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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_549/2018  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nötigung, Nichteintreten. 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 16. Januar 2018 (SB170361-O/U/cw). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 16. Januar 2018 die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Mai 2017 hinsichtlich der Dispositivziffern 8 (Herausgabe), 9 (Kostenfestsetzung) und 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) fest. Es verurteilte die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 20.--, wovon 29 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Der Beschwerdeführerin wurde die Weisung erteilt, die begonnene psychologische Behandlung fortzusetzen, solange der behandelnde Arzt dies für notwendig erachte, längstens aber für die Dauer der Probezeit. 
Die Beschwerdeführerin wendet sich am 22. Mai 2018 (Poststempel) an das Bundesgericht. 
 
2.   
Das begründete vorinstanzliche Urteil wurde der damaligen amtlichen Verteidigerin der Beschwerdeführerin am 6. März 2018 zugestellt. Die 30-tägige Frist zur Einreichung der Beschwerde in Strafsachen begann am 7. März 2018 (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG am 20. April 2018. Die Beschwerde vom 22. Mai 2018 ist folglich verspätet. Die Beschwerdeführerin ersucht wegen ihrer schlechten gesundheitlichen Verfassung sinngemäss um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Ob die Voraussetzungen von Art. 50 BGG zur Fristwiederherstellung erfüllt sind, kann vorliegend offen bleiben, da, wie nachfolgende Erwägung zeigt, mangels einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser gegen das Recht verstossen soll, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde führende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Die Beschwerdeeingabe an das Bundesgericht genügt diesen Anforderungen nicht. Die Beschwerdeführerin schildert ausschliesslich ihre subjektive Sichtweise der Ereignisse. Sie bringt vor, das Obergericht glaube den Lügen des Ehemannes, der Gutachter habe eine "fiktive Biographie" verfasst und sie habe bei den Einvernahmen im Vorverfahren ohne Dolmetscher und Anwalt nicht alles verstanden. Mit den Erwägungen des Obergerichts, welches sich im Urteil Punkt für Punkt mit den massgebenden Fragen befasst und sich insbesondere auch zur notwendigen Verteidigung und der Verwertbarkeit der Einvernahmen äussert, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz auseinander. Blosse Behauptungen von Verfassungsverletzungen genügen den Begründungsanforderungen nicht. Dass und inwiefern das angefochtene Urteil des Obergerichts verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde mithin nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels einer tauglichen Begründung nicht einzutreten. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill