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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_315/2011 
 
Urteil vom 25. Mai 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. S.________, 
2. T.________, 
3. U.________, 
4. V.________, 
alle 4 vertreten durch Rechtsanwalt Markus Joos, 
Beschwerdegegner, 
Betreibungsamt A.________, 
Breitenhofstrasse 30, Postfach 158, 8630 Rüti ZH. 
 
Gegenstand 
Aufschiebende Wirkung (Mietzinsfestsetzung). 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 8. April 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung (durch die untere Aufsichtsbehörde) der aufschiebenden Wirkung (in einem Beschwerdeverfahren betreffend betreibungsamtliche Mietzinsfestsetzung und Verpflichtung zur rückwirkenden Einziehung dieses Mietzinses) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, aufschiebende Wirkung werde nur auf besondere Anordnung der angerufenen Behörde erteilt (Art. 36 SchKG), der Entscheid liege im Ermessen der Vorinstanz, entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis werde das Ermessen durch die obere Rechtsmittelinstanz nur überprüft, wenn dadurch Recht verletzt, nämlich das Ermessen missbraucht, über- oder unterschritten worden sei, vorliegend sei kein qualifizierter Ermessensfehler im Sinne einer Überschreitung, einer Unterschreitung oder eines Missbrauchs ersichtlich, der vorinstanzliche Entscheid liege innerhalb der Bandbreite pflichtgemässer Ermessensbetätigung und entziehe sich daher einer Ermessenskontrolle durch das Obergericht, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen einen Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht (abgesehen von einem pauschalen Hinweis auf ein faires Verfahren) keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend macht, 
dass sie sich ebenso wenig rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2011 verletzt sein sollen, 
dass die Beschwerdefrist, welche durch die Gerichtsferien nicht gehemmt worden ist (Art. 46 Abs. 2 BGG), abgelaufen ist, weshalb die von der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellte Beschwerdeergänzung ausgeschlossen ist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Beschwerdegegner für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann