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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_238/2019  
 
 
Verfügung vom 25. Juni 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Johann-Christoph Rudin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Universitätsspital Basel, 
Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4, 4031 Basel Universitätsspital, 
2. C.________, c/o Universitätsspital Basel, 
Spitalstrasse 21 / Petersgraben 4, 
4031 Basel Universitätsspital, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, 
Neue Börse Selnau, Selnaustrasse 32, 
Postfach, 8027 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand von Gutachtern, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. April 2019 
(UA180020-O/U/BUT). 
 
 
Erwägungen:  
Mit Beschluss vom 11. April 2019 ist das Obergericht des Kantons Zürich auf das Ausstandsgesuch von A.________ im Untersuchungsverfahren A-10/2013/171100161 gegen zwei Gutachter nicht eingetreten. Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 beantragte A.________, diesen Entscheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 zog er seine Beschwerde zurück. 
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Dementsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi