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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_271/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Mai 2016  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Unbekannt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen einen unbekannten Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der A.________ vom 19. April 2016 (Poststempel) gegen einen unbekannten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, 
 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 21. April 2016, worin A.________ aufgefordert wurde, den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG bis spätestens am 9. Mai 2016 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe, 
 
in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht angezeigten Formmangel gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG nicht innerhalb der mit Verfügung vom 21. April 2016 angesetzten, am 9. Mai 2016abgelaufenen (Art. 48 Abs. 1 BGG) Nachfrist behoben hat, weshalb bereits aus diesem Grunde ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
dass überdies die Beschwerde vom 19. April 2016 den weiteren, namentlich in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Formerfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag - obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die Anforderungen an Rechtsschriften ausdrücklich hingewiesen hat, erfolgte keine Verbesserung der mangelhaften Eingabe -, weshalb auch insoweit auf das Rechtsmittel wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), 
 
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2016 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz