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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_389/2021  
 
 
Verfügung vom 25. Mai 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
handelnd durch Rechtsanwalt B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, Nötigung etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. März 2021 (UE200360-O/U/GRO). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Beschwerdegegnerin eine vom Beschwerdeführer erstattete Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch, Nötigung, Unterlassung der ärztlichen Behandlung, etc. nicht an die Hand. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. März 2021 ab, soweit sie auf darauf eintrat. Mit Eingaben vom 30. März 2021 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschluss vom 9. April 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Glarus (KESB) wurde für den Beschwerdeführer gemäss Art. 394 Abs. 1 und 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft errichtet und dessen Handlungsfähigkeit betreffend die Prozessführung gemäss Art. 394 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB eingeschränkt. Rechtsanwalt B.________ wurde als Beistandsperson vorsorglich die Aufgabe übertragen, die rechtlichen Interessen des Beschwerdeführers wahrzunehmen und diesen zu vertreten, wozu ihm gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB Prozessvollmacht erteilt und der Prozessführung im Namen des Beschwerdeführers behördlich zugestimmt wurde.  
 
2.2. Rechtsanwalt B.________ informierte das Bundesgericht mit Schreiben vom 15. April 2021 (Eingang 19. April 2021), dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid der KESB Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Glarus erhoben habe, woraufhin das Präsidium der Strafrechtlichen Abteilung die bei ihr hängigen Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 20. April 2021 bis zum voraussichtlichen Abschluss des Verwaltungsverfahrens Mitte Mai einstweilen sistierte.  
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die vom Beschwerdeführer gegen den Beschluss der KESB vom 9. April 2021 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 6. Mai 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
2.3. Mit Eingaben vom 11. Mai 2021 zog Rechtsanwalt B.________ die bei der Strafrechtlichen Abteilung hängigen Beschwerden zurück und ersuchte um Rückerstattung allfälliger Kostenguthaben des Beschwerdeführers.  
 
3.  
Eine Partei kann ihren Prozess vor Bundesgericht nur insoweit selbständig führen, als sie handlungsfähig ist (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 14 BZP [SR 273]; Prozessfähigkeit). Die Prozessfähigkeit ist eine von Amtes wegen zu prüfende Eintretensvoraussetzung. 
 
Der Beschwerdeführer ist nach dem vorstehend Ausgeführten prozessunfähig. Urteilsfähige handlungsunfähige Personen können nur mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters Verpflichtungen eingehen oder Rechte aufgeben (Art. 19 Abs. 1 ZGB), es sei denn, es geht um die Geltendmachung und Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte, die ihnen um ihrer Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19c Abs. 1 ZGB). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs steht ausschliesslich den Strafbehörden und nicht (betroffenen) Privatpersonen zu (vgl. Art. 2 Abs. 1 StPO; BGE 136 IV 36 E. 1.4.3). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger vor Bundesgericht nur beschwerdelegitimiert, soweit sich der Entscheid auf die Durchsetzung allfälliger Zivilforderungen auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 und 2 lit. b. Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen gilt jedoch nicht als Ausübung höchstpersönlicher Rechte (Urteil 5A_101/2014 vom 6. März 2014 E. 2.1 mit Hinweisen), weshalb das weitere prozessuale Vorgehen in der alleinigen Verantwortung von Rechtsanwalt B.________ liegt, der die Beschwerde zurückgezogen hat. 
 
4.   
Zufolge Rückzugs ist das Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP). Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist angesichts der konkreten Umstände zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Mit dem Entscheid in der Sache fällt die Sistierung des Verfahrens dahin. 
 
 
 Demnach verfügt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Mai 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held