Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_285/2022
Urteil vom 25. Juni 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller,
nebenamtlicher Bundesrichter Fellmann,
Gerichtsschreiber Vonlanthen.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marc Widmer,
gegen
1. Schweizer Heimatschutz SHS,
Villa Patumbah, Zollikerstrasse 128, 8008 Zürich, vertreten durch Schwyzer Heimatschutz, c/o C.________,
2. Schwyzer Heimatschutz, c/o C.________,
Beschwerdegegner,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, Postfach 1260, 6431 Schwyz,
Bezirksrat Gersau,
Ausserdorfstrasse 7, Postfach 59, 6442 Gersau.
Gegenstand
Planungs- und Baurecht (Gestaltungsplan Rotschuo, Erweiterung Ost),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz,
Kammer III, vom 30. März 2022 (III 2021 108).
Sachverhalt:
A.
A.a. Für das Gebiet Rotschuo in Gersau bestehen zwei Gestaltungspläne, einerseits der Gestaltungsplan "Rotschuo Ost" / Teil 1 auf einem Teil des Grundstücks KTN 761 und andererseits der Gestaltungsplan "Rotschuo West" auf dem Gründstück KTN 625.
Die A.________ AG (Eigentümerin des Grundstücks KTN 625) und die B.________ AG (Eigentümerin des Grundstücks KTN 761) ersuchten beim Bezirksrat Gersau am 14. Dezember 2018 um Erlass eines neuen Gestaltungsplans "Rotschuo, Erweiterung Ost". Dieser soll sich auf den Perimeter des gesamten eingezonten Teils des Grundstücks KTN 761 beziehen und den bestehenden Gestaltungsplan "Rotschuo Ost" / Teil 1 ersetzen. Nach dessen Genehmigung soll der Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" mit dem bestehenden Gestaltungsplan "Rotschuo West" zu einem einzelnen, neuen Gestaltungsplan "Rotschuo" vereinigt werden.
A.b. Nach erfolgter Publikation und öffentlicher Auflage des Gestaltungsplans "Rotschuo, Erweiterung Ost" erhoben u.a. der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz Einsprache beim Bezirksrat Gersau. Dieser wies die Einsprache mit Beschluss vom 22. November 2019 ab und erliess den Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost". Die Sonderbauvorschriften wurden dahingehend ergänzt, dass der Gestaltungsplan "Rotschuo Ost" / Teil 1 aufgehoben und der Regierungsrat ersucht werde, den Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" zu genehmigen. Nach erfolgter Genehmigung werde der Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" mit dem rechtsgültigen Gestaltungsplan "Rotschuo West" zum Gestaltungsplan "Rotschuo" zusammengefügt.
A.c. Der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz reichten gegen den Bezirksratsbeschluss Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Schwyz ein. Dieser hiess die Beschwerde mit Beschluss vom 13. Oktober 2020 gut und hob den Bezirksratsbeschluss vom 22. November 2019 auf. Begründet wurde die Beschwerdegutheissung im Wesentlichen damit, dass einzelne Bestimmungen der Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan zu überarbeiten seien. Die weiteren Rügen gegen den Gestaltungsplan betrachtete der Regierungsrat als unbegründet.
A.d. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben die A.________ AG und die B.________ AG Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 8. März 2021 guthiess. Es hob den Regierungsratsbeschluss vom 13. Oktober 2020 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an den Regierungsrat zurück. Zusammengefasst hielt das Verwaltungsgericht fest, die durch den Regierungsrat vorgenommene reine Kassation des Bezirksratsbeschlusses vom 22. November 2019 sei unverhältnismässig, weshalb er über das Beschwerdeverfahren in einem reformatorischen Entscheid zu befinden habe.
A.e. Am 18. Mai 2021 entschied der Regierungsrat in einem neuen (reformatorischen) Beschluss über die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes und Schwyzer Heimatschutzes. Er hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als einzelne Bestimmungen der Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans "Rotschuo, Erweiterung Ost" ergänzt bzw. angepasst werden müssten, wobei der Regierungsrat bereits konkret festlegte, wie die Bestimmungen im Gestaltungsplan zu formulieren sind. Gleichzeitig genehmigte er den betreffenden Gestaltungsplan unter dem Vorbehalt dieser Anpassungen.
B.
Gegen den Regierungsratsbeschluss erhoben der Schweizer Heimatschutz und der Schwyzer Heimatschutz wiederum Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2022 gut und hob den Regierungsratsbeschluss vom 27. April 2021 [recte: 18. Mai 2021] sowie den Bezirksratsbeschluss vom 22. November 2019 auf.
C.
Die A.________ AG und die B.________ AG gelangen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. Mai 2022 an das Bundesgericht und beantragen die Aufhebung des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 30. März 2022 und die Bestätigung des Regierungsratsbeschlusses vom 18. Mai 2021, soweit die Sache nicht an die Vorinstanzen zurückzuweisen sei.
Der Schwyzer Heimatschutz beantragt in seinem eigenen und im Namen des Schweizer Heimatschutzes die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Regierungsrat hält an seinem Beschluss vom 18. Mai 2021 fest, ohne konkrete Anträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht äussert sich in seiner Vernehmlassung zu den einzelnen Vorbringen in der Beschwerde und beantragt deren Abweisung. Die A.________ AG und die B.________ AG hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. August 2022 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des Raumplanungsrechts. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Ein Ausnahmegrund nach Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrats für den Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" aufgehoben. Als Gesuchstellerinnen für die Genehmigung dieses Gestaltungsplans und Teilnehmerinnen am vorinstanzlichen Verfahren sind die Beschwerdeführerinnen zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Soweit es um die Anwendung kantonalen Rechts geht, kann vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundesrecht, namentlich das Willkürverbot nach Art. 9 BV (BGE 141 I 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Nach Massgabe der allgemeinen Anforderungen an die Beschwerdebegründung ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es jedoch nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 144 V 388 E. 2). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht prüft es zudem nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht prüft die Rüge der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts nur, soweit sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet worden ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, entgegen den Feststellungen der Vorinstanz hätten das sog. Fischerhaus, der Schopf und das Bootshaus keine baulichen Erweiterungen erfahren. Diese Bauten seien seit Jahrzehnten nicht mehr verändert worden, was ein Augenschein ohne weiteres ergeben hätte und sich auch aus den Fotoaufnahmen im Erläuterungsbericht vom 14. Dezember 2018 erschliesse. Mit den von der Vorinstanz für ihre Feststellung herangezogenen Luftbildaufnahmen, die als notorisch gelten und über die kein Beweis geführt werden muss (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.1; 128 III 4 E. 4c.bb; Urteile 1C_253/2022 vom 21. August 2023 E. 3.2; 1C_593/2020 vom 12. Mai 2021 E. 2.1), setzen sich die Beschwerdeführerinnen indes nicht konkret auseinander. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung vermögen die Beschwerdeführerinnen damit ebenso wenig aufzuzeigen wie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, zumal sie sich nicht dazu äussern, inwieweit sich die Behebung des angeblichen Mangels auf das Ergebnis des Verfahrens auswirken könnte. Denn entgegen der von den Beschwerdeführerinnen geäusserten Auffassung hat die Vorinstanz den Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" nicht bloss aufgrund ihrer Feststellungen zum fortgeschrittenen Realisierungsgrad des ursprünglichen Gestaltungsplans aufgehoben, was einer Anpassung des Gestaltungsplans nach kantonalem Recht entgegenstehen kann. Vielmehr hat die Vorinstanz darüber hinaus erwogen, dass der Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" als grundlegende Abkehr von der planerischen Grundordnung nicht im Gestaltungsplanverfahren realisiert werden kann.
3.
Die Beschwerdeführerinnen kritisieren, die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid das Prozessthema in unzulässiger Weise über den Gegenstand ihres ersten Rückweisungsentscheids vom 8. März 2021 hinaus erweitert. Auf die von den Beschwerdegegnern im ersten Rechtsgang vor dem Regierungsrat vorgebrachten und mit dessen Entscheid vom 13. Oktober 2020 als unbegründet qualifizierten Rügen hätte ihrer Ansicht nach im zweiten Rechtsgang weder der Regierungsrat noch die Vorinstanz zurückkommen dürfen. Indem die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdegegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dennoch insbesondere mit der Begründung guthiess, die Voraussetzungen für die Aufhebung des alten Gestaltungsplanes "Rotschuo Ost" / Teil 1 seien nicht geprüft worden und der öffentliche Zugang zum Seeufer fehle, habe sie den unumstrittenen Rechtsgrundsatz der "Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes" bzw. der "hiérarchie des juridictions", das Willkürverbot und das Prinzip von Treu und Glauben (Art. 9 BV) verletzt.
3.1. Die Vorinstanz erläuterte im angefochtenen Entscheid einleitend, weshalb sie in den darauffolgenden Erwägungen sämtliche von den Beschwerdegegnern vorgebrachten Rügen behandle: Der Regierungsrat habe im ersten Rechtsgang mit seinem Beschluss vom 13. Oktober 2020 den mit Bezirksratsbeschluss vom 22. November 2019 erlassenen Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" aufgehoben. Aus den Erwägungen des Regierungsratsbeschlusses ergebe sich unmissverständlich, dass die Beschwerdegutheissung der heutigen Beschwerdegegner durch den Regierungsrat einzig wegen der erforderlichen Überarbeitung der Sonderbauvorschriften erfolgt sei. Im Übrigen habe der Regierungsrat die vorgetragenen Rügen als unbegründet beurteilt. Dazu hätten auch die Rügen gehört, dass der Bezirksrat den rechtskräftigen Gestaltungsplan "Rotschuo Ost" / Teil 1 nicht ohne Publikation und öffentliche Auflage hätte aufheben dürfen und der Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" zwingend einen öffentlichen Seezugang aufweisen müsse. Da der Beschluss, mit dem der Bezirksrat den Gestaltungsplan erlassen hatte, durch den genannten Regierungsratsbeschluss aufgehoben worden sei, hätten lediglich die heutigen Beschwerdeführerinnen Anlass zur Beschwerdeerhebung gehabt. Das Verwaltungsgericht habe sich dementsprechend im ersten Rechtsgang auch ausschliesslich mit der damals gerügten Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses auseinandergesetzt. Für eine einlässliche Auseinandersetzung mit den weiteren, im Regierungsratsbeschluss behandelten und von diesem als unbegründet erachteten Rügen der Beschwerdegegner habe dagegen weder Notwendigkeit noch Veranlassung bestanden. Es sei sodann nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegner den Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 - der im Übrigen auch nicht als Endentscheid im Sinne des BGG gelte - hätten anfechten müssen, um der Verwirkung von Rügen entgegenzutreten, mit denen sich der entsprechende Rückweisungsentscheid gar nicht zu befassen gehabt habe. Anzufügen sei, dass der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen gelte und die Parteien im Verwaltungsgerichtsverfahren auch neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen könnten. Da es keiner Legitimation zum Argument bedürfe, seien die Beschwerdegegner als Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich mit allen Rügen zu hören.
3.2. Was die Beschwerdeführerinnen gegen die Darlegungen der Vorinstanz vorbringen, vermag nicht zu überzeugen.
3.2.1. Das Verwaltungsgericht hat sich im ersten Rechtsgang (Entscheid vom 8. März 2021) nicht mit den Rügen der Beschwerdegegner als Beschwerdeführer im regierungsrätlichen Verfahren auseinandergesetzt. Die einzige Stelle, an der das Verwaltungsgericht im genannten Entscheid Bezug auf diese Rügen genommen hat, war in der einleitenden E. 1.1, wo es die Rügen zusammenfasste und festhielt, dass der Regierungsrat diese als unbegründet abgewiesen und den Beschluss des Bezirksrats in dieser Hinsicht nicht beanstandet habe. Weder ergaben sich für das Verwaltungsgericht daraus rechtliche Folgen im bei ihm hängigen Verfahren, noch fand in den späteren Erwägungen eine Auseinandersetzung mit den Rügen der heutigen Beschwerdegegner statt. Aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Rügen der Beschwerdegegner im Entscheid vom 8. März 2021 erwähnt hat, kann entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen nicht geschlossen werden, der Entscheid des Regierungsrats sei diesbezüglich nicht beanstandet oder sogar stillschweigend bestätigt worden. Eine rechtliche Beurteilung der vom Regierungsrat im Entscheid vom 13. Oktober 2020 behandelten Rügen hat durch das Verwaltungsgericht nicht stattgefunden.
Der Streitgegenstand beschränkte sich vielmehr auf die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses vom 22. November 2019 durch den Regierungsrat und die damit zusammenhängenden Vorbringen der Beschwerdeführerinnen. Das Verwaltungsgericht gelangte dabei zusammenfassend zum Schluss, der vom Regierungsrat festgestellte Mangel bestehe vor allem in einer Unklarheit und dieser untergeordnete Mangel lasse sich mit einer Klarstellung durch den Regierungsrat selbst korrigieren. Die vollumfängliche Kassation des Bezirksratsbeschlusses vom 22. November 2019 sei daher unverhältnismässig gewesen. Dabei hielt das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass über die Genehmigung des Gestaltungsplanes mit dem Rückweisungsentscheid noch nicht entschieden sei; darüber werde der Regierungsrat noch zu entscheiden haben (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 8. März 2021 E. 5.4 in fine).
3.2.2. Den Beschwerdegegnern kann auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten sich im Rahmen der Beschwerdeantwort vor dem Verwaltungsgericht dagegen zur Wehr setzen müssen, dass der Regierungsrat gewisse ihrer Rügen als unbegründet qualifiziert hatte. Nach Aufhebung des Beschlusses über die Genehmigung des Gestaltungsplans "Rotschuo, Erweiterung Ost" hatten die Beschwerdegegner dazu keine Veranlassung. Wäre es dabei geblieben, hätten die heutigen Beschwerdeführerinnen ein neues Gestaltungsplanungsverfahren samt Publikation und öffentlicher Auflage durchlaufen müssen, was den Beschwerdegegnern wiederum ohne Rechtsverlust die Möglichkeit zur Einsprache gegeben hätte.
3.2.3. Aus denselben Überlegungen war auch das Verwaltungsgericht nicht gehalten, bereits im ersten Rechtsgang von Amtes wegen eine Beurteilung der vom Regierungsrat behandelten Rügen vorzunehmen. Der Gestaltungsplan wurde mit dem damaligen regierungsrätlichen Entscheid noch nicht genehmigt, sondern aufgehoben. Dementsprechend waren die Rügen, die gegen die Genehmigung des Gestaltungsplans vorgebracht wurden, beim ersten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Diese Rügen waren erst im zweiten Rechtsgang von Bedeutung, als dem Verfahren der genehmigte Gestaltungsplan zugrunde lag und die heutigen Beschwerdegegner als Beschwerdeführer auftraten.
3.2.4. Vor diesem Hintergrund geht die Berufung der Beschwerdeführerinnen auf die "Unabänderlichkeit und Einmaligkeit des Rechtsschutzes" bzw. der "hiérarchie des juridictions" an der Sache vorbei. Aus ihren Darlegungen ergibt sich jedenfalls sinngemäss, dass sie damit die Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden ansprechen. Demnach sind Rückweisungsentscheide für das weitere Verfahren grundsätzlich verbindlich, und zwar sowohl für die erste Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, als auch im zweiten Umgang für das Gericht, das den Rückweisungsentscheid erlassen hat (Urteil 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 4.6.2; zur vergleichbaren Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide vgl. Urteil 6B_942/2022 vom 13. Mai 2024 E. 2.4.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 148 I 127 E. 3.1; 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 und 2.1). Die sachliche Reichweite der Bindung ergibt sich indes aus Dispositiv und Begründung des Rückweisungsentscheids (Urteil 1C_205/2016 vom 10. November 2016 E. 4.6.2; vgl. auch BGE 148 I 127 E. 3.1; 135 III 334 E. 2).
Hier beschränkte sich die Prüfung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtsgang wie schon dargelegt auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen gegen die Aufhebung des Bezirksratsbeschlusses, mit dem der neue Gestaltungsplan "Rotschuo, Erweiterung Ost" erlassen wurde. Die Beurteilung dieser Rügen mündete im Entscheid, dass die Sache an den Regierungsrat zurückgewiesen wurde, damit dieser über das Beschwerdeverfahren mit einem reformatorischen Entscheid (im Sinne der Erwägungen) befinde. Daraus folgt, dass der Regierungsrat durch den verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 8. März 2021 auch lediglich dahingehend gebunden war. Demgegenüber erfolgte mit dem verwaltungsgerichtlichen Rückweisungsentscheid keine Beurteilung der Genehmigungsvoraussetzungen für den Gestaltungsplan. Folglich kann dem Verwaltungsgericht nicht vorgeworfen werden, es sei im vorliegend angefochtenen Entscheid in unzulässiger Weise auf seine Beurteilung im ersten Rechtsgang zurückgekommen.
3.3. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerinnen erweist sich demnach als unbegründet. Die geltend gemachte Verletzung des Willkürverbots und des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 9 BV) leiten die Beschwerdeführerinnen aus der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden ab, ohne weiter zu begründen, weshalb diese Grundrechte verletzt sein sollten. Soweit unter diesen Umständen überhaupt von einer hinreichenden Beschwerdebegründung auszugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor), erweisen sich die gerügten Grundrechtsverletzungen als unbegründet.
4.
In einem weiteren Punkt beanstanden die Beschwerdeführerinnen, die Vorinstanz habe die unterinstanzlichen Entscheide ausschliesslich deshalb aufgehoben, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung des früheren Gestaltungsplans aus dem Jahr 1999 angeblich nicht gegeben seien. Dieser Aspekt sei jedoch von den Beschwerdegegnern als Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) gerügt worden. Indem die Vorinstanz die Aufhebung des Gestaltungsplans dennoch in ihre Beurteilung einbezogen habe, habe sie sich nicht an die Parteianträge gehalten (vgl. § 58 des Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 6. Juni 1974 [VRP/SZ; SRSZ 234.110]) und sei in Willkür (Art. 9 BV) verfallen. Weil sie ohne Ankündigung und vorgängige Möglichkeit zur Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen entsprechend verfahren sei, habe sie zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt.
4.1. Gemäss § 58 VRP/SZ ist das Verwaltungsgericht an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen. Die Beschwerdegegner haben im vorinstanzlichen Verfahren beantragt, der Beschluss des Regierungsrats vom 18. Mai 2021 (inkl. Genehmigung des Gestaltungsplans und Beschluss des Bezirksrates Gersau vom 22. November 2019) sei aufzuheben und der Gestaltungsplan weder in der aufgelegten noch in der am 18. Mai 2021 korrigierten Form zu bewilligen respektive zu genehmigen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die Beschwerde gutgeheissen und den Regierungsrats- und den Bezirksratsbeschluss antragsgemäss aufgehoben. Die Vorinstanz hat sich demnach an den Rahmen der gestellten Parteianträge gehalten. Inwieweit aus der zitierten kantonalen Bestimmung eine Bindung des Verwaltungsgerichts an die Vorbringen oder Rügen der Beschwerdegegner hervorgehen sollte, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts (vgl. E. 2.1 hiervor) ist demnach zu verneinen.
4.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zum Sachverhalt zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Hingegen umfasst Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich nicht das Recht, sich auch zu der von der Behörde vorgesehenen rechtlichen Begründung des Entscheids zu äussern. Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtstitel zu begründen beabsichtigt, der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf den sich die Parteien nicht berufen haben und mit dessen Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGE 145 I 167 E. 4; 131 V 9 E. 5.4; 130 III 35 E. 5; Urteil 1C_56/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 4.1; zum Ganzen Urteil 1C_391/2018 vom 15. November 2018 E. 3.1 mit Hinweisen).
Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten die Aufhebung des früheren Gestaltungsplans aus dem Jahr 1999 im vorinstanzlichen Verfahren als unzulässig gerügt. Im Unterschied zu ihrer ursprünglichen Beschwerde vom 23. Dezember 2019 an den Regierungsrat ergibt sich aus ihrer Beschwerde an die Vorinstanz indes nicht ausdrücklich, dass sie die Aufhebung des früheren Gestaltungsplans als unzulässig erachteten. Im vorinstanzlichen Verfahren machten sie jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Regierungsrat geltend, indem sich dieser im zweiten Rechtsgang nicht mehr zu ihren Einwendungen gemäss der Beschwerde vom 23. Dezember 2019 geäussert habe. Damit stellten sie ihre Rügen aus dem ersten Rechtsgang zur Diskussion, die auch die Aufhebung des früheren Gestaltungsplans zum Gegenstand hatten. Dies erkannte auch die Vorinstanz, indem sie festhielt, dass die heutigen Beschwerdegegner "an allen gegen den BRB Nr. 19-142 erhobenen Rügen" festhielten (vgl. angefochtenes Urteil, E. 1.5.1). Bei dieser Ausgangslage kann nicht die Rede davon sein, die Beschwerdeführerinnen hätten mit einer Überprüfung der Voraussetzungen für eine Aufhebung des früheren Gestaltungsplans nicht rechnen müssen. Hinzu kommt, dass die kantonalen Vorinstanzen gemäss Art. 110 BGG zur Rechtsanwendung von Amtes wegen verpflichtet sind. Daraus folgt, dass die kantonalen Vorinstanzen Beschwerden gegebenenfalls auch aus anderen als den von den Verfahrensbeteiligten angerufenen Gründen gutzuheissen haben (vgl. Urteile 1C_56/2023 vom 19. Oktober 2023 E. 4.4; 2C_972/2018 vom 2. Oktober 2019 E. 10.2; 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz liegt auch vor diesem Hintergrund nicht vor.
5.
Die Beschwerdeführerinnen bringen schliesslich vor, das Verwaltungsgericht habe seine Aktenführungspflicht verletzt. Sie hätten nach Erlass des angefochtenen Entscheids und vor Einreichung der vorliegenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei der Vorinstanz um Akteneinsicht ersucht und antragsgemäss die (angeblich) "vollständigen Akten" erhalten. Darin hätten jedoch die gesamten Akten des ersten Verwaltungsgerichtsverfahrens, das in den Entscheid vom 8. März 2021 mündete, gefehlt. Offenbar habe die Vorinstanz diese gar nicht beigezogen, sondern nur ihren eigenen damaligen Entscheid ausserhalb der Akten konsultiert.
5.1. Die Aktenführungspflicht der Behörde bildet das Gegenstück zu dem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund dieser Aktenführungspflicht haben die Behörden alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 138 V 218 E. 8.1.2; 124 V 372 E. 3b, 389 E. 3a; vgl. Urteil 1C_433/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 3.3).
5.2. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, dass gewisse Unterlagen nach dem ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht an die Parteien retourniert und die unterinstanzlichen Akten an den Regierungsrat zurückgingen. Das Bundesgericht hat vor diesem Hintergrund keinen Anlass zu zweifeln, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen sämtliche Akten zur Einsichtnahme vorlegte, die sie dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt hat. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen daran stören, dass sich das Urteil aus dem ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden soll, ist darin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken: Das Urteil aus dem ersten Rechtsgang vor dem Verwaltungsgericht wurde den Beschwerdeführerinnen ebenfalls eröffnet, steht in einem engen Sachzusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren und erging von derselben Instanz. Selbst wenn sich das Urteil aus dem ersten Verfahren nicht in den vorinstanzlichen Akten befinden sollte, war für sämtliche Parteien erkennbar, dass dieses erste Urteil gegebenenfalls in die Beurteilung der Vorinstanz einfliessen wird, zumal die Beschwerdeführerinnen selbst vor Bundesgericht die angebliche Verbindlichkeit des ersten Urteils für den hier angefochtenen Entscheid behaupten (vgl. E. 3.2.4). Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Sie haben zudem den obsiegenden Beschwerdegegnern, ebenfalls unter Solidarhaftung, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG ; vgl. Urteil 1C_92/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit gesamthaft Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Vonlanthen