Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_516/2014
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Urteil vom 25. Juni 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________.
Gegenstand
Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen nach Art. 437 ZGB,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ betreffend Entlassung aus einer fürsorgerischen Unterbringung und Nachbetreuung durch ambulante Massnahmen) als infolge Rückzugs abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei unter Androhung von Säumnisfolgen zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden, die eingereichten Bemerkungen des Beschwerdeführers genügten den Begründungsanforderungen von Art. 32 Abs. 2 des Bernischen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRPG) nicht, androhungsgemäss gelte daher die Beschwerde als zurückgezogen (Art. 33 Abs. 2 VRPG),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Verfügung des Obergerichts vom 10. Juni 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Y.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann