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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_515/2012 
 
Verfügung vom 25. Juni 2012 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 7, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Anordnung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012. 
Nach Einsicht 
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 3. Mai 2012, womit die gegen den am 22. April 1984 geborenen tunesischen Staatsangehörigen X.________ angeordnete Ausschaffungshaft bis 29. Juni 2012 bestätigt und bewilligt wurde, 
in die Eingaben von X.________ vom 14., 23. und 29. Mai 2012, womit sich dieser über Haftanordnung und -bestätigung beschwert, 
in die Mitteilung des Migrationsamtes des Kantons Thurgau vom 11. Juni 2012 über den am 6. Juni 2012 erfolgten Vollzug der Ausschaffung des Beschwerdeführers auf dem Landweg nach Italien, 
 
in Erwägung, 
dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 101 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen), 
dass mithin das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), 
 
verfügt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das Verfahren wird abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Juni 2012 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Karlen 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller