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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_236/2007 /blb 
 
Urteil vom 25. Juni 2007 
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verspäteter Rechtsvorschlag, 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil 
vom 1. Mai 2007 der Aufsichtsbehörde. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 1. Mai 2007 der Solothurner Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, die auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zurückweisung ihres (erst nach Zustellung der Konkursandrohung erhobenen) verspäteten Rechtsvorschlags in einer Betreibung für Fr. 82'747.80 des Betreibungsamtes B.________ nicht eingetreten ist mit der Begründung, die SchK-Aufsichtsbehörde dürfe den von der Beschwerdeführerin bestrittenen Forderungsbestand nicht überprüfen, die Beurteilung ihrer Schadenersatzforderung falle in die Zuständigkeit des Richters, für ihre strafrechtlichen Vorwürfe habe sie sich an die Staatsanwaltschaft zu wenden, schliesslich sei über die Beschwerdeführerin am 8. März 2007 der Konkurs eröffnet worden, weshalb sie kein aktuelles praktisches Interesse mehr an der Beantwortung der Frage der Zulassung ihres Rechtsvorschlags habe, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin (nach mit Verfügung vom 23. Mai 2007 erfolgter Aufforderung zur Zahlung eines Vorschusses von Fr. 2'000.-- mit gleichzeitiger Abweisung eines ersten Gesuchs um aufschiebende Wirkung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde) mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 5. Juni 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen Kostenvorschuss innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 8. Juni 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der nicht erstreckbaren Nachfrist (nebst einem zweiten Gesuch um aufschiebende Wirkung) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat, dem jedoch schon deshalb nicht stattgegeben werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist und keine Situtation darlegt, die eine Ausnahme vom Grundsatz der Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an juristische Personen rechtfertigen würde (BGE 119 Ia 337 E. 4b-e, S. 339-341), 
dass im Übrigen die unentgeltliche Rechtspflege auch deshalb nicht gewährt werden könnte, weil die den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise genügende Beschwerde als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG sowie Art. 64 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass somit (ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten (und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinesfalls nichtigen) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das von der Beschwerdeführerin gestellte zweite Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
 
erkannt: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Y.________ AG, dem Betreibungsamt B.________ und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juni 2007 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: