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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_74/2009 
 
Urteil vom 25. Mai 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ GmbH, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Zehnder. 
 
Gegenstand 
Werkvertrag, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, vom 17. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass das Gerichtspräsidium Lenzburg die Beschwerdeführerin auf Klage der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 11. November 2008 zur Zahlung von Fr. 10'348.-- nebst 5 % Zins seit 4. April 2008 verpflichtete; 
dass die Beschwerdeführerin dieses Urteil mit Appellation anfocht, auf welche das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 17. März 2009 nicht eintrat, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Gerichtskostenvorschuss nicht bezahlt hatte; 
dass die Beschwerdeführerin dem Obergericht eine vom 11. Mai 2009 datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, dessen Entscheid vom 17. März 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
dass das Obergericht die Eingabe der Beschwerdeführerin am 14. Mai 2009 dem Bundesgericht zustellte; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. Mai 2009 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin