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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_844/2017  
 
 
Urteil vom 25. Mai 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Susanne Friedauer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Glarus, Burgstrasse 6, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. Oktober 2017 (VG.2015.00072). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1958 geborene A.________ meldete sich am 19. September 2013 bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung und am 5. Oktober 2013 wegen Darmkrebs, Fallfuss sowie Schien- und Wadenbeinbruch zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Glarus klärte den Sachverhalt in beruflicher und medizinischer Hinsicht ab. Sie gewährte dem Versicherten mit Mitteilung vom 16. Mai 2014 ab 1. Mai bis 30. Oktober 2014 ein Aufbautraining bei seiner Arbeitgeberin (Versicherungsgsellschaft B.________). Mit Verfügung vom 25. November 2014 schloss sie die Integrationsmassnahme ab. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Anspruch auf Invalidenrente mit der Begründung, der Versicherte sei seit dem 1. Januar 2014 laut ärztlichen Auskünften in der angestammten Tätigkeit als Versicherungsberater wieder vollständig arbeitsfähig gewesen, weshalb das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG nicht erfüllt worden sei (Verfügung vom 5. Mai 2015). 
 
B.   
Hiegegen liess A.________ Beschwerde führen und beantragen, die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlich geschuldeten Leistungen zu erbringen, insbesondere habe sie eine Invalidenrente auszurichten; eventualiter sei eine unabhängige medizinische Begutachtung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus holte das auf allgemein inner-medizinischen, orthopädischen, neurologischen, gastroenterologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruhende Gutachten der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 9. Mai 2017 ein. Danach war dem Exploranden zumutbar, im angestammten Beruf als Aussendienstmitarbeiter einer Versicherungsgesellschaft das aktuelle Pensum von 50 % weiterhin auszuüben. In einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen besser angepassten Erwerbstätigkeit bestehe eine Leistungsminderung von 20 bis 30 %. Mit Entscheid vom 26. Oktober 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere sei eine Invalidenrente auszurichten. 
Das Bundesgericht ordnet keinen Schriftenwechsel an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob das kantonale Gericht die bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art. 16 ATSG festzustellenden hypothetischen Vergleichseinkommen bundesrechtskonform ermittelt hat. Es hat die dabei zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt, worauf verwiesen wird. 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dass zur Ermittlung des hypothetischen Valideneinkommens in Bestätigung der Vorbringen des Versicherten gestützt auf die Einträge im Individuellen Konto (IK) vom Durchschnitt der in den Jahren 2006 bis 2012 als Versicherungsberater erzielten Löhne auszugehen sei (Fr. 77'466.57). Inwieweit diese Feststellung offensichtlich unrichtig oder unvollständig sein soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Die erstmals letztinstanzlich ins Verfahren eingebrachten Lohnausweise für die Steuererklärung der Versicherungsgesellschaft B.________ sind unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG. Daher ist auf das Vorbringen, daraus ergebe sich, die Arbeitgeberin habe Einkommen gegenüber der zuständigen Ausgleichskasse nicht korrekt abgerechnet oder letztere habe sie nicht rechtskonform verbucht, nicht einzugehen.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Das kantonale Gericht hat das hypothetische Invalideneinkommen anhand der standardisierten Bruttolöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle TA1, Dienstleistungssektor, Kompetenzniveau 2, Männer, auf Fr. 49'586.51 beziffert (Fr. 66'115.35 herabgesetzt um die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit gemäss Gutachten der MEDAS vom 9. Mai 2017 von 25 %). Der vom Versicherten geltend gemachte Abzug gemäss BGE 126 V 76 sei nicht gerechtfertigt. Verglichen mit dem Validenlohn ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 36 %, der keinen Anspruch auf Invalidenrente begründe.  
 
3.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Gericht habe in Verletzung von Bundesrecht keinen Abzug gemäss BGE 126 V 76 vom standardisierten Bruttolohn gemäss LSE 2012 gewährt.  
 
3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Frage, ob ein behinderungsbedingt oder ein anderweitig begründeter Leidensabzug vorzunehmen ist, eine Rechtsfrage dar, die das Bundesgericht frei überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Die Vorinstanz hat erwogen, dass die von den Sachverständigen der MEDAS festgestellte Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich 25 % wegen der gastroenterologischen Probleme (häufiger Stuhlgang) in Bezug auf eine zumutbare Bürotätigkeit vollständig abgedeckt sei. Dies treffe auch für die weiteren Einschränkungen zu, wonach der Versicherte keine über 300 Meter liegenden Strecken mehr gehen könne. Das fortgeschrittene Alter werde vom Bundesgericht zwar als Abzugsgrund anerkannt, die entsprechenden Voraussetzungen lägen hier jedoch nicht vor, zumal die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit von 75 % für Erwerbstätigkeiten im Bereich des Kompetenzniveaus 2 der LSE 2012 lägen, welche Arbeiten ohne Kaderfunktion oder im untersten Kader beinhalteten und daher keinen nachteiligen Einfluss auf den mutmasslichen Lohn hätten.  
 
3.2.4. Was der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Gemäss seinen eigenen Angaben war er seit 1991 als Aussendienstmitarbeiter bei der Versicherungsgesellschaft B.________ erfolgreich erwerbstätig, weshalb wenig nachvollziehbar ist, alle Bemühungen, nunmehr im Innendienst arbeiten zu können, seien wegen der fehlenden kaufmännischen Ausbildung gescheitert und er vermöge auch anderweitig die verbliebene Arbeitsfähigkeit nur noch mit unterdurchschnittlichem Erfolg auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten. Er benennt denn auch kein Aktenstück, das diese Behauptung belegen könnte. Das Bundesgericht verweist auf den nicht zu beanstandenden kantonalen Entscheid, dem nichts beizufügen ist.  
 
3.3. Insgesamt ergibt sich aufgrund der vorinstanzlich festgestellten Vergleichseinkommen kein den Schwellenwert von 40 % erreichender Invaliditätsgrad, der einen Anspruch auf Invalidenrente begründen würde, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 25. Mai 2018 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder