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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 7} 
I 932/06 
 
Urteil vom 25. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Nussbaumer. 
 
Parteien 
D.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. iur. Daniel Abt, Dufourstrasse 5, 4052 Basel, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 12. Juli 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
D.________ (geboren 1961), angelernter Mechaniker, arbeitete seit November 1979 bei der Firma L.________ AG. Wegen eines Rückenleidens bezieht er seit 1. Juni 1996 aufgrund der Verfügung vom 8. Juni 1998 der IV-Stelle Basel-Landschaft eine halbe Invalidenrente. Diesen Anspruch bestätigte die IV-Stelle im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2000. Gestützt auf ein Begehren des D.________ vom 23. September 2003 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen sowie nach Einholen eines Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 15. Februar 2005 sprach sie ihm mit Verfügung vom 8. März 2005 bei einem seit 1. September 2003 bestehenden Invaliditätsgrad von 65 % ab 1. Januar 2004 anstelle der bisherigen halben Rente eine Dreiviertelsrente zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006 fest. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 12. Juli 2006 ab unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. 
C. 
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab September 2003 eine ganze Invalidenrente zu gewähren. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen mit dem Auftrag, ihn erneut begutachten zu lassen. Ferner stellt er das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung. 
Mit Entscheid vom 15. Januar 2007 wies die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten ab. 
Das kantonale Gericht nimmt zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde Stellung. IV-Stelle Basel-Landschaft und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft seit 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen BGE 132 V 393). 
3. 
Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, die zur Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlich sind, richtig dargelegt: Es betrifft dies den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung), die Bemessung des Invaliditätsgrads bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348, 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a und b S. 136), die Regeln zur Beweiswürdigung und zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160 mit Hinweisen) sowie die Revision von Invalidenrenten bei wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ATSG). Darauf wird verwiesen. 
4. 
Streitig und zu prüfen ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Höhe der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Höhe des Leidensabzuges beim Invalideneinkommen. 
4.1 In kognitionsrechtlicher Hinsicht handelt es sich bei der Bemessung der Arbeits(un)fähigkeit um eine Frage tatsächlicher Natur - zumindest soweit auf konkrete Beweiswürdigung und nicht auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhend -, deren Beantwortung durch die Vorinstanz das Bundesgericht grundsätzlich bindet (E. 2.1 hievor; BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). 
4.2 Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades ist infolge einer seit dem Erlass des kantonalen Entscheids ergangenen Rechtsprechungsänderung die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108). Im vorliegenden Fall ist somit Vergleichsbasis die Zeit zwischen der eine halbe Rente bestätigenden Verfügung vom 8. Dezember 2000 und dem Einspracheentscheid vom 8. Februar 2006. 
4.3 Das kantonale Gericht stellte in tatsächlicher Hinsicht für die revisionsbegründende Änderung des Invaliditätsgrades und die zumutbare Arbeitsleistung auf das von der Beschwerdegegnerin eingeholte Gutachten der MEDAS vom 15. Februar 2005 ab. Gestützt darauf kam es zum Schluss, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, soweit der Gesundheitszustand und die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit betroffen sind, nicht geändert hätten und eine Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 50 % gegeben sei. Gegen diese tatsächliche Feststellung wendet sich der Beschwerdeführer in erster Linie unter Hinweis auf den Arztbericht des PD Dr. med. K.________ vom 17. März 2005. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände die vorinstanzliche Schlussfolgerung in Zweifel zu ziehen vermögen, da die einlässlich und nachvollziehbar begründete Tatsachenfeststellung einer Arbeitsfähigkeit von 50 % durch das kantonale Gericht jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig ist und daher im Rahmen der Kognition nach Art. 105 Abs. 2 OG standhält. Dies gilt umso mehr, als das Gutachten der MEDAS vom 15. Februar 2005 umfassend ist und unter Berücksichtigung sämtlicher bis anhin vorliegender Arztberichte, namentlich auch der derjenigen von PD Dr. med. K.________ vom 25. Juli 1997, 3. Februar 1998 und 22. Oktober 2003 erstellt worden ist. Sodann hat das kantonale Gericht ausführlich begründet, weshalb es auf die Einschätzung der MEDAS und nicht auf diejenige des PD Dr. med. K.________ abstellte. 
4.4 In erwerblicher Hinsicht ist lediglich der leidensbedingte Abzug streitig. Die Festsetzung der Höhe des Leidensabzugs beschlägt eine typische Ermessensfrage und ist letztinstanzlicher Korrektur damit nur dort zugänglich, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat (E. 2.1 hievor). In der Festlegung des Abzugs mit 10 % ist keine solche Fehlerhaftigkeit zu erblicken, weshalb der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt bundesrechtskonform ist. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der seit 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG), nachdem diesbezüglich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Entscheid vom 15. Januar 2007 mangels Bedürftigkeit abgewiesen worden ist. Hingegen kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden, da zum Grundbedarf lediglich ein monatlicher Überschuss von rund Fr. 200.- resultiert und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos taxiert werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Was die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes betrifft, kann auf dessen Kostennote vom 2. November 2006 hinsichtlich des Stundenaufwandes und des Stundenansatzes nicht abgestellt werden, sodass die praxisgemässe Entschädigung im letztinstanzlichen Verfahren auszurichten ist. 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dr. Daniel Abt für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Mai 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: