Mit Eingabe vom 19. April 2004 machte Rechtsanwalt J.________ geltend, sein Mandant habe nur die Empfangsbestätigung unterschreiben, nicht aber der vereinfachten Ausführung zustimmen wollen; insofern liege ein Erklärungsirrtum vor. 
E. 
Am 10. Mai 2005 übermittelte die Bank H.________ verschiedene Bankunterlagen über Konten von A.________ und B.________ sowie diverser Gesellschaften, darunter auch der X.________ AG. Die Bank H.________ stimmte dem vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG nicht zu. 
F. 
Am 21. Mai 2004 erliess die Staatsanwaltschaft Thurgau die Schlussverfügung mit der Anordnung, dass sämtliche sichergestellten und edierten Akten gemäss Auflistung der Staatsanwaltschaft Stuttgart zur weiteren sachdienlichen Verwendung im Strafverfahren gegen A.________, B.________und C.________ herauszugeben seien. 
G. 
Dagegen erhoben die X.________ AG und die Y.________ AG am 24. Juni 2004 Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons Thurgau. Darin bestritten sie namentlich, eine Einwilligung zum vereinfachten Verfahren gemäss Art. 80c IRSG gegeben zu haben, und verlangten, dass die Staatsanwaltschaft Thurgau eine Dokumententriage durchführe, bevor sie eine neue Schlussverfügung erlasse. 
H. 
Am 28. September 2004 wies die Anklagekammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie ging davon aus, dass I.________ der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG rechtsgültig und unwiderruflich zugestimmt habe, weshalb auf die Beschwerde hinsichtlich der am 16. April 2004 in Romanshorn sichergestellten Unterlagen nicht einzutreten sei. Hinsichtlich der Bankunterlagen der Bank H.________ sei die Beschwerde zwar zulässig aber unbegründet. 
I. 
Gegen den am 11. Februar 2005 zugestellten Beschluss der Anklagekammer erheben die X.________ AG und die Y.________ AG Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragen, der Beschluss der Vorinstanz und die Schlussverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2004 seien, soweit sie die Beschwerdeführerinnen betreffen, aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Diese sei anzuweisen, vor Erlass einer neuen Schlussverfügung eine Dokumententriage durchzuführen, ein detailliertes Verzeichnis der herauszugebenden Unterlagen anzulegen und den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu vollständiger Akteneinsicht und vorgängiger Vernehmlassung einzuräumen. 
J. 
Die Staatsanwaltschaft und die Anklagekammer des Kantons Thurgau beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schliesst auf Abweisung der Beschwerde. 
K. 
Am 12. Mai 2005 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels ab. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche Verfügung, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Dagegen steht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
 
Die Beschwerdeführerinnen sind als Inhaberinnen der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen zur Beschwerde gegen den diesbezüglichen Teil der Schlussverfügung befugt (Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. b der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351.11]). Die Beschwerdeführererin 1 ist zudem als Kontoinhaberin zur Beschwerde gegen die Übermittlung der sie betreffenden Bankunterlagen der Bank H.________ legitimiert (Art. 9a lit. a IRSV). 
Auf die rechtzeitig erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
1.2 Für das vorliegende Rechtshilfeersuchen massgeblich sind primär das von Deutschland und der Schweiz ratifizierte Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) sowie der zwischen der Schweiz und Deutschland abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61). Soweit das Staatsvertragsrecht bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt bzw. das innerstaatliche Recht geringere Anforderungen an die Gewährung von Rechtshilfe stellt, gelangt das schweizerische Landesrecht zur Anwendung (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 130 II 337 E. 1 S. 339). 
2. 
Zunächst ist zu prüfen, ob die Anklagekammer zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit sie sich auf die bei der Hausdurchsuchung in Romanshorn sichergestellten Unterlagen bezog. 
Dies wäre der Fall, wenn sich der für die Beschwerdeführerinnen handlungsbefugte I.________ rechtswirksam mit der vereinfachten Ausführung gemäss Art. 80c IRSG einverstanden erklärt, d.h. der Herausgabe der Unterlagen zugestimmt hätte. In diesem Fall ist die Beschwerde gegen die Schlussverfügung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels Beschwer ausgeschlossen (Botschaft des Bundesrates vom 29. März 1995 zur Änderung des Rechtshilfegesetzes, BBl 1995 III 29). 
2.1 I.________ hat drei "Empfangsbescheinigungen" unterschrieben, die folgenden Text aufweisen: 
"Der/die Unterzeichnete bescheinigt hiermit den Empfang nachfolgender Unterlagen 
- Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart [...] vom 26.02.2004 
- Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau vom 26. März 2004 
und bestätigt, dass er/sie gestützt auf Art. 80c IRSG mit dem vereinfachten Abschluss des Rechtshilfeersuchens einverstanden ist." 
Es folgen Ort, Datum und Unterschrift. Darunter ist der Text von Art. 80c IRSG abgedruckt, wobei die Überschrift in Fettdruck hervorgehoben ist: 
"Art. 80c IRSG Vereinfachte Ausführung 
1. Die Berechtigten, insbesondere die Inhaber von Schriftstücken, Auskünften oder Vermögenswerten, können bis zum Abschluss des Verfahrens einer Herausgabe derselben zustimmen. Die Zustimmung ist unwiderruflich. 
2. Willigen alle Berechtigten ein, so hält die zuständige Behörde die Zustimmung schriftlich fest und schliesst das Verfahren ab. 
3. Umfasst die Herausgabe nur einen Teil der verlangten Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte, so wird für den restlichen Teil das ordentliche Verfahren weitergeführt." 
Bei dieser Gestaltung musste die Unterschrift vom Kantonalen Untersuchungsrichteramt bzw. von der für die Rechtshilfe zuständigen Staatsanwaltschaft als Zustimmung zur Herausgabe und damit zum vereinfachten Abschluss des Rechtshilfeverfahrens verstanden werden. 
2.2 Die Beschwerdeführerinnen machen dagegen geltend, der Rechtsvertreter von I.________, Rechtsanwalt J.________, habe wiederholt das Anliegen geäussert, dass die Akten nicht direkt, also unmittelbar nach Abschluss der Durchsuchung, nach Deutschland gelangen; zudem habe er erwähnt, eventuell Beschwerde führen zu wollen (vgl. Rapport des Feldweibels K.________ vom 22. April 2004). Unter Berücksichtigung dieser, der schriftlichen Zustimmungserklärung zuwider laufenden, mündlichen Erklärungen dürfe die Unterschrift von I.________ nicht als Zustimmung zur vereinfachten Ausführung verstanden werden. 
Diese Äusserungen wurden jedoch weder gegenüber der Rechtshilfebehörde (der Staatsanwaltschaft) noch gegenüber dem mit dem Vollzug des Rechtshilfegesuchs und der Klärung der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung beauftragten kantonalen Untersuchungsamt gemacht, sondern erfolgten ausschliesslich mündlich, gegenüber dem Polizeibeamten, der die Hausdurchsuchung leitete. Das Untersuchungsrichteramt bzw. die Staatsanwaltschaft, denen nur die schriftliche Einverständniserklärung zugeleitet wurde, konnten die Unterschrift von I.________ nach Treu und Glauben nur als Zustimmung zur Herausgabe der Unterlagen verstehen. 
 
Die Äusserungen des Rechtsanwalts können deshalb nur insoweit berücksichtigt werden, als sie ein Indiz für das Vorliegen eines Irrtums darstellen. 
2.3 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, I.________ habe mit seiner Unterschrift einzig den Empfang der Eintretens- und Zwischenverfügung sowie der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart quittieren wollen und sei sich über Inhalt, Bedeutung und Tragweite der vorgedruckten Zustimmungserklärung nicht im Klaren gewesen. Es habe somit ein wesentlicher Erklärungsirrtum vorgelegen. Darauf habe Rechtsanwalt J.________ schon mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 19. April 2004 hingewiesen. 
 
Die Anklagekammer liess offen, ob ein beachtlicher Irrtum vorgelegen habe, weil der Willensmangel jedenfalls von I.________ bzw. dessen Rechtsvertreter verschuldet worden wäre und deshalb unbeachtlich sei. 
2.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung finden die Art. 23 ff. OR im öffentlichen Recht keine direkte Anwendung; sie können jedoch als Ausdruck allgemeiner Rechtsgrundsätze insoweit anwendbar sein, als sich die Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist (BGE 98 V 255 E. 2 S. 257 f.; 102 Ib 115 E. 2 und 3 S. 118 ff.). Dabei wird allerdings in der Regel nur der Irrtum als beachtlich erachtet, der nicht von der Person, an die sich der beanstandete Verwaltungsakt richtet, verschuldet worden ist (BGE 102 Ib 115 E. 4c S. 122; 98 V 255 E. 2 S. 258; Ingeborg Schwenzer, Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Vor Art. 23-31, N 17). Dies wird zum einen mit dem Interesse an Rechtssicherheit, zum anderen damit begründet, dass die in Art. 23 ff. OR vorgesehene Möglichkeit der Anfechtung auch bei verschuldetem Irrtum mit anschliessender Schadenersatzpflicht gemäss Art. 26 OR im öffentlichen Recht nicht passe, in dem es i.d.R. an einer schadenersatzberechtigten Partei fehle (BGE 102 Ib 110 E. 4a S. 121). 
 
Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber ausdrücklich bestimmt, dass die Zustimmung zur Herausgabe unwiderruflich sei (Art. 80c Abs. 1 Satz 2 IRSG). Diese Bestimmung dient der Rechtssicherheit und soll verhindern, dass das gewählte Verfahren (vereinfachte Ausführung) bzw. die Übermittlung von Unterlagen an den ersuchenden Staat nachträglich noch in Frage gestellt werden können. Diesem Anliegen entspricht es, auch die nachträgliche Anfechtung der Zustimmung wegen Willensmängeln nur restriktiv zuzulassen, nämlich im Falle des unverschuldeten Irrtums. Dabei sind für die Frage, ob ein die Anfechtung ausschliessendes Verschulden vorliegt, alle Umstände des Falles zu berücksichtigen, insbesondere auch, ob die Verwaltung den Irrtum veranlasst hat oder in anderer Weise gegen Treu und Glauben verstossen hat. 
2.3.2 Im vorliegenden Fall ging aus dem Text klar hervor, dass mit der Unterschrift nicht nur der Empfang gewisser Dokumente, sondern auch die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung erteilt wurde. Zwar ist diese Koppelung von zwei verschiedenen Erklärungen in einem Dokument fragwürdig; I.________ hätte aber die Möglichkeit gehabt, die Unterschrift zu verweigern, eine gesonderte Empfangsbestätigung zu verlangen oder die Passage betreffend die Zustimmung zur vereinfachten Ausführung zu streichen. 
 
Aus dem in der Empfangsbestätigung abgedruckten Text von Art. 80c IRSG ergibt sich, dass mit der Zustimmung zur vereinfachten Ausführung der Herausgabe der Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte zugestimmt wird (Abs. 1 Satz 1), und dies zum Abschluss des Rechtshilfeverfahrens führt (Abs. 2). Zudem handelt es sich um eine unwiderrufliche Zustimmung (Abs. 1 Satz 2). Insofern musste I.________ bzw. der ihn beratende Rechtsanwalt erkennen, dass die Zustimmung zum vereinfachten Abschluss des Rechtsmittelverfahrens eine über die blosse Empfangsbestätigung hinausgehende Bedeutung zukommt. Sofern sich der Rechtsvertreter von I.________ über die Tragweite dieser Erklärung im Unklaren war, hätte er sich die nötigen Informationen verschaffen müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass I.________ die Empfangsbescheinigungen nicht unter Zeitdruck, sondern nach einer 15- bis 30-minütigen Besprechung mit seinem Rechtsvertreter unterschrieben hat. Insofern kann keine Rede von einer "Überrumpelung" oder einer "Drucksituation" sein. 
 
Nach dem Gesagten ist mit der Anklagekammer davon auszugehen, dass ein allfälliger Irrtum von I.________ bzw. dessen Rechtsvertreter verschuldet wurden. Dieses Verschulden müssen sich die Beschwerdeführerinnen zurechnen lassen. Damit ist die Anfechtung der Zustimmungserklärung wegen Irrtums ausgeschlossen. 
2.4 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Zustimmungserklärung verfrüht eingeholt wurde und deshalb ungültig ist. 
 
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, nach Sinn und Zweck von Art. 80c IRSG müsse verlangt werden, dass der Berechtigte im Zeitpunkt der Zustimmung genau wisse, hinsichtlich welcher Dokumente er seine Zustimmung zur Herausgabe erteilt. Diese Voraussetzung sei jedoch im Zeitpunkt der Hausdurchsuchung nicht erfüllt gewesen: I.________ habe damals noch keinen umfassenden Überblick über die - sehr umfangreichen - beschlagnahmten Dokumente gehabt. Eine derartige, im Voraus erteilte, sozusagen "blanko" abgegebene Zustimmungserklärung sei, vor allem auch im Hinblick auf den damit verbundenen Rechtsmittelverzicht, unwirksam. 
 
Grundsätzlich kann die Zustimmung zur Herausgabe gemäss Art. 80c Abs. 1 IRSG bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit erklärt werden. Immerhin muss sich die Zustimmung auf bestimmte Schriftstücke, Auskünfte oder Vermögenswerte beziehen und kann nicht pauschal, im Voraus, für noch gar nicht bestimmbare Unterlagen abgegeben werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Zustimmung jedoch nach Lektüre der Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Stuttgart und der Eintretens- und Zwischenverfügung der Staatsanwaltschaft, aus der Gegenstand und Umfang des Rechtshilfeersuchens hervorgingen. Zudem war klar, dass sich die Zustimmung nur auf Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerinnen bezog, die bei der laufenden Hausdurchsuchung in den Geschäftsräumlichkeiten der Y.________ AG in Romanshorn sichergestellt worden waren. Insofern war die Identität der Unterlagen, auf die sich die Zustimmung bezog, durchaus bestimmbar. Dass I.________ im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zustimmungserklärung noch keinen detaillierten Überblick über Anzahl und Art der sichergestellten Unterlagen hatte, schliesst die Wirksamkeit der Zustimmung nicht aus. Es hätte an ihm gelegen, die Zustimmung vorläufig, bis zur vollständigen Sichtung der sichergestellten Unterlagen, zu verweigern. 
2.5 Haben die Beschwerdeführerinnen nach dem Gesagten rechtswirksam ihre Zustimmung zur Herausgabe der bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Unterlagen erteilt, ist die Anklagekammer zu Recht auf ihre diesbezügliche Beschwerde nicht eingetreten. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in diesem Umfang als unbegründet. 
 
Dann aber kann auf die Rüge der fehlenden Triage der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft nicht eingetreten werden, soweit sie die in den Geschäftsräumen der Y.________ AG sichergestellten Dokumente betrifft. 
3. Zu prüfen ist noch die Beschwerde hinsichtlich der von der Bank H.________ edierten Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1, da insoweit unstreitig keine Zustimmung zur Herausgabe i.S.v. Art.80c IRSG vorliegt. 
3.1 Die Anklagekammer wies die diesbezügliche Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte aus, die Beschwerdeführerinnen hätten einzig die mangelnde Aktentriage gerügt. Ihre Ausführungen, namentlich zu den angeblich nicht lesbaren bzw. ausdruckbaren Daten auf den elektronischen Datenträgern C1-C5, bezögen sich jedoch lediglich auf die am Sitz der Beschwerdeführerinnen sichergestellten Akten und nicht auf die von der Bank H.________ beigezogenen Kontounterlagen. Diese Unterlagen befänden sich chronologisch und übersichtlich geordnet in Lasche 5 des Hauptordners, weshalb der Vorwurf der mangelnden Aktentriage unzutreffend sei. 
3.2 Die Beschwerdeführerinnen rügen vor Bundesgericht, ihnen sei erst nach Erlass der Schlussverfügung Akteneinsicht erteilt worden; diese sei zudem nicht vollständig gewesen. Insofern hätten sie keine Gelegenheit gehabt, sich vor Erlass der Schlussverfügung zur Relevanz bestimmter Unterlagen zu äussern. Die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen, die sichergestellten Unterlagen von sich aus auf ihre Relevanz für das ausländische Strafverfahren zu prüfen. Dies verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip und die daraus vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze. Insbesondere sei es unzulässig, der ersuchenden Behörde die Auswahl zu überlassen und ihr die beschlagnahmten Unterlagen ungesichtet in ihrer Gesamtheit zu übergeben. 
3.3 Diese Rüge ist grundsätzlich begründet: Aus den Akten ergibt sich, dass dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen erst nach Erlass der Schlussverfügung Einsicht in die sichergestellten Unterlagen gewährt worden ist. Zudem hat die Staatsanwaltschaft stets die Auffassung vertreten, die Triage sei durch die bei der Hausdurchsuchung anwesenden deutschen Ermittler bzw. durch das Rechtshilfeersuchen erfolgt und es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, nachträglich noch eine Auswahl zu treffen (Vernehmlassung vor Anklagekammer, kantonale Akten act. 63 Ziff. 6 act. 63; Vernehmlassung vor Bundesgericht Ziff. 5 S. 2); hinsichtlich der erhobenen Bankunterlagen hätten die Beschwerdeführerinnen nie begründet, inwiefern deren Herausgabe unverhältnismässig sei, weshalb einer Aushändigung aller Unterlagen an die ersuchenden Behörde nichts im Wege stehe (Vernehmlassung vor Anklagekammer, kantonale Akten act. 61 Ziff. 2). Dies widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Rechtshilfebehörde den Berechtigten vor Erlass der Schlussverfügung Gelegenheit geben muss, sich der Herausgabe bestimmter Unterlagen zu widersetzen; die Rechtshilfebehörde ist sodann in jedem Fall verpflichtet, eine Triage der beschlagnahmten Unterlagen vorzunehmen, selbst wenn die Berechtigten sich der Herausgabe nicht oder nicht genügend substantiiert widersetzen (BGE 130 II 14 E. 4.4 S. 17 f.). 
3.4 Allerdings hat die Beschwerdeführerin 1 auch nach Einsicht in die von der Bank H.________ übermittelten, sie betreffenden Bankunterlagen, die ihr am 27. Mai 2004 für 10 Tage vollständig zur Einsichtnahme überlassen wurden (Akten der Staatsanwaltschaft, act. 88 und 89), nie dargelegt, weshalb bestimmte Unterlagen für das ausländische Ermittlungsverfahren nicht relevant sein könnten und deshalb nicht übermittelt werden dürften. 
 
Dies ist auch nicht ersichtlich: Die Bankunterlagen betreffen Vermögensanlagen und Konten der X.________ AG im Zeitraum 1999 bis 2001, in dem die D.________ KG fiktive Betriebsausgaben und Abschreibungen aufgrund fingierter Rechnungen der X.________ AG geltend gemacht haben soll. Die sichergestellten Unterlagen können Aufschluss darüber geben, ob der Verdacht der deutschen Behörden, wonach die berechneten Leistungen tatsächlich nie erbracht worden seien, d.h. keine Zahlungen von der D.________ KG an die X.________ AG erfolgt seien, zutrifft oder nicht, bzw. ob Vermögenswerte, die zunächst der X.________ AG zugeflossen waren, an die D.________ KG oder die Beschuldigten zurückgeflossen sind. 
 
Unter diesen Umständen wäre die Rückweisung der Sache an die Thurgauer Staatsanwaltschaft eine reine Formalität, die dem Gebot der raschen Erledigung von Rechtshilfeverfahren (Art. 17a IRSG) widersprechen würde. Der Mangel ist daher im bundesgerichtlichen Verfahren zu heilen, indem, wie geschehen, eine Begründung für die vollständige Übermittlung der Bankunterlagen an die ersuchende Behörde gegeben wird. Da die Beschwerdeführerin 1 vollständige Einsicht in die erhobenen Bankunterlagen erhalten hat und sowohl vor der Anklagekammer als auch vor Bundesgericht Gelegenheit gehabt hätte, Argumente gegen die Übermittlung einzelner Unterlagen vorzubringen, entsteht ihr dadurch kein Nachteil. 
4. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Beim Kostenentscheid ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Mangel der fehlenden Triage der Bankunterlagen der Beschwerdeführerin 1 durch die Rechtshilfebehörde vor Bundesgericht geheilt wurde. Dies rechtfertigt eine Herabsetzung der Gerichtsgebühr und die Zusprechung einer reduzierten Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin 1. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen auferlegt. 
3. 
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin 1, X.________ AG, für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, der Staatsanwaltschaft und der Anklagekammer des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Justiz, Sektion internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Mai 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: