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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_810/2016  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Klose, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Beschwerde über den Erbenvertreter, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 21. September 2016 (LF160043-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ bildete mit C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ die Erbengemeinschaft des am 29. März 1985 verstorbenen H.________. 
Am 3. Dezember 2007 schlossen die Erben einen öffentlich beurkundeten Kaufvertrag über die sich im Nachlass befindlichen Liegenschaften. Als es bei der Erfüllung zu Differenzen zwischen A.________ und den Miterbinnen kam, setzte das Bezirksgericht Hinwil auf Ersuchen der Letzteren mit Verfügung vom 14. Januar 2015 in der Person von B.________ einen Erbenvertreter im Sinne von Art. 602Abs. 3 ZGB ein. 
Am 21. März 2016 erhob A.________ beim Bezirksgericht Hinwil Beschwerde gegen den Erbenvertreter und beantragte dessen Ersetzung durch eine andere Person sowie die Aufhebung von dessen Verfügung vom 2. März 2016. Mit Urteil vom 20. April 2016 wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab. 
Das hiergegen erhobene Rechtsmittel wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. September 2016 ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat A.________ am 28. Oktober 2016 eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit dem Begehren um Ersetzung des Beschwerdegegners durch einen anderen Erbenvertreter. 
Am 20. September 2017 vereinbarten die Mitglieder der Erbengemeinschaft, dass die Beschwerdeführerin eine Pauschalzahlung von Fr. 70'000.-- erhalte und unwiderruflich aus der Erbengemeinschaft ausscheide. Auf Gesuch der verbleibenden Erbinnen hin hob das Bezirksgericht Hinwil in der Folge mit Verfügung vom 4. Januar 2018 die Erbenvertretung auf und entliess den Beschwerdegegner aus seinem Amt. 
Auf entsprechende Anfrage hin bestätigte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Mai 2018, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren zufolge des geschlossenen Vergleichs gegenstandslos geworden sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin ist während des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens aus der Erbengemeinschaft von H.________ ausgeschieden und mit Verfügung vom 4. Januar 2018 wurde die Erbenvertretung durch das Bezirksgericht Hinwil aufgehoben. Dadurch ist das vorliegende, auf Ersetzung des Erbenvertreters gerichtete Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden, indem die Beschwerdeführerin weder ein aktuelles und praktisches noch ein virtuelles Interesse an der Beurteilung der Beschwerde mehr hat. 
Entsprechend ist das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP durch Präsidialentscheid abzuschreiben. 
 
2.   
Die Kosten sind mit summarischer Begründung auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu verteilen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 72 BZP). 
Eine Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Das Obergericht ist im Wesentlichen auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin sich mit den Erwägungen der Erstinstanz in keiner Weise auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin geht auf diese Kernerwägung im angefochtenen Entscheid nicht ansatzweise ein und zeigt nicht auf, dass sie entgegen der Ansicht des Obergerichts im vorinstanzlichen Verfahren ihrer Begründungspflicht nachgekommen wäre. 
Die summarische Prüfung ergibt mithin, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten gewesen wäre. Die Gerichtskosten sind folglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli