Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_474/2023
Urteil vom 25. Juni 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Brünnenstrasse 66, 3018 Bern,
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Bern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2020,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2023 (100.2022.208U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ arbeitet seit 2014 in der Einwohnergemeinde (EG) U.________. Seit dem 1. August 2018 ist er in der EG V.________ als Wochenaufenthalter gemeldet, davor war er von 2015 bis 2018 als Wochenaufenthalter in der EG W.________ gemeldet. Seine Schriften blieben in der EG X.________ (Kanton Luzern) hinterlegt, in deren Ortsteil Y.________ sich das Elternhaus von A.________ befindet.
A.b. Dem Antrag der EG V.________ vom 29. September 2020 folgend stellte die Steuerverwaltung des Kantons Bern mit Verfügung vom 11. März 2021 fest, der steuerrechtliche Wohnsitz von A.________ befinde sich ab 2020 in der EG V.________
B.
Dagegen gelangte A.________ nach erfolgloser Einsprache vergeblich an die Steuerrekurskommission des Kantons Bern (Entscheid vom 22. Juni 2022) und danach an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (Urteil vom 5. Juli 2023).
C.
Am. 3. August 2023 hat A.________ sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht eingereicht und beantragt, das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 5. Juli 2023 aufzuheben. In Bezug auf eine allfällige Veranlagung durch den Kanton Luzern für die Steuerperiode 2020 stellt er keine Anträge.
Die Steuerwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern und die Eidgenössische Steuerverwaltung haben auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG), zumal ein Beschwerderecht gemäss Art. 146 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) vorgesehen ist. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 240 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 109 E. 2.1; 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 III 81 E. 1.3; 143 II 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 149 I 207 E. 5.5; 149 II 43 E. 3.5; 149 IV 57 E. 2.2; 149 V 108 E. 4). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unvollständig oder unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn zudem die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG ; BGE 148 II 392 E. 1.4.1; 148 V 427 E. 3.2). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" gleichzusetzen (BGE 149 IV 57 E. 2.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 148 V 70 E. 5.1.1). Willkürlich ist die Beweiswürdigung, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist, wenn die Behörde mithin in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Anfechtung der vorinstanzlichen Feststellungen unterliegt der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit (BGE 149 II 43 E. 3.6.4; 149 V 156 E. 6.2; oben E. 1.2). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik an einem vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (auch dazu BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1).
2.
Die Vorinstanz ist unter Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe seinen steuerrechtlichen Wohnsitz im Steuerjahr 2020 in V.________/BE gehabt. Der Beschwerdeführer hält diese Würdigung für unzutreffend.
2.1. Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Bern vom 21. Mai 2000 (StG/BE; BSG 661.11) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern haben. Der zweite Absatz der genannten Vorschrift präzisiert, dass eine Person einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton Bern hat, wenn sie sich dort mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht dort einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist (vgl. auch die harmonisierungsrechtliche Vorschrift von Art. 3 StHG, auf der Art. 4 StG/BE beruht).
2.2. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kriterium der Absicht dauernden Verbleibens in Art. 23 Abs. 1 ZGB, Art. 3 Abs. 2 DBG und Art. 3 Abs. 2 StHG nicht so zu verstehen, dass es auf den inneren Willen des Steuerpflichtigen ankäme. Der Wohnsitz bestimmt sich vielmehr alleine nach der Gesamtheit der objektiven, für Dritte erkennbaren Tatsachen, in denen sich eine Absicht dauernden Verbleibens der betroffenen Person manifestiert (vgl. grundlegend BGE 97 II 1 E. 3; siehe auch BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 143 II 233 E. 2.5.2; 138 II 300 E. 3.2; 137 II 122 E. 3.6; Urteil 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2).
2.2.1. Der Wohnsitz liegt demnach dort, wo sich im Lichte dieser Tatsachen objektiv betrachtet der Mittelpunkt der Lebensinteressen - der Lebensmittelpunkt - der betroffenen Person befindet. Wo jemand seine Schriften hinterlegt oder seine politischen Rechte ausübt, ist für die Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes zwar eine relevante Tatsache, aber alleine nicht von entscheidender Bedeutung (BGE 132 I 29 E. 4.1; 125 I 54 E. 2; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2; 2C_211/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.2).
2.2.2. Hält sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten auf, namentlich wenn Arbeits- und sonstiger Aufenthaltsort auseinander fallen, ist für die Ermittlung des Steuerwohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem der beiden sie stärkere Beziehungen unterhält (vgl. BGE 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2/a; 97 II 1 E. 3; Urteile 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.2.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Lebensmittelpunkt bestimmt sich dabei nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich die Lebensinteressen erkennen lassen, nicht nach bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 125 I 54 E. 2/a; Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.3; je m.w.H.).
2.3. Das Steuerdomizil von unselbständig erwerbstätigen Personen liegt grundsätzlich am Ort, an dem sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Ein spezielles Gewicht kommt weiter der Dauer des Arbeitsverhältnisses und dem Alter der steuerpflichtigen Person zu.
2.3.1. Das Veranlagungsverfahren unterliegt der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 46 Abs. 1 StHG). Die Steuerbehörden haben den gesamten Sachverhalt zu untersuchen, einschliesslich Tatsachen, die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken (Urteil 2C_1059/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 5.1.3). Die Steuerbehörden tragen also für sämtliche relevanten Tatsachen die sogenannte Beweisführungs- oder subjektive Beweislast. Der Untersuchungspflicht der Steuerbehörde stehen allerdings Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen gegenüber (vgl. Art. 42 StHG; BGE 148 II 285 E. 3.1.1; 138 II 300 E. 3.4; Urteile 2C_881/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.2.3; 2C_170/2019 vom 19. September 2019 E. 5.1.4; 2C_73/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.3; 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 4.3).
2.3.2. Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen). Wenn die Steuerbehörde eine relevante Tatsache nicht mit verhältnismässigem Aufwand direkt feststellen kann, aber ein oder mehrere Indizien ihre Verwirklichung mit hinreichender Gewissheit vermuten lassen, steht es dem Steuerpflichtigen frei, diese natürliche Vermutung zu entkräften, indem er das oder die Indizien (Vermutungsbasis), die relevante Tatsache (Vermutungsfolge) oder allenfalls auch den Erfahrungssatz, der Vermutungsbasis und Vermutungsfolge verbindet, widerlegt (sog. Gegenbeweis; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.2; 147 III 73 E. 3.2; 141 III 241 E. 3.2.3; Urteile 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.1; 2C_669/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.1).
2.3.3. Die Umstände, die annehmen lassen, der Steuerpflichtige habe seinen Lebensmittelpunkt im Kantons- bzw. Gemeindegebiet, sind steuerbegründend. Können sie weder direkt noch mittels natürlicher Vermutungen bewiesen werden, ist zulasten des Fiskus davon auszugehen, dass sie sich nicht verwirklicht haben (BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil 2C_211/2021 / 2C_212/2021 vom 8. Juni 2021 E. 5.1.3 m.w.H.).
2.4. Bei unverheirateten und alleinstehenden erwerbstätigen Personen, die das 30. Altersjahr überschritten und/oder sich mehr als fünf Jahre am selben Arbeitsort getrennt von ihren Eltern und Geschwistern aufgehalten haben, fallen die persönlichen und familiären Interessen am Wochenendort in der Regel schwächer aus.
2.4.1. Liegt bei dieser Kategorie von Steuerpflichtigen eines der beiden Kriterien vor, begründet das die natürliche Vermutung (vgl. dazu schon oben E. 2.3.2), der Lebensmittelpunkt befinde sich am Ort der Erwerbstätigkeit bzw. des Wochenaufenthalts, wenn die beiden letzteren Orte auseinanderfallen (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 132 I 29 E. 4.2; 125 I 54 E. 2b; Urteile 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2 u. 5.1; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3).
2.4.2. Im Einzelfall kann aber auch eine alleinstehende Person ihren Lebensmittelpunkt am Wochenendort haben, etwa wenn sie dort annähernd gleich viel Zeit verbringt wie am Arbeitsort oder dort zusätzlich zu den gesellschaftlichen besonders enge familiäre Beziehungen unterhält. Da für solche Personen die Bindung zur elterlichen Familie aber regelmässig lockerer ist als jene unter Eheleuten, stellt die Praxis erhöhte Anforderungen und wird bei ledigen Steuerpflichtigen das Erfordernis der regelmässigen Rückkehr besonders streng gehandhabt. Demgemäss kann die Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsorts in der Regel dadurch entkräftet werden, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt, mit welcher sie besonders eng verbunden ist, und wo sie andere persönliche und gesellschaftliche Beziehungen pflegt (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 113 Ia 465 E. 4b; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3).
2.4.3. Wenn der steuerpflichtigen Person der Nachweis solcher familiärer und gesellschaftlicher Beziehungen am Wohnort der Familie gelingt, hat der Kanton des Arbeits- oder Wochenaufenthaltsortes nachzuweisen, dass die Person die gewichtigeren wirtschaftlichen und gegebenenfalls persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen zu diesem Ort unterhält. Die steuerpflichtige Person ist allerdings verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die für einen Nachweis nötigen Informationen und Aufschlüsse zu erteilen (Art. 42 StHG; vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 125 I 54 E. 3a; Urteile 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4; 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.2.2; siehe dazu auch oben E. 2.3.1).
2.5. Mehrere Indizien hinsichtlich des Lebensmittelpunktes einer alleinstehenden Person können für eine Bekräftigung der natürlichen Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsortes sprechen.
2.5.1. Die natürliche Vermutung zugunsten eines Wohnsitzes am Wochenaufenthaltsort (vgl. oben E. 2.4 einleitend u. 2.4.1) erhält umso mehr Gewicht, je älter eine Person ist und je länger das Auseinanderfallen von Wochenaufenthaltsort und zweitem Wohnort angedauert hat, so z.B. bei einem ledigen Fünfzigjährigen, der seit langer Zeit am selben Ort wohnt, von dem aus er der Arbeit nachgeht (vgl. Urteile 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2). Selbst bei gegebenenfalls allwöchentlicher Rückkehr an den Familienort können die Beziehungen zum Arbeitsort namentlich dann überwiegen, wenn der Betroffene dort einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Insbesondere darf nach einer jahrelangen Arbeitstätigkeit in der Nachbargemeinde und dem ebenso langen Wochenaufenthalt in der näheren Umgebung davon ausgegangen werden, dass der Pflichtige auch dort über gewisse soziale Kontakte verfügt (vgl. das Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.4 u. 3.7.1).
2.5.2. Ebenfalls überwiegen können die Indizien zugunsten des Wochenaufenthaltsortes, wenn der Steuerpflichtige sich dort während des überwiegenden Teils der Woche aufgehalten, gearbeitet und eine eigene, selber möblierte Wohnung angemietet hat (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.3.3; Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.6). Beispielhaft ist die Situation, die dem Urteil 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 (vgl. dort insbesondere E. 7.2.1 u. 7.2.2) zugrunde lag: Der Pflichtige bewohnte an seinem Arbeitsort eine selber möblierte Mietwohnung mit einer Fläche von 59 m2, während er an seinem Wochenendort dagegen nur ein unentgeltliches Pied-à-terre in seinem früheren Zimmer in der 3-Zimmer-Wohnung seiner Eltern hatte (vgl. auch das Urteil 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.3, wo es um eine Steuerpflichtige ging, die im Elternhaus lediglich noch über ihr einstiges Kinderzimmer verfügte). Ein für die Gewichtung des Lebensmittelpunktes massgeblicher Aufenthalt am Arbeitsort kann sich auch aus Strom- und Heizungskosten ergeben, u.a. wenn der dort dokumentierte Verbrauch nicht derart tief ist, als dass eine überwiegende Abwesenheit zu vermuten wäre (vgl. das Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3; siehe ausserdem das Urteil 2C_580/2017 vom 16. März 2018 E. 4.4).
2.6. Dagegen sprechen andere Indizien zugunsten eines Lebensmittelpunktes alleinstehender Personen am Wochenend- und Familienort (vgl. oben E. 2.4.2).
2.6.1. Ein erstes wichtiges Indiz kann in den Wohnverhältnissen am Herkunftsort (insbesondere im Vergleich zu denen am Wochenaufenthaltsort) liegen. Das gilt z.B. dann, wenn der Betroffene seine Wochenenden und übrige Freizeit am Wochenendort verbringt, wo er eine 4-Zimmer-Wohnung mit 940 m2 Umschwung gemietet hat, währenddem er in der Nähe seines Arbeitsortes lediglich über eine kleine 1-Zimmerwohnung verfügt (Urteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.1 u. 2.4.2; vgl. auch das Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.1, in dem der Pflichtige am Familienort seiner Mutter für sein Zimmer und die weiteren mitbenutzten Räume einen monatlichen Mietzins von Fr. 500.- bezahlte).
Überwiegende Wohnverhältnisse am Wochenend- und Familienort bestehen regelmässig unter Umständen, unter denen der Kanton des Wochenaufenthalts keinerlei Beziehungen persönlicher und/oder gesellschaftlicher Natur zum Arbeitsort aufzuzeigen vermag, die über die wirtschaftlichen Tätigkeiten hinausreichen, d.h. der Steuerpflichtige sich wohl ausschliesslich zum Broterwerb im Arbeitskanton aufhält (vgl. das Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3).
2.6.2. Zugunsten des Wochenendortes spricht es weiter, wenn der Steuerpflichtige dort besonders enge Familienverhältnisse pflegt. Solche erachtete das Bundesgericht etwa für gegeben bei einem 57-jährigen Steuerpflichtigen, der sich unter der Woche zur Arbeit in einer 1-Zimmerwohnung in einem anderen Kanton aufhielt, aber seit langer Zeit die Wochenenden mit seiner Schwester in einer 4-Zimmerwohnung am Familienort verbrachte (vgl. das Urteil 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.3), oder bei Steuerpflichtigen, die sich am Familienort um pflegebedürftige Eltern kümmerten (vgl. Urteile 2C_646/2007 vom 7. Mai 2008 E. 4.2; 2P.129/2000 vom 2. Februar 2001 E. 2e; 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.6, 3.7.2 u. 3.7.3).
2.6.3. Ebenfalls zugunsten des Wochenendortes sprechen dort stark gepflegte Beziehungen zu einem Freundes- und Bekanntenkreis sowie aussergewöhnlich intensiv und zeitaufwendig betriebene Freizeit- und Vereinsaktivitäten. Von Belang kann es weiter sein, wenn der Pflichtige dort sowohl den Zahnarzt als auch den Hausarzt hat und den Coiffeur besucht (vgl. das Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.1).
2.7. In der Abwägung zwischen den Indizien zugunsten des Wochenaufenthalts- und des Wochenendortes kommt es regelmässig darauf an, wie oft und lange die steuerpflichtige Person an den Familien- und Herkunftsort zurückkehrt.
2.7.1. Selbst im Falle eines seit längeren Jahren bestehenden Arbeitsverhältnisses am Wochenaufenthaltsort muss es dem Pflichtigen möglich sein, mittels gewichtiger Indizien die Vermutung eines dortigen Wohnsitzes zu entkräften und Indizien für den Wochenendaufenthaltsort in ausreichender Qualität nachzuweisen. Allerdings werden dann die Abwägungskriterien, nach welchen das Bundesgericht entscheidet, besonders streng gehandhabt. Erforderlich ist grundsätzlich, dass die unverheiratete Person regelmässig, mindestens einmal pro Woche, an den Ort der Familie heimkehrt (vgl. Urteile 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.4; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3). Im Urteil 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 (vgl. dort insb. E. 3.2.2 u. 5.1) ging es um einen Fall, in dem der Pflichtige an einem Tag in der Woche vom Familienort zur Arbeit pendelte und damit im Extremfall mehr Nächte pro Woche am Familienort als im Arbeitskanton verbrachte (vgl. dazu auch das Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.6; siehe zum Ganzen weiter: BGE 148 II 285 E. 3.3.3; 125 I 54 E. 2b/bb; Urteile 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 6.3; 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.4.2).
2.7.2. Die Entkräftung der natürlichen Vermutung des Hauptsteuerdomizils setzt aber keinen lückenlosen Nachweis voraus und ist selbst dann möglich, wenn nicht restlos jedes Wochenende am Familienort verbracht wird, das aber doch auf die grosse Mehrheit bzw. den grösseren Teil der Wochenenden zutrifft (vgl. u.a. das Urteil 2C_994/2019 vom 8. Juni 2020 E. 7.2.1; siehe weiter das Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3, wo die Steuerpflichtige sich nur an etwas mehr als der Hälfte der Wochenenden nachweislich im Wallis aufhielt, wobei grösstenteils unklar war, ob sie tatsächlich an den Familienort gereist war; siehe auch das Urteil 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.5, in dem der Steuerpflichtige angab, an 191 Nächten am Familienort [im Vergleich zu 174 Nächten am Wochenaufenthaltsort] übernachtet sowie seine Ferien und die Feiertage am Familienort verbracht zu haben).
Zur Entkräftung der natürlichen Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsortes kann es genügen, dass der Gegenbeweis erbracht wird, d.h. beweismässige Anhaltspunkte erstellt sind, welche begründete Zweifel an der Richtigkeit des Hauptbeweises, also der natürlichen Vermutung, erbringen, wenn die gegen die natürliche Vermutung vorgebrachten Anhaltspunkte überzeugen und stärker sind als die Vermutung, wenn Anhaltspunkte für den Wochenendwohnort in einer Weise nachgewiesen werden, die so gewichtig und überzeugend sind, dass sie geeignet sind, die Domizilvermutung zu entkräften (vgl. u.a. Urteile 2C_87/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.1; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3).
3.
In Anwendung dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in der hier massgeblichen Steuerperiode 2020 nicht in X.________/LU befunden habe, sondern in der EG V.________/BE.
3.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2014 als Zimmermann bei einem Holzbau-Unternehmen in der EG U.________ mit einem Beschäftigungsgrad von 100% arbeite. Von 2015 bis Juli 2018 habe er Wochenaufenthalt in der angrenzenden EG W.________ gehabt, seit dem 1. August 2018 sei er in der nahe gelegenen EG V.________ als Wochenaufenthalter gemeldet, wo er eine 2-Zimmerwohnung mit Nebenräumen (Keller, Estrich) bewohne.
3.1.1. Aufgrund dieser mehr als fünf Jahre dauernden Erwerbstätigkeit mit Wochenaufenthalt im Kanton Bern ergebe sich die natürliche Vermutung, dass sich der Lebensmittelpunkt des alleinstehenden Beschwerdeführers 2020 in der EG V.________ befunden habe, von wo aus er seiner Arbeit nachgegangen sei.
3.1.2. Zutreffend habe bereits die kantonale Steuerrekurskommission die Zumutbarkeit der täglichen Anfahrt bzw. Rückkehr vom Arbeitsort (EG U.________) an den Familienort (EG X.________ bzw. Y.________) mit Blick auf die Wegstrecke bzw. Reisedauer sowie die Berufstätigkeit des Beschwerdeführers verneint.
3.2. Bei dieser Sachlage, so das Verwaltungsgericht weiter, müsse der Beschwerdeführer nachweisen, dass er regelmässig nach Y.________ an seinen Familienort zurückgekehrt und dort familiär eng verbunden gewesen sei sowie persönliche und gesellschaftliche Beziehungen gepflegt habe, aufgrund dessen geschlossen werden könne, dass er dort seinen Lebensmittelpunkt gehabt habe. Dieser Nachweis sei ihm aber - nach Würdigung der verschiedenen durch ihn geltend gemachten Gesichtspunkte - nicht gelungen.
3.2.1. In Bezug auf die Wohnsituation hat die Vorinstanz festgehalten, in X.________ wohne der Beschwerdeführer im Einfamilienhaus seiner Eltern. Nähere Angaben dazu, wie seine persönliche Unterkunft aussehe, mache er nicht. Mangels entsprechender Hinweise sei davon auszugehen, dass er dort weder Wohneigentum besitze noch Miete bezahle, sondern die Räumlichkeiten des Einfamilienhauses seiner Eltern lediglich mitbenutze und allenfalls über ein eigenes Zimmer verfüge. Somit lasse sich aus der Wohnsituation des Beschwerdeführers nichts ableiten, was für eine vorrangige Beziehung zum Familien- bzw. Herkunftsort sprechen würde.
3.2.2. Hinsichtlich der Familienverhältnisse hat das Verwaltungsgericht erwogen, der Beschwerdeführer mache nicht geltend, er trage eine besondere Verantwortung gegenüber seinen Eltern, die seine regelmässige Anwesenheit erforderlich mache und auf eine besondere Nähe schliessen lassen würde. Es könne daher festgestellt werden, dass seine Eltern nicht auf seine Unterstützung angewiesen gewesen seien, sowenig wie der Beschwerdeführer (per Ende 2020 beurteilt) selbst in erheblichem Mass auf die Unterstützung seiner Eltern angewiesen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Alter des Beschwerdeführers nicht in ihre Erwägungen miteinbezieht, obwohl dieses bei der Beurteilung der familiären Bindung eine Rolle spielen kann (oben E. 2.4). Da die Akten insoweit liquid sind, kann das Bundesgericht den Sachverhalt selber ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer hat Jahrgang 1992.
3.2.3. Betreffend Freundeskreis und gesellschaftliche Beziehungen hat die Vorinstanz befunden, angesichts seiner Mitgliedschaft im Vorstand verschiedener Vereine sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der strittigen Steuerperiode nach wie vor enge soziale Kontakte zu seiner Wohnsitzgemeinde gepflegt habe und seine Vereinsaktivitäten nicht unbedeutend seien. Wenn er weiter ausführe, seine Hausärztin befinde sich in der EG X.________, wo er sich ausserdem auch die Haare schneiden lasse, so sei das mit Blick auf seinen Lebensmittelpunkt ebenfalls nicht von ausschlaggebender Bedeutung, zumal er nicht dartue, dass er auf regelmässige ärztliche Behandlung angewiesen sei. Insgesamt gelinge es ihm somit auch nicht, eine besonders enge gesellschaftliche Beziehung zu Y.________ nachzuweisen.
3.2.4. Wie oft der Beschwerdeführer im strittigen Steuerjahr in seiner Wohnsitzgemeinde übernachtet habe, sei - so die Vorinstanz weiter - nicht bekannt. Er bringe zwar vor, er sei jedes Wochenende und auch in den Ferien nach Y.________ gereist. Genauere Angaben hierzu habe er indes nicht gemacht. Namentlich fehlten konkrete Daten, an denen er bei seinen Eltern in Y.________ übernachtet bzw. Ferien verbracht haben wolle. Angesichts seines Engagements im Skiclub, in der Guggenmusik und im Hockeyclub Y.________ könne zu seinen Gunsten angenommen werden, dass er besonders in den Wintermonaten regelmässig die Wochenenden in Y.________ verbracht und auch dort übernachtet haben dürfte.
Nach der Prüfung teilweise nicht miteinander übereinstimmender Angaben des Beschwerdeführers in den verschiedenen kantonalen Verfahrensphasen hat das Verwaltungsgericht erwogen, es sei als erstellt zu erachten, dass der Betroffene im Jahr 2020 monatlich im Durchschnitt an drei Wochenenden von Freitagabend bis Montagmorgen in Y.________ übernachtet habe. Selbst wenn zusätzlich (innerhalb der Arbeitswoche) ein bis zwei Übernachtungen nach allfälligen Spielabenden hinzugerechnet würden, ergebe dies nicht mehr als zehn oder elf monatliche Übernachtungen in seiner Wohnsitzgemeinde. Damit habe er im Steuerjahr 2020 deutlich öfter am Arbeitsort als am Familienort übernachtet.
Wenn er dem widersprechend erstmals vor Verwaltungsgericht pauschal und ohne konkretere Angaben vorbringe, höchstens dreimal pro Jahr das Wochenende am Arbeitsort verbracht zu haben (z.B. weil dann ein Betriebsfest stattgefunden habe oder er am Samstag habe arbeiten müssen), erweise sich das nicht als glaubhaft. Gesamthaft könne somit auch aus diesen Gründen nicht von einer Entkräftung der natürlichen Vermutung zugunsten des Wochenaufenthaltsortes ausgegangen werden.
4.
4.1. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bringt der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren mehrere Einwendungen vor, welche in Bezug auf die drei wesentlichen Indizien (vgl. oben E. 2.6.1- 2.6.3) und abweichend von der vorinstanzlichen Beurteilung (vgl. oben E. 3.2.1-3.2.3) bei freier Kognition durchaus für einen Lebensmittelpunkt in X.________/Y.________ sprechen könnten.
4.1.1. In Bezug auf die Wohnsituation hat der Beschwerdeführer schon vor dem Verwaltungsgericht Angaben gemacht, die beträchtlich darüber hinausgehen, dass er im Haus seiner Eltern einfach (mit dem bereits in seiner Jugend bewohnten Zimmer) über ein unentgeltliches Pied-à-terre verfügt hätte (vgl. dazu schon oben E. 2.5.2). Vor Bundesgericht hat er seinen Standpunkt glaubhaft in dem Sinne präzisiert, im Elternhaus bewohne er die ehemalige Ferienwohnung (mietfrei im Gegenzug zu verschiedenen Arbeitsleistungen seinerseits), zudem würden ihm im und um das Einfamilienhaus herum zahlreiche Annehmlichkeiten (grosse Terrasse, Wintergarten, Werkstatt und viel Umschwung) zur Verfügung stehen.
Solche Wohnverhältnisse zeigten gegenüber der 2-Zimmer-Wohnung am Wochenaufenthaltsort (vgl. oben E. 3.1 einleitend) ein Übergewicht zugunsten des Familienortes (vgl. dazu schon oben E. 2.6.1).
4.1.2. In Bezug auf seine Familienverhältnisse vermag der Beschwerdeführer überzeugend darzulegen, dass ihn mit seinen Eltern eine aussergewöhnlich enge Beziehung (vgl. oben E. 2.6.2) verbindet und sie für ihn besonders wertvolle Bezugspersonen sind, mit denen er sich auch über private und persönliche Themen austauschen kann, wie vielleicht mit niemandem sonst in seinem Freundes- und Bekanntenkreis.
4.1.3. Aussergewöhnlich intensiv waren auch seine gesellschaftlichen Beziehungen gegenüber seinem Freundeskreis und verschiedene Vereinsaktivitäten (vgl. oben E. 2.6.3). Glaubhaft macht er besonders intensive Tätigkeiten in mehreren Vereinen geltend (und zwar nicht nur in den Wintermonaten, sondern über das ganze Jahr) : Skiclub, Guggenmusik, Hockeyclub, (Mit-) Organisation von Monopoly-Spielabenden, aktive Beteiligung an zwei Jassrunden (Schieber/Rumba), Organisationskomitee der Chilbi Y.________, usw.
In seinem Fall scheint entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zuzutreffen, dass eine langjährige Arbeit in derselben Gegend erfahrungsgemäss zu einem Beziehungsnetz am Wochenaufenthaltsort führe (vgl. oben E. 2.6.1); hier ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine gesamten gesellschaftlichen Beziehungen am Wochenend- und Familienort pflegte (vgl. oben E. 2.6.1 in fine u. 2.6.3).
Durchaus von Belang mag zudem sein, dass sich seine Hausärztin in der EG X.________ befindet, wo er sich auch die Haare schneiden lässt (vgl. dazu schon oben E. 2.6.3).
4.1.4. Zur Häufigkeit und Dauer seiner Aufenthalte am Wochenendort macht der Beschwerdeführer vor Bundesgericht die folgenden Angaben: Er reise grundsätzlich jeden Freitag mit dem Auto nach Hause und gehe am Montagmorgen wieder von dort zur Arbeit, was drei Übernachtungen nach sich ziehe. Weitere Übernachtungen am Familienort würden unter der Arbeitswoche immer dann anfallen, wenn er in Y.________ eine Vorstandssitzung habe, er an Proben oder an Monopoly-Spielabenden teilnehme, wenn es einen Jassabend gebe oder die Chilbi Y.________ zu organisieren sei. Es könne auch zu Ausnahmen kommen, dass er nicht am Freitagabend nach Y.________ reise, namentlich wenn er am Samstag arbeiten müsse, es ein Betriebsfest gebe oder er direkt vom Arbeitsort aus an einen Drittort reise, ins Trainingslager des Hockeyclubs oder ins Probeweekend der Guggenmusik, welche beide im Berner Oberland stattfinden würden. So komme er auf ca. 50% der Übernachtungen in Y.________ und 50% auswärts. Da er aber die Ferien in Y.________ verbringe, seien die heimischen Nächtigungen in der Überzahl.
Das sind Angaben, die von den verschiedenen, in den unterschiedlichen kantonalen Verfahrensphasen gemachten Aussagen (vgl. oben E. 3.2.4) noch einmal abweichen. Würden sie hier der Beurteilung betreffend Häufigkeit und Dauer des Aufenthalts am Wochenendort (vgl. oben E. 2.4.2, 2.7.1 u. 2.7.2) mit freier Kognition zugrunde gelegt, so ist unsicher, ob sie einen dortigen Lebensmittelpunkt objektiv zu stützen vermöchten, zumal Aufenthalte an Drittorten praxisgemäss zulasten des Familien- und nicht des Wochenaufenthaltsortes gehen (vgl. Urteile 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.4; 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.2.3). Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da sich die Fragen im bundesgerichtlichen Verfahren anders stellen (vgl. direkt nachfolgend E. 4.2) als vor einer kantonalen Rechtsmittelinstanz mit freier Kognition.
4.2. Die eben erwähnten Einwendungen des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 4.1.1-4.1.4) richten sich im Wesentlichen (wenn nicht ausschliesslich) gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese überprüft das Bundesgericht jedoch nur mit beschränkter Kognition.
4.2.1. Bei der Bestimmung des Lebensmittelpunktes und somit des steuerrechtlichen Wohnsitzes handelt es sich um eine Rechtsfrage. Die rechtliche Beurteilung des steuerrechtlichen Wohnsitzes beruht indes auf einer Würdigung der Tatsachen zum Aufenthalt als objektiv äusseres Merkmal sowie zur Absicht dauernden Verbleibens als subjektiv inneres Merkmal. Die Beweiswürdigung zur Frage, ob sich die relevanten äusseren Tatsachen verwirklicht haben, stellt indessen eine Tatfrage dar und wird vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit überprüft. Die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage, ob die natürliche Vermutung für die Beibehaltung des bisherigen Wohnsitzes entkräftet ist oder nicht, gehören zum Bereich der Beweiswürdigung und stellen insofern ebenso eine Tatfrage dar (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.2.2; 136 II 405 E. 4.3; 120 III 7 E. 2a; 97 II 1 E. 3; Urteile 9C_496/2023 vom 29. Februar 2024 E. 5.2; 2C_247/2021 vom 27. Dezember 2021 E. 3.2).
Wenn der Beschwerdeführer sich vor Bundesgericht mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Entkräftung der natürlichen Vermutung auseinandersetzt, hat die durch ihn erhobene Kritik den erhöhten gesetzlichen Anforderungen (vgl. oben E. 1.2 u. 1.3) zu genügen, damit sie vom Bundesgericht gehört werden kann. Er müsste namentlich vortragen, dass und inwiefern die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts geradezu willkürlich ausgefallen sei. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 143 IV 41 E. 2.3.1; Urteil 2C_296/2018 vom 6. Juni 2018 E. 2.3).
4.2.2. Mit all seinen Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren vermag der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unzutreffend erscheinen zu lassen. Diese Beweiswürdigung umfasst im Wesentlichen Zweierlei: einerseits Sachverhaltsfeststellungen zu den drei erwähnten Aspekten (Wohnverhältnisse, Familienbeziehungen, Freundes- und Bekanntenkreis sowie Vereinsaktivitäten) und die Beurteilung, wonach keiner dieser Aspekte als Indiz für einen Lebensmittelpunkt am Wochenendort gelten könne. Andererseits hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschwerdeführer 2020 am Wochenende nicht nahezu immer (mit maximal drei Ausnahmen) nach X.________ zurückgekehrt sei, sondern nicht öfter als an drei Wochenenden pro Monat; damit habe der Beschwerdeführer sich nicht oft und lange genug im Raum Y.________ aufgehalten, um die natürliche Vermutung zugunsten eines Lebensmittelpunkts am Wochenaufenthaltsorts zu entkräften.
Dagegen erweist es sich nicht als hinreichend, wenn der Beschwerdeführer der Vorinstanz einfach seine eigene und abweichende Sichtweise auf die Faktenlage und seinen Lebensmittelpunkt entgegenhält (vgl. oben E. 1.3 u. 4.2.1). Vielmehr müsste es ihm gelingen, beide gerade erwähnten Würdigungen des Verwaltungsgerichts jeweils als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies ist nicht der Fall. Das gilt auch insoweit, als er geltend macht, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Faktenlage in seinem Fall derjenigen im Urteil 2C_87/2019 entspreche. Zumindest vertretbar hat die Vorinstanz wesentliche Unterschiede hervorgehoben, namentlich dadurch, dass der dortige Steuerpflichtige deutlich öfter und länger an den Wochenend- und Familienort zurückkehrte, arbeitete er dort doch einen Tag pro Woche und kam er am Wochenendort auf mehr verbrachte Tage/Nächte pro Jahr als am Wochenaufenthaltsort.
4.3. Bundesrechtskonform hat das Verwaltungsgericht aus seiner Beweiswürdigung die rechtliche Schlussfolgerung gezogen, dass der Beschwerdeführer in der Steuerperiode 2020 seinen Lebensmittelpunkt und damit seinen steuerlichen Wohnsitz in V.________ hatte.
5.
5.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Zur Veranlagung durch den Kanton Luzern für die Steuerperiode 2020 hat der Beschwerdeführer vor Bundesgericht in seiner Laienbeschwerde auch sinngemäss keine Anträge gestellt, weshalb es hier nicht möglich ist (vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG), eine dort allfällig schon erfolgte Veranlagung wegen Verstosses gegen das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) aufzuheben und die Rückerstattung zu viel bezahlter Steuern anzuordnen. Solches darf jedoch gegebenenfalls unter den hier gegebenen Umständen vom Kanton Luzern erwartet werden.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (vgl. Art. 65 f. u. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung des Kantons Bern, der Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Matter