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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_578/2024  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1. 
 
Gegenstand 
Abnahme Vorladung; Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Vorladung des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, 
vom 21. Mai 2024 (SB220357-O/S2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ mit Urteil vom 11. Mai 2022 der vorsätzlichen Tötung und der Störung des Totenfriedens schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten. Gegen dieses Urteil wurde Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Mai 2024 informierte das Obergericht die Parteien, dass die auf den 22. Mai 2024 angesetzte Berufungsverhandlung nicht stattfinde und ihnen die Verhandlungsvorladung daher abgenommen werde. 
 
2.  
Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die verfahrensleitende Verfügung des Obergerichts vom 21. Mai 2024. Das Bundesgericht hat keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
3.  
Es kann vorliegend offengelassen werden, ob die verfahrensleitende Verfügung der Vorinstanz vom 21. Mai 2024 überhaupt ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG darstellt. Selbst wenn dem so wäre, schliesst sie das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat die rechtsuchende Person bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden die Eintretensvoraussetzungen darzulegen (siehe zum Ganzen: BGE 148 IV 155 E. 1.1). 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen für die Anfechtung von Zwischenentscheiden nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern die angefochtene verfahrensleitende Verfügung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Dies ist angesichts der Tatsache, dass er etwaige formelle und materielle Rügen anlässlich der noch anstehenden Berufungsverhandlung vorbringen kann, auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 BGG als offensichtlich unzulässig. 
 
4.  
Schliesslich scheint der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht an verschiedenen Stellen seiner Eingabe eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz zu rügen, wobei er keine weitergehenden Ausführungen hierzu macht. Mit derart pauschalen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer in Verletzung der ihm obliegenden Rüge- und Begründungsanforderung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (statt vieler: BGE 146 IV 297 E. 1.2; 143 IV 500 E. 1.1) nicht aufzuzeigen, inwiefern ihm die Vorinstanz konkret das Recht verweigern oder das Ergehen eines beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheids (vgl. Art. 94 BGG) unrechtmässig verzögern soll. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird er kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnungen zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn