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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_314/2018  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 14. März 2018 (IV2018/45). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 27. April 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. März 2018, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. Mai 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss   Art. 44-48 BGG am 8. Mai 2018 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass das kantonale Gericht sein Nichteintreten auf die vom Versicherten gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 3. November 2017 erhobene Beschwerde damit begründete, letztere sei ausserhalb der Rechtsmittelfrist erhoben und Gründe, die ein ausnahmsweises Wiederherstellen dieser versäumten Frist erlauben könnten, seien nicht ausgewiesen, 
 
dass es dabei bezogen auf den Beginn des Fristenlaufs ausführte, 
-es sei auf Grund des A-Post-Plus-Zustellnachweises von einer am 7. November 2017 korrekt erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung auszugehen, 
- die Behauptung des Beschwerdeführers, diese nicht erhalten zu haben, verfange nicht, zumal er gemäss Aktennotiz der IV-Stelle am 15. Januar 2017 telefonisch um nochmalige Zustellung der Verfügung vom 3. November 2017 gebeten hat, weil er diese beim Umzug verloren habe, 
dass der Beschwerdeführer zwar letztinstanzlich nach wie vor die Zustellung der Verfügung vom 3. November 2017 am 7. November 2017 bestreitet, ohne indessen zugleich den Inhalt der Telefonnotiz der IV-Stelle in Abrede zu stellen, 
dass damit die Beschwerde nicht hinreichend begründet ist, insbesondere nicht dargelegt ist, inwiefern die von der Vorinstanz auf der Grundlage dieser Umstände vorgenommene Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder sonstwie rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG sein soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel