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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_164/2009 
 
Urteil vom 25. Mai 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ablehnungsbegehren, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. Februar 2009. 
 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) beim Richteramt Olten-Gösgen eine Schadenersatzklage über Fr. 193'328.-- plus Zins anhängig machte und dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte; 
dass der Amtsgerichtspräsident von Olten-Gösgen das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 1. Dezember 2008 abwies und den Beschwerdeführer zur Zahlung einer Sicherheitsleistung sowie eines Kostenvorschusses verpflichtete; 
dass der Beschwerdeführer die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 1. Dezember 2008 mit Rekurs beim Obergericht des Kantons Solothurn anfocht; 
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des obergerichtlichen Rekursverfahrens wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Ablehnungsbegehren stellte und dabei die Einsetzung ausserkantonaler und unabhängiger Richter verlangte, da er die solothurnischen Richter sowie diejenigen der Kantone Bern und Zürich ablehne und sich neben angeblicher Vorbefassung darauf berief, dass die Präsidentin der Zivilkammer derselben politischen Partei angehöre wie der erstinstanzliche Richter; 
dass das Obergericht des Kantons Solothurn erwog, dass das Gesuch des Beschwerdeführers keine sachlichen und objektiven Gründe erkennen lasse und es mit Verfügung vom 6. Februar 2009 auf die vom Beschwerdeführer gestellten Ablehnungsbegehren nicht eintrat; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. März 2009 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 6. Februar 2009 mit Beschwerde in Zivilsachen anfechten zu wollen und dabei unter anderem beantragte, es sei ihm neben einer Parteientschädigung eine Genugtuung von Fr. 1'000.-- zuzusprechen; 
dass im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren neue Begehren unzulässig sind (Art. 99 Abs. 2 BGG), weshalb auf das Genugtuungsbegehren des Beschwerdeführers von vornherein nicht eingetreten werden kann; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht teilweise einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer vor Bundesgericht erstmals vorbringt, die Präsidentin der Zivilkammer des Obergerichts verbinde mit dem erstinstanzlichen Richter eine besondere Freundschaft und arbeite mit diesem zusammen, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie die Verfassungsbestimmungen von Art. 29 f. BV erwähnt, jedoch nicht hinreichend auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingeht und nicht rechtsgenügend darlegt, inwiefern diese Bestimmungen durch die Vorinstanz verletzt worden sein sollen; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2009 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass dem Ausgang des Verfahrens entsprechend die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Leemann