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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_309/2012 {T 0/2} 
 
Urteil vom 25. Juni 2012 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
F.________, 
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, 
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 22. Februar 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Nach verschiedenen Abklärungen beruflicher und medizinischer Art (worunter die Berichte des Dr. med. S.________, Augenarzt FMH, vom 22. November 2005 und 20. März 2007 sowie das Gutachten der MEDAS vom 31. Oktober 2007) sprach die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 21. Juli 2008 F.________ ab 1. November 2006 eine halbe Invalidenrente aufgrund eines nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrades von 50 % zu. 
Auf eine Meldung des Versicherten vom 8. Oktober 2010 hin holte sie u.a. den Bericht des Dr. med. S.________ vom 6. Dezember 2010 und das Gutachten des Dr. med. L.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. April 2011 (mit Ergänzung vom 27. April 2011) ein und gelangte nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 31. August 2011 zum Ergebnis, der Invaliditätsgrad habe sich nicht in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert. 
 
B. 
Hiegegen liess F.________ Beschwerde erheben und u.a. beantragen, die bisher ausgerichtete Rente sei zu erhöhen, eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zu umfassender augenärztlicher Abklärung und neuer Verfügung zurückzuweisen. Ferner liess er die Berichte des Spitals O.________, vom 16. und 28. November 2011 auflegen. Mit Entscheid vom 22. Februar 2012 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau das eingelegte Rechtsmittel ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde lässt F.________ die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren wiederholen. 
Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2. 
Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (Revisionsgrund; BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349; vgl. zum Vergleichszeitraum BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114). 
 
3. 
Nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts handelt es sich bei der Schlussfolgerung des auf das Revisionsgesuch hin im Verwaltungsverfahren bestellten psychiatrischen Experten (Gutachten des Dr. med. L.________ vom 20. April 2011), abweichend vom Gutachten der MEDAS vom 31. Oktober 2007 sei kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender psychischer Gesundheitsschaden anzunehmen, insgesamt betrachtet um eine unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts, was revisionsrechtlich unerheblich ist (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313 mit Hinweis; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet das Ergebnis der Vorinstanz in diesem Punkt nicht, macht aber geltend, sie habe in Verletzung des Willkürverbots die im kantonalen Verfahren aufgelegten, eine Verschlechterung des Sehvermögens belegenden Berichte des Spitals O.________ vom 16. und 28. November 2011 nicht gewürdigt. Diese Rüge ist unbegründet. Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, dass bereits gemäss den von den medizinischen Sachverständigen der MEDAS in ihre Beurteilung einbezogenen Berichte des Dr. med. S.________ vom 22. November 2005 und 20. März 2007 von einer Verschlechterung des Sehvermögens bis hin zur vollständigen Erblindung auszugehen war. Diesem Umstand Rechnung tragend hielten sie im Gutachten vom 31. Oktober 2007 fest, aus somatischer Sicht müssten eine Low-Vision-Abklärung und berufliche Massnahmen im Rahmen einer für Sehbehinderte spezialisierten Grundschulung durchgeführt werden; unter diesen Voraussetzungen sei vorerst eine Arbeitsfähigkeit von 50 % anzunehmen. Der Versicherte lehnte dementsprechende Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 21. Juli 2008 betreffend "Kein Anspruch auf berufliche Massnahmen"), weshalb die Verwaltung bei Erlass der Rentenverfügung vom 21. Juli 2008 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter ausging. Aus dem im Revisionsverfahren eingeholten Bericht des Dr. med. S.________ vom 6. Dezember 2010 ergab sich, wie der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 richtig festhielt, keine erhebliche Veränderung ("Visus links jetzt 0.5 gegenüber zuletzt 0.6 und unveränderte schwergradige Gesichtsfeldeinschränkung"). Inwiefern sich ein davon abweichender Befund aus den Berichten des Spitals O.________ ergeben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist mit dem vorinstanzlichen Entscheid die Revisionsverfügung vom 31. August 2011, worin der Versicherte erneut auf die ihm obliegende Pflicht, sich Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, hingewiesen wurde (vgl. auch Verfügung vom 22. Juni 2011 betreffend "Anspruchsverlust auf Arbeitsvermittlung"), nicht zu beanstanden. 
 
4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt. 
 
5. 
Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Juni 2012 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder