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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 784/06 
 
Urteil vom 25. Mai 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
B.________, 1950, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Stadelmann, Marktstrasse 28, 8570 Weinfelden, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 26. Juni 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Verfügung vom 10. Februar 2005 und Einspracheentscheid vom 21. März 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch des 1950 geborenen B.________ auf eine Invalidenrente mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2006 ab. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab 1. April 2003 eine Dreiviertelsrente, eventualiter eine halbe Rente, subeventualiter eine Viertelsrente zuzusprechen; subsubeventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem 1. Juli 2006 anhängig gemacht worden ist, bestimmt sich die Kognition im vorliegenden Streit um eine Invalidenrente nach Art. 132 OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung, obwohl der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung ergangen ist (BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). Es ist daher nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG), oder ob das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 104 lit. b OG und Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). 
2.3 Vorinstanz und Verwaltung haben die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) sowie die Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in rentenbegründendem Ausmass invalid ist. 
3.1 Das kantonale Gericht gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei für Tätigkeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten von über 10 kg zu 100 % arbeitsfähig, während die Arbeitsfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Koch um 50 % vermindert sei. Diese Beurteilung resultiert aus einer ausführlichen und sorgfältigen Würdigung der medizinischen Unterlagen, welche den rechtsprechungsgemässen Anforderungen (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) gerecht wird. Insbesondere hat die Vorinstanz in nachvollziehbarer Weise dargelegt, auf welcher medizinischen Grundlage sie eine Arbeitsunfähigkeit für Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten verneinte und warum sie dem Gutachten der Frau Dr. med. S.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Rheumatologie, vom 29. April 2003 grundsätzlich volle Beweiskraft zubilligte und gestützt darauf - unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Akten - mit Blick auf die gestellten Diagnosen auf volle Arbeitsfähigkeit in einer geeigneten Tätigkeit schloss. Diese Feststellung lässt sich nicht als offensichtlich unrichtig (E. 2.1 und 2.2 hiervor) qualifizieren. 
3.2 Im Rahmen des Einkommensvergleichs haben Verwaltung und Vorinstanz das Valideneinkommen gestützt auf die Angaben des Arbeitgebers vom 28. November 2002 sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung von 2002 auf 2003 mit Fr. 63'893.- beziffert, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht nicht bestritten wird. 
3.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung statistische Werte (Tabellenlöhne) herangezogen werden (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). 
3.4 Mit Blick auf die bindende sachverhaltliche Feststellung der Vorinstanz, wonach der Versicherte die Tätigkeit als Taxichauffeur lediglich in reduziertem Umfang ausübt, kann schon allein deshalb bei der Ermittlung des Invalideneinkommens nicht auf den tatsächlichen Verdienst als Taxichauffeur abgestellt werden, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht wird. Da der Versicherte in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 100 % arbeitsfähig wäre (E. 3.1 hievor), schöpft er mit dieser Tätigkeit die ihm verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll aus. Damit kann offen bleiben, ob die aktuelle Arbeit gesundheitlich optimal ist. Entgegen der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde liegt hinsichtlich der Kostenübernahme für die Ausbildung zum Taxichauffeur auch kein widersprüchliches Verhalten seitens der IV-Stelle vor. Der Versicherte wählte ausweislich der Akten bewusst die Tätigkeit als Taxichauffeur, welchen Entscheid die Verwaltung respektierte. Die IV-Stelle knüpfte die Kostengutsprache überdies an die Bedingung einer vollzeitlichen Ausübung der Chauffeurtätigkeit und hat es nicht unterlassen, den Versicherten verfügungsweise am 23. November 2004 auf die Folgen eines allfälligen geringen Invalideneinkommens hinzuweisen. Darin kann ihr kein gegen Treu und Glauben und das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossendes widersprüchliches Verhalten zur Last gelegt werden. Wenn zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Werte der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) abgestellt wurde - wobei die Nominallohnentwicklung und die durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2003 Berücksichtigung fanden (vgl. BGE 126 V 75 E. 7a S. 81) -, ist dies ebenfalls korrekt (vgl. dazu BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 ff.). Die Festlegung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt schliesslich eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1 und 2.2). In der Festlegung des Abzugs von 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
4. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 134 Satz 2 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Mai 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: