Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1134/2023
Urteil vom 25. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Kradolfer,
Bundesrichterin Wohlhauser,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Kaufmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Juni 2023
(SK 22 198).
Sachverhalt:
A.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland sprach A.________ mit Urteil vom 16. Februar 2022 der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 900.--. Ausserdem sprach es eine Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren aus.
B.
B.a. Die von A.________ gegen das Urteil vom 16. Februar 2022 geführte Berufung blieb erfolglos. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 8. Juni 2023 die Schuldsprüche wegen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________. Weiter verurteilte es A.________ zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 900.--. Auch das Obergericht ordnete die Landesverweisung für die Dauer von fünf Jahren an.
B.b. Seinem Urteil legte das Obergericht folgenden Sachverhalt zugrunde:
A.________ und B.________ hätten zeitgleich bei einem Reinigungsunternehmen gearbeitet. Er sei ihr Vorgesetzter gewesen. Am 20. März 2019, zwischen ca. 15.00 Uhr und 16.05 Uhr, hätten sie eine Grossbaustelle in Biel besucht. Dort habe A.________ zu B.________ gesagt, er sei "gut im Bett". Darauf habe B.________ geantwortet: "Schön für dich". A.________ habe das Thema nicht weiterverfolgt.
Nach fünf Minuten habe A.________ B.________ aufgefordert, mit ihm in den Keller des Gebäudes zu kommen. Er habe beim Runtergehen verschiedene anzügliche Bemerkungen gemacht, u.a. habe er zu B.________ gesagt, sie solle sich "nicht so bücken". Überdies habe A.________ B.________ am Gesäss berührt, seinen Unterleib mehrmals gegen ein Gitter bewegt und B.________ gefragt, ob sie ihn küssen wolle. Diese habe verneint ("nicht wirklich"), woraufhin A.________ versucht habe, B.________ zu küssen. Dabei habe er sie mehrmals über den Kleidern mit der flachen Hand an den Brüsten, am Gesäss und am Oberschenkel berührt. Als B.________ gesagt habe, A.________ solle damit aufhören, sei dieser der Aufforderung nachgekommen.
In der darauffolgenden halben Stunde habe sich die Situation normalisiert. A.________ und B.________ hätten miteinander "geblödelt" und gelacht. A.________ habe erzählt, seine Ehefrau sei im Moment nicht zu Hause und er müsse alleine schlafen. Er habe gefragt, ob B.________ zu ihm kommen wolle oder ob er zu ihr könne, damit sie etwas Spass hätten. Daraufhin sei B.________ aufgestanden und habe weggehen wollen. Anschliessend sei es zu zwei zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgenden Übergriffen gekommen, wobei A.________ jeweils von sich aus von der - sich wehrenden - B.________ abgelassen habe. Zunächst sei er B.________ gefolgt und habe sie mit beiden Händen am Gesicht gepackt, ihren Kopf gegen die Wand gedrückt, seinen Körper gegen ihren gepresst und sie geküsst. Dabei habe er mit der Hand unter das T-Shirt von B.________ gefasst, sie mehrfach berührt sowie heftig an ihre linke Brust gegriffen und zugedrückt. Weiter habe A.________ B.________ trotz deren Gegenwehr die Zunge in den Mund gesteckt. Danach sei es zu einem zweiten Übergriff gekommen, wobei A.________ B.________ an der Hüfte gepackt, sie erneut an sich gepresst und ihr wiederum die Zunge in den Mund gesteckt habe.
B.________ habe Blutergüsse an der linken Brust erlitten.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts und beantragt dem Bundesgericht, es sei von einer Landesverweisung abzusehen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor Bundesgericht ausschliesslich gegen die Landesverweisung. Der Sachverhalt und dessen strafrechtliche Qualifikation sind unbestritten.
1.1. Am 1. Juli 2024 trat das revidierte Sexualstrafrecht in Kraft (AS 2024 27 ff.). Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer gestützt auf den altrechtlichen Tatbestand der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), der nach damaligem Recht eine Katalogtat der obligatorischen Landesverweisung darstellte (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Für das Bundesgericht bleibt das Recht massgebend, das in Kraft stand, als der angefochtene kantonale Entscheid erging (vgl. BGE 145 IV 137 E. 2; Urteil 6B_1061/2023 vom 23. Januar 2025 E. 1.3.1). Anwendbar sind daher im Folgenden die Bestimmungen von Art. 189 StGB und Art. 66a StGB in der Fassung vor Inkrafttreten des revidierten Sexualstrafrechts.
1.2. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen sexueller Nötigung verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
1.2.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis).
1.2.2. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei dem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_536/2024 vom 30. April 2025 E. 4.3.3; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.1; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
1.2.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1108/2023 vom 19. März 2025 E. 1.2; 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3). Für die Frage, ob der Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens "notwendig" im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist, sind nach der Rechtsprechung des EGMR insbesondere Natur und Schwere der Straftaten, die Dauer des Aufenthalts im Lande, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit, das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit, die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- und im Heimatstaat, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Familienmitglieder, die familiäre Situation des von der Massnahme Betroffenen, wie etwa die Dauer der Ehe oder andere Faktoren, die für ein effektives Familienleben sprechen, eine allfällige Kenntnis des Ehegatten von der Straftat zu Beginn der familiären Bindung, ob Kinder aus der Ehe hervorgingen und falls ja, deren Alter, sowie die Schwierigkeiten, mit denen der Ehegatte im Heimatland des anderen konfrontiert sein könnte, zu berücksichtigen (Urteile 6B_25/2023 vom 20. September 2023; 6B_1376/2022 vom 12. September 2023 E. 2.3.5; 6B_552/2021 vom 9. November 2022 E. 2.4.1; 6B_855/2020 vom 25. Oktober 2021 E. 3.3.1; je mit Hinweis auf die Urteile des EGMR
Z. gegen Schweiz vom 22. Dezember 2020 [Nr. 6325/15] § 57;
I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019 [Nr. 23887/16] § 69;
Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 [Nr. 38005/07] § 63;
Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [Nr. 46410/99] § 57 f.;
Sezen gegen Niederlande vom 31. Januar 2006 [Nr. 50252/99], § 42;
Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 [Nr. 54273/00] § 48).
1.2.4. Der EGMR verlangt, dass die nationalen Gerichte den Sachverhalt sorgfältig prüfen, eine ausreichende Interessenabwägung vornehmen und ihren Entscheid eingehend begründen (vgl. Urteile des EGMR
E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021 [Nr. 77220/16] § 37 und 39;
M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020 [Nr. 59006/18] § 52 f.; je mit Hinweisen). Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK gilt - in seiner verfahrensrechtlichen Tragweite - als verletzt, wenn keine umfassende, faire Interessenabwägung erfolgt (Urteile des EGMR
I.M. gegen Schweiz § 77 ff.;
El Ghatet gegen Schweiz vom 8. November 2016 [Nr. 56971/10] § 52 ff.; Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.6; 6B_25/2023 vom 20. September 2023 E. 3.2.7; 6B_1453/2022 vom 8. Juni 2023 E. 1.3.5).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz zu seiner sozialen, beruflichen und persönlichen Lebenssituation nicht. Diese sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Auszugehen ist von folgenden Umständen:
Der Beschwerdeführer (Jahrgang 1983) ist portugiesischer Staatsangehöriger. Er wuchs in Portugal auf und absolvierte dort zusammen mit seinem jüngeren Bruder die Primar- und Sekundarschule. Ebenfalls in Portugal begann er ein IT-Studium, das er aufgrund eines "Burnouts" nicht abschloss. Am 20. Dezember 2008 - mit 25 Jahren - reiste er mit seiner damaligen Ehefrau in die Schweiz ein. Der Beschwerdeführer verfügt über die Niederlassungsbewilligung und war in der Schweiz durchgehend erwerbstätig. Das aktuelle monatliche Einkommen beträgt Fr. 4'105.--. Beim Betreibungsamt sind nicht getilgte Verlustscheine in Höhe von Fr. 29'755.35 verzeichnet. Gemäss Leumundsbericht ist der Beschwerdeführer mit ca. Fr. 70'000.-- verschuldet.
Der Beschwerdeführer verbringt seine Freizeit mit seiner Familie und seinen Freunden, die in der Mehrzahl Schweizer sind. Er spricht Hochdeutsch und Berndeutsch sowie Portugiesisch, Spanisch, Englisch und ein wenig Französisch (angefochtenes Urteil, E. 22.2.1). Nach Portugal reist der Beschwerdeführer ca. alle zwei Jahre (angefochtenes Urteil, E. 22.2.1). Dort hält sich der Grossteil seiner Familie auf (Eltern und Bruder; angefochtenes Urteil, E. 22.2.3).
Nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau lernte der Beschwerdeführer 2017 seine zweite (aktuelle) Ehefrau kennen. Am 15. März 2018 erfolgte die Heirat. Die Ehefrau verfügt über die kosovarische Staatsangehörigkeit und über einen vom Beschwerdeführer abgeleiteten Aufenthaltstitel. Das Ehepaar hat Zwillinge (geboren am xx. xx. 2018). Die Ehefrau des Beschwerdeführers konnte nach der Geburt gesundheitsbedingt einige Jahre nicht arbeiten. Aktuell geht sie einer Beschäftigung im Stundenlohn nach (angefochtenes Urteil, E. 22.2.1). Die Kinder verfügen über die portugiesische Staatsbürgerschaft (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Der Beschwerdeführer wurde am 13. April 2021 - und somit nach den hier zu beurteilenden Straftaten aus dem Jahr 2019 - wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern bestraft. Im Übrigen ist er nicht vorbestraft (angefochtenes Urteil, E. 18.2.2).
1.5. Auf dieser tatsächlichen Grundlage sprach die Vorinstanz die Landesverweisung aus.
Sie erwog, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Die familiären Beziehungen des Beschwerdeführers seien höchstens lose mit der Schweiz verknüpft. Weder die Ehefrau noch die Kinder würden das schweizerische Bürgerrecht besitzen. Es sei der Familie zumutbar, ihr Familienleben im Ausland zu pflegen, zumal die Kinder Albanisch, Deutsch und ein wenig Portugiesisch sprechen. Für die Kinder werde dies nicht einfach. Doch seien sie mit fünf Jahren noch klein und nicht derart mit der Schweiz verbunden, dass es ihnen unzumutbar sei, die Einschulung in einem anderen Land fortzuführen. Zudem würden sie etwas Portugiesisch sprechen. Auch für die Ehefrau sei die Ausreise nach Portugal zumutbar, auch wenn sie noch sprachliche Defizite haben werde. Immerhin hätten die Ehegatten zunächst auf Englisch miteinander kommuniziert (angefochtenes Urteil, E. 22.2.3). Auch dem Beschwerdeführer sei die Rückkehr nach Portugal zumutbar. Er habe dort während 25 Jahren gelebt und verfüge in Portugal über ein funktionierendes familiäres Netzwerk. Zudem sei der Beschwerdeführer gesund (angefochtenes Urteil, E. 22.2.4). Im Ergebnis sei der Beschwerdeführer in sprachlicher, sozialer, wirtschaftlicher und persönlicher Hinsicht in der Schweiz nicht derart verwurzelt, dass es ihm unzumutbar wäre, das Land zu verlassen. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen wäre, würde die Interessenabwägung zuungunsten des Beschwerdeführers ausfallen (angefochtenes Urteil, E. 22.2.5).
1.6. Der Beschwerdeführer rügt eine falsche Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB und begründet dies insbesondere damit, die Vorinstanz habe sein Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK) verletzt. Er wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, zu Unrecht davon auszugehen, der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben sei nicht eröffnet.
1.6.1. Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht ist zu bejahen bei Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, bei Personen mit Niederlassungsbewilligung sowie bei Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3; 135 I 143 E. 1.3.1; 130 II 281 E. 3.1). Wer selbst keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion steht (BGE 130 II 281 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil 2C_293/2020 vom 24. Juli 2020 E. 4.2.3).
1.6.2. Fraglich ist, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung verfügt.
Als Drittstaatsangehörige leitet sie ihren Aufenthaltstitel vom Beschwerdeführer ab (Art. 3 Abs. 1 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens Schweiz-EU (FZA; SR 0.142.112.681) i.V.m. Art. 22 der Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]). Insofern fehlt ihr ein eigenständiger gefestigter Aufenthaltsanspruch. Nach der Rechtsprechung könnten ihr zwar die portugiesischen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen ein Bleiberecht bis zum Abschluss der Ausbildung vermitteln (Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA). Dieser abgeleitete Anspruch eines betreuenden Elternteils setzt jedoch voraus, dass die Kinder in nennenswerter Weise ausserhalb der Kernfamilie mit der Integration in die Aufnahmegesellschaft begonnen haben, was bei Kindern unter 10 bis 12 Jahren praxisgemäss nicht der Fall ist (vgl. BGE 139 II 393 E. 4.2.2; Urteile 2C_16/2024 vom 30. April 2025 E. 4.2 und 4.5; 2C_330/2023 vom 2. April 2024 E. 4.2 und 4.3; 2C_471/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 4.2 und 4.3; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 3; 2C_185/2019 vom 4. März 2021 E. 7.2). Die Ehefrau verfügt demnach gestützt auf das FZA über keinen gefestigten Aufenthaltsanspruch.
In Frage käme allenfalls - sofern die Landesverweisung zur Trennung der Ehegatten führt - ein landesrechtlicher Anspruch gestützt auf Art. 50 AIG. Diese Bestimmung räumt einem Ehegatten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen eigenständigen Rechtsanspruch auf Erteilung und Aufrechterhaltung der Bewilligung ein (MARTINA CARONI, in: SHK Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Aufl. 2024, N. 3 und 14 zu Art. 50 AIG). Allerdings setzt Art. 50 AIG voraus, dass der Ehewille dahingefallen ist (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2; Urteile 2C_99/2024 vom 26. Juli 2024 E. 3.1.1; 2C_10/2023 vom 31. Mai 2023 E. 3.1). Ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einem dahingefallenen Ehewillen ausgegangen werden. Damit ist zumindest beim für das Bundesgericht verbindlichen Stand der Dinge (E. 1.3 hiervor) nicht von einem eigenständigen Anspruch der Ehefrau auszugehen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Punkt nichts vor, was die vorinstanzlichen Überlegungen als bundesrechtswidrig ausweisen könnte.
Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ein gefestigtes Anwesenheitsrecht der Ehefrau verneint. Damit ist auch der Schutzbereich des Rechts auf Familienleben nicht eröffnet. Grundsätzlich teilt die Ehefrau ausländerrechtlich das Schicksal des Ehemannes, womit das Familienleben örtlich nicht an die Schweiz gebunden ist.
1.6.3. Unstrittig eröffnet ist demgegenüber der Schutzbereich des Rechts auf Privatleben. Den Interessen der Kinder und der Ehefrau ist in diesem Rahmen - innerhalb der vom EGMR geforderten umfassenden Interessenabwägung (E. 1.2.4 hiervor) - Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer kritisiert diesbezüglich, die Vorinstanz messe seiner Schuldensituation zu grosse Bedeutung zu und blende im Gegenzug die familiäre Situation aus. Für die Ehefrau und die Kinder sei der Umzug nach Portugal unzumutbar. Es sei unverhältnismässig, den Beschwerdeführer mit Familie wegen einer einzigen Straftat des Landes zu verweisen.
1.6.4. Es kann offenbleiben, ob die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB verneinte. Sie nahm eine Interessenabwägung vor, die zumindest im Ergebnis den landes- und konventionsrechtlichen Vorgaben entspricht.
1.6.4.1. Der Beschwerdeführer wurde wegen Straftaten gegen die sexuelle Integrität verurteilt. Dabei handelt es sich um ein hochwertiges Rechtsgut (Urteile 6B_856/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.4; 6B_1245/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.3; 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 3.4; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3). Aus den Erwägungen der Vorinstanz, die in ihrer Gesamtheit zu lesen sind (Urteil 7B_223/2022 vom 14. März 2024 E. 4.3), ergeben sich folgende relevante Tatumstände:
Der Beschwerdeführer zeigte in der konkreten Tatausführung eine gewisse Hartnäckigkeit und bedrängte das Opfer wiederholt (angefochtenes Urteil, E. 18.1.1). Die Übergriffe erfolgten gewaltsam und hinterliessen leichte körperliche Verletzungen (Blutergüsse im Bereich der linken Brust; angefochtenes Urteil, E. 18.1.1). Die Vorinstanz erwägt zudem nachvollziehbar, der Beschwerdeführer habe die Tatsituation bewusst provoziert und insofern planmässig gehandelt (angefochtenes Urteil, E. 18.1.1). Während des Verfahrens habe er keine Einsicht gezeigt (angefochtenes Urteil, E. 22.2.5). Wenn die Vorinstanz aus diesen Elementen eine Rückfallgefahr und damit ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung ableitet (angefochtenes Urteil, E. 22.2.5), verletzt sie kein Bundesrecht. Bei Straftaten gegen die sexuelle Integrität kann bereits eine geringe Rückfallgefahr für eine Landesverweisung genügen, wobei im Kontext einer aufenthaltsbeendenden Massnahme ein strengerer Massstab gilt als bei der Legalprognose im Hinblick auf den bedingten Strafvollzug (Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.4.2).
1.6.4.2. Diesem öffentlichen Interesse stehen die Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Gestützt auf die verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdeführer in sozialer Hinsicht normal integriert. Eine besonders tiefgreifende Verwurzelung in der Schweiz ist hingegen nicht erstellt. Die Verurteilung wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern aus dem Jahr 2021 fällt leicht negativ ins Gewicht. In wirtschaftlicher Hinsicht ist die Integration nicht vollends gelungen, verfügt der Beschwerdeführer doch über erhebliche Privatschulden. Da der Beschwerdeführer durchgehend erwerbstätig war und jedenfalls bis zur Geburt seiner Kinder im Jahr 2018 keine weitergehenden familiären Verpflichtungen zu erfüllen hatte, sind ihm die Schulden vorwerfbar und sprechen als eines unter mehreren Elementen für die Aufenthaltsbeendigung (vgl. [in Bezug auf Sozialhilfeschulden] EGMR Urteil
Hasanbasic
gegen Schweiz vom 11. Juni 2013 [Nr. 52166/09] § 59). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Lebens in Portugal verbrachte, in den letzten Jahren regelmässig dorthin reiste und dort nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt. Aufgrund seiner sprachlichen, familiären und sozialen Verbindungen zu Portugal wird es ihm möglich sein, sich zu reintegrieren.
1.6.4.3. Die familiäre Situation des Beschwerdeführers führt zu keinem anderen Ergebnis. Da weder die Ehefrau noch die Kinder über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (E. 1.6.2 hiervor), ist das Familienleben nur locker mit der Schweiz verknüpft. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, befinden sich die Kinder noch in einem anpassungsfähigen Alter. Zudem ergibt sich aus den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Kinder "etwas" Portugiesisch sprechen. Gleiches gilt für die Ehefrau (angefochtenes Urteil, E. 22.2.3). Die sprachlichen Defizite werden zwar die Integration in Portugal zunächst erschweren. Die Ehefrau und die Kinder verfügen aber dank der in Portugal lebenden Familie des Beschwerdeführers über einen sozialen Empfangsraum. Dadurch werden die anfänglich zu erwartenden Integrationsschwierigkeiten relativiert. Mithin kann das Familienleben auch in Portugal fortgesetzt werden und ist dem Beschwerdeführer die Wiedereingliederung in sein Heimatland zumutbar.
1.6.4.4. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist nicht geeignet, das angefochtene Urteil als rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer den konkreten Tathergang anders darstellt und daraus Folgerungen für seinen Standpunkt ziehen will, zeigt er keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auf (E. 1.3 hiervor). Seiner Kritik fehlt insofern die Sachverhaltsgrundlage. Ebenso nicht stichhaltig sind die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeitsprüfung. In Auseinandersetzung mit verschiedenen bundesgerichtlichen Urteilen wirft er der Vorinstanz vor, in seinem Fall einen zu strengen Massstab angewendet zu haben. Der Beschwerdeführer übersieht indes, dass nach der Rechtsprechung - unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls - auch die einmalige Erfüllung des Tatbestands von Art. 189 Abs. 1 StGB zu einer Landesverweisung führen kann (vgl. Urteile 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 5; 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 2 i.V.m. E. 4). Das angefochtene Urteil bewegt sich auf der Linie dieser Rechtsprechung und bezieht die Umstände des Einzelfalls zutreffend in die Härtefallprüfung mit ein. Entscheidend ist vorliegend, dass die Integration des Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse angesichts seiner Straffälligkeit und erheblichen sowie vorwerfbaren Verschuldung weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht als erfolgreich bezeichnet werden kann, die Mitglieder seiner Kernfamilie über kein gefestigtes eigenes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen und es ihm zumutbar ist, in sein Heimatland, in dem er einen Grossteil seines Lebens verbrachte und familiäre Anknüpfungspunkte hat, zurückzukehren und das Zusammenleben mit Frau und Kindern dort fortzusetzen. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
1.7. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Als portugiesischer Staatsangehöriger, der qualitativ wie auch quantitativ in erheblichem Umfang erwerbstätig ist, kann sich der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erkannte - auf das FZA berufen.
1.7.1. Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen).
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil 6B_556/2024 vom 20. März 2025 E. 9.2.6 mit Hinweisen).
1.7.2. Im Anwendungsbereich von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vermag eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Gesagten nicht automatisch die Landesverweisung zu begründen. Die Strafgerichte haben in einer spezifischen Prüfung des Einzelfalls zu beurteilen, ob Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA der Landesverweisung entgegensteht. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die Prüfung der Verhältnismässigkeit der Einschränkung der Freizügigkeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (BGE 145 IV 364 E. 3.9; vgl. auch BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 2C_828/2016 vom 17. Juli 2017 E. 3.2; 6B_126/2016 vom 18. Januar 2017 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 143 IV 97]). Dabei ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA strafrechtlich nicht restriktiv auszulegen (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.8).
1.7.3. Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA ein strenger Massstab gilt für Betäubungsmitteldelikte, Gewaltdelikte und Straftaten gegen die sexuelle Integrität (BGE 139 II 121 E. 5.3; Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2). Stehen Straftaten gegen die sexuelle Integrität zur Diskussion, kann unter Umständen auch bei einem nicht vorbestraften und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilten Täter von einem relevanten Risiko für zukünftige Delikte ausgegangen werden. Von Bedeutung ist dabei neben der in der Strafe zum Ausdruck kommenden Schwere der Rechtsgutverletzung, wie sich der Täter während des Verfahrens verhielt, z.B., ob er Reue und Einsicht zeigte oder die Tat geradezu banalisierte (Urteile 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4; 6B_234/2021 vom 30. März 2022 E. 2.2; 2C_107/2021 vom 1. Juni 2021 E. 5.2). Wurde der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt, kann auch die abschreckende Wirkung des bedingten Vollzugs eine Rolle spielen (vgl. Urteil 6B_922/2023 vom 19. März 2024 E. 1.6.4).
1.7.4. Die Vorinstanz erwog, die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA seien erfüllt. Der Beschwerdeführer habe sich mehrfach dazu entschieden, sich über den Willen des Opfers hinwegzusetzen. Besonders schwer wiege, dass er die Tat als Vorgesetzter des Opfers begangen habe. Zudem zeige er weder Einsicht noch Reue. Das öffentliche Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte sei als hoch zu werten und überwiege die privaten Interessen des Beschwerdeführers. Zudem liessen die Tatumstände einzig den Schluss zu, dass vom Beschwerdeführer eine mehr als bloss theoretische Rückfallgefahr und damit eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung ausgehe. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer ein Ersttäter sei. Es genüge ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko für die aufenthaltsbeendende Massnahme, wenn es um hohe Rechtsgüter wie die sexuelle Integrität gehe. Das Obergericht kommt zum Schluss, dass vom Beschwerdeführer eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehe (angefochtenes Urteil, E. 22.4.3).
1.7.5. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz wende Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA qualifiziert falsch an. Sie gehe davon aus, der konkrete Eingriff in die sexuelle Integrität des Opfers sei als leicht einzustufen. Gleichwohl und in nicht nachvollziehbarer Weise bejahe die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an der Einschränkung der Freizügigkeitsrechte des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz begründe dies mit einer dramatisierenden Interpretation der Aussagen des Opfers. Die Tatumstände seien weit weniger dramatisch gewesen, so hätten der Beschwerdeführer und das Opfer zwischen dem ersten und dem zweiten Kuss miteinander gesprochen. Die Vorinstanz ziehe damit objektiv falsche Schlussfolgerungen aus dem Tathergang. Auch das Gewicht, das die Vorinstanz der Position des Beschwerdeführers als Vorgesetzter beimesse, sei verfehlt. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer zu keinem Zeitpunkt eine bessere Position, eine höhere Entlöhnung oder anderweitige Vorteile angeboten, um sie zu einer sexuellen Handlung zu nötigen. Und ebenso wenig habe der Beschwerdeführer dem Opfer gedroht. Schliesslich bejahe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar eine Rückfallgefahr. Das Opfer habe selbst ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sich immer respektvoll gegenüber Frauen verhalten. Sie könne sich dessen Verhalten nicht bzw. nur mit einem "Durchbrennen der Sicherungen" erklären. Diese Sachverhaltselemente liessen nur den Schluss zu, dass vom Beschwerdeführer keine Rückfallgefahr ausgehe.
1.7.6. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft. Die Strafe aus dem Jahr 2021 betrifft die Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern und somit ein Strassenverkehrsdelikt. Auch Strassenverkehrsdelikte können bei einer gewissen Häufung und Schwere zu einer freizügigkeitsrechtlich relevanten Gefährdung der öffentlichen Ordnung führen (vgl. Urteile 2C_608/2023 vom 27. März 2024 E. 6.4; 2C_836/2021 vom 20. September 2023 E. 6.2). Die einmalige Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern genügt dafür jedoch nicht. Im Fall des Beschwerdeführers ist daher ausschliesslich von den Geschehnissen aus dem Jahr 2019 auszugehen. Der Beschwerdeführer griff unstrittig in die sexuelle Integrität des Opfers ein, wurde deshalb wegen sexueller Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) und sexueller Nötigung (Art. 189 StGB) sowie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Diese Straftaten sind geeignet, gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA zu verstossen.
1.7.7. Die Vorinstanz wendet Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA und die dazu ergangene strafrechtliche Praxis zutreffend an. Wie dargelegt, gilt bei Sexualdelikten ein besonders strenger Massstab und ist Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA strafrechtlich nicht restriktiv auszulegen (E. 1.7.2 und 1.7.3 hiervor). Der Beschwerdeführer setzte sich gewaltsam und mehrfach über die Willensbekundungen des Opfers hinweg, womit er - wie die Vorinstanz zutreffend erwägt - eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag legte. Weiter hielt die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich fest, er zeige weder Reue noch Einsicht (angefochtenes Urteil, E. 22.4.3). In Bezug auf die potenzielle Warnwirkung des Strafverfahrens bzw. des bedingten Strafvollzugs fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer bereits in stabiler Familiensituation mit Ehefrau und Kindern lebte, als er im Jahr 2019 die Straftaten beging. Die familiäre Einbettung hielt ihn nicht von der Delinquenz ab. Daher ist nicht ersichtlich, inwiefern der bedingte Strafvollzug beim Beschwerdeführer eine besondere Warnwirkung zu entfalten vermag. In der Gesamtheit liegen mit der konkreten Tatausführung und der fehlenden Einsicht und Reue hinreichende Anhaltspunkte für eine mehr als bloss theoretische Wiederholungsgefahr nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA vor.
1.7.8. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Wo der Beschwerdeführer seiner Argumentation einen von den Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt unterlegt, tut er keine Willkür dar (E. 1.3 hiervor). Ausgehend von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz halten deren Erwägungen der Rechtskontrolle stand.
1.8. Die Vorinstanz hat demnach die von Art. 66a Abs. 2 StGB, Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV und Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA geforderte Einzelfallprüfung bundesrechtskonform vorgenommen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist zu verneinen. Damit bleibt es bei der (obligatorischen) Landesverweisung.
2.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Kaufmann