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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_156/2007 /wim 
 
Urteil vom 25. Mai 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, 
Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen, 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Prozessführung, 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 3. April 2007. 
 
Der Präsident hat in Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die von der Seite der Vermieterin am 28. April 2006 erfolgte Kündigung des Mietverhältnisses betreffend Garage/Lager im Untergeschoss der Liegenschaft Fähnernstrasse 22 in St. Gallen bei der Schlichtungsstelle für Mietverhältnisse des Gerichtskreises St. Gallen anfocht; 
 
dass die Schlichtungsstelle mit Entscheid vom 24. November 2006 die Kündigung der Vermieterin vom 28. April 2006 per 30. November 2006 als gültig erklärte und das Erstreckungsgesuch der Mieter abwies; 
 
dass die Mieter - der Beschwerdeführer und Y.________ - diesen Entscheid mit Eingabe vom 8. Januar 2007 beim Kreisgericht St. Gallen anfochten und ihre Begehren um Aufhebung der Kündigung evtl. Mieterstreckung erneuerten und dass sie in der gleichen Eingabe weitere Klagen und Beschwerden erhoben, worunter eine Rechtsverweigerungsbeschwerde, welche die Kreisgerichtspräsidentin zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht weiter leitete, worauf der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts mit Entscheid vom 8. Februar 2007 die Rechtsverweigerungsbeschwerde abwies, soweit er darauf eintrat; 
 
dass die in der Eingabe vom 8. Januar 2007 ebenfalls enthaltene Aufsichtsbeschwerde mit am 6. Februar 2007 gefälltem Entscheid des Präsidenten der 1. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen als Aufsichtsbehörde über die Schlichtungsstelle abgewiesen wurde und dass in diesem Entscheid auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde; 
 
dass die Mieter mit Eingabe vom 23. Februar 2007 sinngemäss Rekurs gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Entscheid des Präsidenten der 1. Abteilung des Kreisgerichts vom 6. Februar 2007 erhoben; 
 
dass dieser Rekurs vom Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen als Einzelrichter mit Entscheid vom 3. April 2007 abgewiesen wurde; 
 
dass im Entscheid vom 3. April 2007 in zustimmenden Sinne auf die Begründung des am 8. Februar 2007 gefällten Entscheides des Präsidenten der 1. Abteilung des Kreisgerichts St. Gallen verwiesen wurde; 
 
dass in diesem Entscheid die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen wurde, die Aufsichtsbeschwerde sei im Verhältnis zu Rechtsmitteln (wozu auch die Rechtsverweigerungsbeschwerde gehöre) subsidiär; im Kanton St. Gallen könne deshalb nicht Gegenstand einer Aufsichtsbeschwerde sein, was durch eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden könne; sämtliche von den Beschwerdeführern vorgebrachten Beschwerdegründe fielen in den Bereich der Rechtsverweigerungsbeschwerde; Rügen, welche im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zu prüfen wären, hätten die Beschwerdeführer keine geltend gemacht; da sich die Aufsichtsbeschwerde von Anfang an als aussichtslos erweise, sei auch das Begehren um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen; 
 
dass der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgericht St. Gallen als Einzelrichter eine gegen dessen Entscheid vom 3. April 2007 gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 als Revisionsgesuch behandelte und dieses mit Entscheid vom 21. Mai 2007 abwies; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine Eingabe vom 10. Mai 2007 einreichte, in welcher er erklärte, den Entscheid des Präsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts als Einzelrichter vom 3. April 2007 anfechten zu wollen; 
 
dass der angefochtene Entscheid nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen ist, weshalb die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des BGG zu beurteilen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG); 
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
 
dass in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Mai 2007 mit keinem Wort auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen wird, womit die Beschwerdeschrift die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten gegenstandslos wird; 
 
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Gewährung aufschiebender Wirkung gegenstandslos wird; 
 
im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt: 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Mai 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: