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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
12T_2/2010 
 
Entscheid vom 25. Mai 2010 
Verwaltungskommission 
 
Besetzung 
Bundesrichter L. Meyer, Präsident, 
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Kolly, 
Generalsekretär Tschümperlin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, alias Y.________, 
vertreten durch Fürsprecher Alexander Feuz, 
Anzeiger, 
 
gegen 
 
Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, 
Angezeigte. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsanzeige (BGG). 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") führt gegen den Anzeiger und unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit dem Sprengstoffanschlag auf dem Rütli eine Voruntersuchung wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB sowie weiterer Delikte. Mit Verfügung vom 23. September 2009 forderte das URA den Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend "DAP") auf, ihm sämtliche diesbezüglichen Akten, namentlich die Aussageprotokolle, herauszugeben. Der DAP lehnte dies unter Hinweis auf übergeordnete Geheimhaltungs- und Sicherheitsinteressen ab und reichte die Ablehnung im Sinne einer Beschwerde gegen die Verfügung des URA dem Bundesstrafgericht ein. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 (Verfahrensnummer BB.2009.82) trat die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wegen Unzuständigkeit nicht auf die Beschwerde ein. Der Anzeige erhebende Beschuldigte wurde im Verfahren betreffend die Editionsverfügung des URA vom 23. September 2009 nicht beigeladen. 
 
B. 
Mit Eingabe vom 19. Februar 2010 liess der Anzeiger durch seinen Anwalt "Aufsichtsanzeige evt. Beschwerde / evt. subsidiäre Verfassungsbeschwerde" gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 14. Januar 2010 erheben. Er beantragt in der Aufsichtsanzeige, es sei festzustellen, dass ihm in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden sei. Weiter sei zu beanstanden, dass das Bundesstrafgericht den Anzeiger nicht über den Fall orientiert habe. Schliesslich seien dem Bundesstrafgericht Weisungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Orientierung von nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten zu erteilen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. In der eventualiter erhobenen Beschwerde bzw. subsidiären Verfassungsbeschwerde beantragt der Anzeiger Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Weisung, den Anzeiger als Partei beizuladen. 
Das Bundesstrafgericht hat sich mit Eingabe vom 30. März 2010 vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eingabe ans Bundesgericht wird als Aufsichtsanzeige eingereicht, für den Fall, dass die Voraussetzungen einer ordentlichen Beschwerde oder einer subsidiären Verfassungsbeschwerde erfüllt sein sollten, als solche. In der Eingabe wird indessen in keiner Weise im Sinne von Art. 42 BGG erläutert, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 BGG für den Fall einer Beschwerde in Strafsachen gegen einen Zwischenentscheid erfüllt sein sollen. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG fällt sodann unter jedem Titel ausser Betracht. Insbesondere richtet sich die Beschwerde nicht gegen einen kantonalen Entscheid (Art. 113 BGG). Da die Voraussetzungen für das Eintreten auf eine ordentliche Beschwerde nicht erfüllt sind, ist die vorliegende Eingabe entsprechend ihrem Haupttitel als Aufsichtsanzeige im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BGG, Art. 3 lit. f Aufsichtsreglement des Bundesgerichts (AufRBGer; SR 173.110.132) und Art. 3 Abs. 1 Strafgerichtsgesetz (SGG; SR 173.71) i.V.m. Art. 71 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) entgegen zu nehmen. 
 
2. 
Die Aufsicht des Bundesgerichts ist administrativer Art; die Rechtsprechung ist von der Aufsicht ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer; Art. 3 Abs. 1 SGG). Das Bundesgericht übt seine Aufsicht zurückhaltend aus und greift im Rahmen seiner Funktion als Aufsichtsbehörde nicht in Ermessensentscheide der beaufsichtigten Gerichte ein. Entsprechend prüft es im Rahmen der vorliegenden Aufsichtsanzeige lediglich, ob der äussere Gang des Verfahrens vor dem Bundesstrafgericht dem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht. Das Verfahren wird von Amtes wegen behördenintern durchgeführt und begründet keinen Anspruch auf Parteirechte (Art. 71 Abs. 2 VwVG; Art. 9 Abs. 2 AufRBGer). 
 
3. 
Der Anzeiger macht geltend, ihm sei im beanstandeten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesstrafgericht in Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Parteistellung eingeräumt worden. Die Frage, wem in einem Verfahren Parteistellung zukommt, betrifft den Bereich der Rechtsprechung bzw. der fachlichen Aufsicht, welcher der Aufsicht durch das Bundesgericht entzogen ist. Vorbehalten bleiben immerhin Fälle von offensichtlicher Rechtsverweigerung, welche in casu indessen nicht gegeben sind. Im Rahmen seiner Kompetenzen als administrativer Aufsichtsbehörde ist das Bundesgericht damit nicht befugt, diese Problematik im vorliegenden Anzeigeverfahren zu überprüfen. 
 
4. 
Weiter rügt der Anzeiger, er sei über das Verfahren und den Entscheid nicht durch das Bundesstrafgericht, sondern durch die Medien informiert worden. Das Bundesstrafgericht sei anzuweisen, in solchen Fällen die nicht über Parteistellung verfügenden Interessierten gleich wie die Medien zu behandeln. 
Die Informationspolitik gegenüber Parteien, Medien und Dritten fällt in den Bereich der Geschäftsführung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 AufRBGer, welche der administrativen Aufsicht durch das Bundesgericht untersteht. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob das Vorgehen des Bundesstrafgerichts im vorliegenden Fall dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf entspricht. 
Gemäss Art. 25 Abs. 1 SGG hat das Bundesstrafgericht die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung zu informieren. Die Grundsätze der Information sowie der Gerichtsberichterstattung sind entsprechend Art. 25 Abs. 3 und 4 SGG im Reglement vom 29. August 2006 über die Grundsätze der Information und die Akkreditierung für die Gerichtsberichterstattung am Bundesstrafgericht (SR 173.711.33; nachfolgend "Akkreditierungs-Reglement") geregelt. Dieses sieht in Art. 2 Abs. 1 vor, dass die Entscheide der Kammern über Internet zugänglich gemacht werden. Den akkreditierten Medienschaffenden werden zudem die an einer öffentlichen Verhandlung ergangenen Urteile, die zur Veröffentlichung vorgesehenen Entscheide, die Entscheide, gegen welche ein Rechtsmittel ergriffen worden ist sowie weitere Entscheide von besonderem öffentlichem Interesse zugestellt (Art. 9 lit. e, f, g und h Akkreditierungs-Reglement). Das Bundesstrafgericht kann eine Sperrfrist ansetzen (Art. 11 Akkreditierungs-Reglement). Die entsprechenden Entscheide werden den akkreditierten Medienschaffenden gemäss den Ausführungen des Bundesstrafgerichts laufend, unter Ansetzung einer Sperrfrist von jeweils 5 Tagen, zugestellt. 
Vorliegend ist das Bundesstrafgericht entsprechend den genannten Richtlinien vorgegangen. Insofern entspricht sein Vorgehen dem ordnungsgemässen Geschäftsablauf. 
Auch die generelle Regelung gibt zu keinen Beanstandungen administrativer Art Anlass: Das Informationskonzept des Bundesstrafgerichts sieht vor, dass ein eingeschränkter Kreis von akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf der Sperrfrist, also in der Regel vor der übrigen Öffentlichkeit, informiert wird. Diese Regelung beruht auf sachlichen und vernünftigen Gründen und ist im Wesentlichen mit der Informationspolitik des Bundesgerichts vergleichbar. Mit der Zustellung der Entscheide an die akkreditierten Medienschaffenden vor Ablauf des Embargos wird gewährleistet, dass die Medien ihren Informationsauftrag gegenüber der breiten Öffentlichkeit zeitgerecht wahrnehmen können. Andererseits werden die Entscheide nur einem eingeschränkten, dem Gericht namentlich bekannten Kreis von akkreditierten Journalisten zugestellt. Diese haben sich mit der Akkreditierung zur Einhaltung der reglementarischen Pflichten, beispielsweise der Sperrfristen, verpflichtet. Damit wird sichergestellt, dass die Empfänger der Information mit dieser reglementsgemäss umgehen. Die Rüge des Anzeigers, er sei vom Bundesstrafgericht über den Entscheid erst aus den Medien informiert worden, ist nicht Folge eines Mangels im Informationskonzept des Bundesstrafgerichts, sondern beruht darauf, dass der Anzeiger nicht als Partei zum Verfahren beigeladen wurde. Dies betrifft aber, wie unter Ziff. 3 ausgeführt, eine Frage der Rechtsanwendung, welche vorliegend nicht zu prüfen ist. 
Ob das Bundesstrafgericht in ähnlichen - im Übrigen wohl äusserst selten vorkommenden - Fällen bestimmte nicht über Parteistellung verfügende Interessierte vorab informieren will, fällt in den Ermessensbereich des Bundesstrafgerichts, in welchen das Bundesgericht als Aufsichtsbehörde nicht eingreift. 
 
5. 
Die Aufsichtsanzeige erweist sich damit als unbegründet. Dem eventualiter erhobenen Begehren des Anzeigers, die Rechtskraft der Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 23. September 2009 festzustellen, ist ebenfalls keine Folge zu leisten, da es dem Bundesgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht möglich ist, sich zur Rechtskraft von Entscheiden der beaufsichtigten Gerichte - und noch weniger der von ihm nicht direkt beaufsichtigten Instanzen - zu äussern. 
 
6. 
Das Aufsichtsverfahren ist - besondere Umstände vorbehalten, welche hier nicht vorliegen - kostenlos (Art. 10 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren; SR 172.041.0). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Der Aufsichtsanzeige wird keine Folge geleistet. 
 
2. 
Es werden weder Kosten erhoben noch Entschädigungen zugesprochen. 
 
3. 
Dieser Entscheid wird dem Bundesstrafgericht, I. Beschwerdekammer schriftlich mitgeteilt. Dem Anzeiger und dem Bundesamt für Justiz (Referenz 6.3.5-BESCHW 2012/2/ML) wird eine Orientierungskopie zugestellt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2010 
Im Namen der Verwaltungskommission 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Generalsekretär: 
 
Meyer Tschümperlin