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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_542/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, 
Untersuchungsamt St. Gallen, 
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 2. Mai 2024 
(AK.2024.135-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin erhob am 19. März 2024 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 13. März 2024. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Beschluss vom 2. Mai 2024 nicht ein, wogegen sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. März 2024 ans Bundesgericht wendet. 
 
2.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, was an den vorinstanzlichen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Die Vorinstanz war nicht auf die Beschwerde eingetreten, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, trotz entsprechender Aufforderung innert Frist Sicherheit zu leisten und eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen. Die kaum nachvollziehbaren Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich mehrheitlich nicht auf diesen Verfahrensgegenstand (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) und setzen sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dass diese gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist ferner nicht ersichtlich. Auch auf die Beschwerdelegitimation bzw. einen der Beschwerdeführerin mutmasslich zustehenden Zivilanspruch wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément