Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_136/2009 
 
Urteil vom 25. Mai 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Feldmann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 23. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer beim Kreisgericht Werdenberg-Sargans eine Forderungsklage von Fr. 175'000.-- nebst Zins gegen die X.________ AG erhob und gleichzeitig ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte; 
dass der Gerichtspräsident des Kreisgerichts das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 10. Oktober 2008 abwies, weil die Vermögensarmut infolge Verletzung der Mitwirkungs- und Offenbarungspflicht durch den Beschwerdeführer nicht nachvollzogen werden könne; 
dass der Beschwerdeführer an das Kantonsgericht St. Gallen rekurrierte, dessen Präsident den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2009 abwies; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Kantonsgerichts mit Beschwerde vom 17. März 2009 beim Bundesgericht angefochten hat; 
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit damit sinngemäss der Entscheid des Kreisgerichts angefochten wird, weil es sich dabei nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt; 
dass nach Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 131 I 350 E. 3.1 S. 355); 
dass der Beschwerdeführer nach Auffassung der Vorinstanz seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht hat, aber infolge Aussichtslosigkeit seiner Klage offen bleiben könne, ob ihm die Gelegenheit einzuräumen sei, die lückenhaften Unterlagen zu vervollständigen; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seiner behaupteten Bedürftigkeit Stellung nimmt, hinsichtlich der von der Vorinstanz erwogenen Aussichtslosigkeit seiner Klage aber lediglich auf seinem Standpunkt beharrt, der X.________ AG könne eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen; 
dass auch seine sinngemässe Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, nicht hinreichend begründet ist; 
dass die Beschwerde insgesamt den für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltenden strengen Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254) nicht genügt, weshalb nicht darauf einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kreisgerichtspräsidium Werdenberg-Sargans und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Klett Feldmann