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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_225/2012 
 
Urteil vom 25. Mai 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, vom 18. April 2012. 
In Erwägung, 
dass A.________ (Beschwerdeführer) mit Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 angewiesen wurde, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Donnerstag, 15. März 2012, 12.00, Uhr zu räumen, zu verlassen und der X.________ AG (Beschwerdegegnerin) in ordentlichem Zustand zu übergeben; 
dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 beim Obergericht des Kantons Bern mit Berufung anfocht; 
dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 23. März 2012 auf Abweisung der Berufung schloss und zudem die vorzeitige Vollstreckung des erstinstanzlichen Exmissionsentscheids beantragte; 
dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Bern mit Verfügung vom 5. April 2012 den Antrag der Beschwerdegegnerin um vorzeitige Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar 2012 guthiess; 
dass die 1. Zivilkammer des Obergerichts die Verfügung vom 5. April 2012 infolge Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs und Erlass während laufender Vernehmlassungsfrist mit Verfügung vom 17. April 2012 aufhob; 
dass das Obergericht auf ein sinngemässes Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers gegen Oberrichter Kunz nicht eintrat, da dieser nicht am Entscheid mitwirkte; 
dass das Obergericht des Kantons Bern den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 18. April 2012 anwies, den Autogaragenbetrieb "Y.________" in Z.________ bis Montag, 30. April 2012, 12.00 Uhr, zu räumen und zu verlassen und der Beschwerdegegnerin in ordentlichem Zustand zu übergeben; 
dass das Obergericht im Entscheid vom 18. April 2012 zudem den Antrag der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos erklärte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 14. April 2012 erklärte, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht in einer weiteren Eingabe vom 22. April 2012 erklärte, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 18. April 2012 mit Beschwerde anfechten zu wollen und er in der Folge zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte; 
dass das Bundesgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 24. April 2012 abwies; 
dass auf die Eingaben des Beschwerdeführers von vornherein nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. April 2012 richten, nachdem diese vom Obergericht aufgehoben und das entsprechende Gesuch um Bewilligung der vorzeitigen Vollstreckung des Entscheids des Regionalgerichts Oberland vom 29. Februar als gegenstandslos erklärt worden ist; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den konkreten Erwägungen des angefochtenen Entscheids vom 18. April 2012 auseinandersetzt, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der über den vorinstanzlich verbindlich festgestellten hinausgeht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll, und er dem Bundesgericht überdies neue Beweismittel einreicht, was im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 1 BGG); 
dass die Eingaben des Beschwerdeführers die erwähnten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllen; 
dass auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Mai 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann