Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1366/2023
Urteil vom 25. Juni 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Missbrauch von Ausweisen und Schildern,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. November 2023
(AS 23/018/JBA).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Obwalden sprach A.________ am 9. November 2023 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Kantonsgerichts vom 8. April 2022 zweitinstanzlich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 1'040.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von drei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 3'120.--. Vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung sprach es ihn hingegen frei. Ferner stellte das Obergericht die Rechtskraft der kantonsgerichtlichen Verfahrenseinstellungen (Widerhandlung gegen die Einwohnerregisterverordnung durch unrichtige Angaben gegenüber der Einwohnergemeinde und Erschleichen von Ausweisen) sowie der Freisprüche (Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, Erschleichen von Ausweisen und Erschleichung einer falschen Beurkundung) fest.
Dem Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug verfügte am 13. März 2017, die B.________ AG bzw. A.________ habe wegen unbezahlter Rechnungen den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder xxx innert fünf Tagen abzugeben. Die Verfügung wurde an den Sitz der Gesellschaft gesendet. Aufgrund der gerichtlich angeordneten Mieterausweisung büsste die Gesellschaft per 17. Dezember 2016 ihr Domizil ein, weshalb eine Zustellung per Post nicht mehr möglich war. Das zuständige Strassenverkehrsamt publizierte daher die Verfügung im Amtsblatt Nr. 12 vom 24. März 2017 öffentlich. Schliesslich forderte das Strassenverkehrsamt die Zuger Polizei mit Schreiben vom 4. April 2017 auf, die Kontrollschilder und die entsprechenden Fahrzeugausweise polizeilich einzuziehen. A.________ war mit Strafbefehlen vom 12. März 2014 und 1. Juli 2014 bereits wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern verurteilt worden. Zudem führte die Staatsanwaltschaft Zug im Jahr 2016 ein Verfahren gegen ihn wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zufolge nicht bezahlter Rechnung der Verkehrssteuer. Auch in diesem Verfahren konnte A.________ die Post nicht zugestellt werden. Allerdings hatten die Behörden sporadisch per E-Mail-Nachrichten Kontakt mit A.________ gehabt. Dieser war sich somit seiner Verpflichtungen im Zusammenhang mit seinem eingelösten Fahrzeug mit den Kontrollschildern xxx und der Konsequenzen bei deren Nichtbeachtung bewusst.
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt im Wesentlichen, er sei unter Aufhebung des obergerichtlichen Urteils vom Vorwurf des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Obwalden.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht zusammenfasst geltend, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG setze die tatsächliche Kenntnisnahme der Verfügung voraus. Es sei nicht nachgewiesen, dass er die im Amtsblatt publizierte Verfügung zur Kenntnis genommen habe, weder tatsächlich noch fiktiv. Deshalb sei er vollumfänglich freizusprechen. Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG diene einzig dazu, die Durchsetzung eines behördlichen Befehls sicherzustellen. Die Vollstreckbarkeit setze insbesondere die ordnungsgemässe Eröffnung der Administrativverfügung voraus. Bei einer mangelhaften Eröffnung falle eine Bestrafung ausser Betracht. Die vorliegend bloss amtlich publizierte Verfügung sei nicht korrekt eröffnet worden, zumal es den zuständigen Behörden ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, ihn per E-Mail oder Telefon zu kontaktieren. Diese unzureichende Eröffnung verletze auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sodann sei im Sachverhalt klar zu stellen, dass es den Behörden bekannt gewesen sei, dass er per E-Mail kontaktiert werden könne. Hinzu komme, dass die Zustellfiktion bezüglich der Rückgabeaufforderung nicht gelte, denn es fehle an einem Prozessrechtsverhältnis. Er habe weder mit einer Zahlungsaufforderung, noch mit einer Mahnung oder einer Entzugsverfügung gerechnet. Schliesslich handle es sich bei Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG um ein Vorsatzdelikt.
1.2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern erwägt die Vorinstanz, aus den Akten gehe hervor, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Beschwerdeführer, als einzigen Verwaltungsrat der B.________ AG, mit Verfügung vom 13. März 2017 angewiesen habe, den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder xxx innert fünf Tagen beim Strassenverkehrsamt abzugeben. Die Zustellung sei fehlgeschlagen, so dass die Behörde den Entzug im Amtsblatt Nr. 12 vom 24. März 2017 mit sämtlichen notwendigen Angaben publiziert habe. Dieses Vorgehen des zuständigen Strassenverkehrsamts entspreche den gesetzlichen Vorgaben und erweise sich als rechtmässig (vgl. § 21 Abs. 1 und 4 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug vom 1. April 1976; Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG/ZG; BGS 162.1). Dass eine Zustellung unmöglich gewesen sei, ergebe sich unter anderem aus dem Rapport der Polizei vom 7. April 2017. Letztere sei im Anschluss an die öffentliche Publikation mit der Einziehung des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder beauftragt worden. Zufolge des Rapports sei die Gesellschaft des Beschwerdeführers bereits Ende 2016 als Mieterin aus den Räumlichkeiten in Hünenberg ausgewiesen worden und habe demzufolge vor Ort nicht mehr angetroffen werden können. Wie die Nachforschungen der Zuger Behörden ergeben hätten, sei eine Zustellung auch in Engelberg nicht möglich gewesen bzw. habe der Beschwerdeführer die Post auch dort nicht entgegen genommen. Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer von der Publikation im Amtsblatt tatsächlich Kenntnis erlangt habe oder nicht, bestehe mit dieser die Fiktion, dass ihm die Verfügung ab dem 24. März 2017 bekannt gewesen sei. Die mit der Kenntnisnahme verbundenen Fristen und Rechtsfolgen - namentlich auch die Strafandrohung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG - hätten somit spätestens am Folgetag zu laufen begonnen. Nachdem sowohl ein vollstreckbarer Entzug als auch eine vollstreckbare Aufforderung zur Abgabe des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder xxx vorgelegen und der Beschwerdeführer die Verfügung trotz (fiktiver) Kenntnis missachtet habe, sei der objektive Tatbestand von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 29 E. 8.2).
Weiter gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der subjektive Tatbestand sei ebenfalls erfüllt. Der Beschwerdeführer bestreite in tatsächlicher Hinsicht nicht, im Rahmen verschiedener Strafverfahren mehrfach auf die strafrechtlichen Konsequenzen des Nichtbezahlens der Verkehrssteuern und der Nichtabgabe des Ausweises und der Kontrollschilder hingewiesen worden zu sein. Ebenso wenig bestreite er, Anfang 2017 keine Kenntnis von seiner Post gehabt zu haben. Jährlich zu entrichtende öffentlich-rechtliche Abgaben würden in aller Regel durch die Behörden jeweils Ende oder Anfang des Kalenderjahrs eingefordert, so dass in dieser Zeit mit entsprechenden Verfügungen gerechnet werden müsse. Das Strassenverkehrsamt Zug habe die Rechnung für die Verkehrssteuer am 5. November 2016 versendet. Nachdem der Beschwerdeführer den Betrag nicht beglichen habe, habe das Strassenverkehrsamt am 16. Januar und am 13. Februar 2017 eine Mahnung versendet. Die Wahrscheinlichkeit, dass das Liegenlassen der Post in dieser Zeitperiode und während mehrerer Monate mit einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verbunden sein könnte, sei derart gross und dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass dessen Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines Entzugs des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ausgelegt werden könne. Der Beschwerdeführer habe somit eventualvorsätzlich gehandelt (angefochtenes Urteil S. 30 f. E. 8.3).
1.3.
1.3.1. Nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG macht sich des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern schuldig, wer ungültige oder entzogene Ausweise oder Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht abgibt. In objektiver Hinsicht setzt dieser Tatbestand voraus, dass ein Ausweis oder Schild für ungültig erklärt oder entzogen und zu dessen Abgabe aufgefordert wurde. Die Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern muss vollstreckbar sein. Denn die Strafnorm dient gerade dazu, die Durchsetzung dieses behördlichen Befehls sicherzustellen (vgl. BGE 149 IV 299 E. 2.1; Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Die Vollstreckbarkeit einer Verfügung tritt im Regelfall nur ein, wenn sie zuvor ordnungsgemäss eröffnet wurde. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass ausnahmsweise auch von mangelhaft eröffneten Verfügungen Rechtswirkungen ausgehen. Doch darf nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts den Parteien aus einer mangelhaften Eröffnung kein Rechtsnachteil erwachsen (siehe BGE 122 I 97 E. 3a/aa; Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3; 6B_1092/2023 vom 24. Mai 2024 E. 1.1.3; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3). Eine Bestrafung nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG fällt somit ausser Betracht, wenn der Adressat von der an ihn gerichteten Entzugsverfügung und Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern infolge eines Eröffnungsfehlers überhaupt keine Kenntnis hat. In diesem Fall fehlt es bereits an einer wirksamen behördlichen Aufforderung (Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.3; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3 mit Hinweis).
1.3.2. Das Administrativverfahren bezüglich Führerausweisentzugs ist im kantonalen Recht geregelt (vgl. Art. 106 Abs. 2 SVG; Urteil 1C_331/2014 vom 28. August 2014 E. 4.4), wobei das kantonale Recht auch für die Eröffnung und Zustellung von Verfügungen gilt (Urteil 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.2.2). Das Bundesrecht schreibt in diesem Zusammenhang einzig vor, dass die Entzugsverfügung schriftlich zu eröffnen und zu begründen ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 SVG; Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.4).
Gemäss § 21 Abs. 1 VRG/ZG ist der Entscheid den Parteien durch die Post zuzustellen. Ist eine Partei vertreten, so stellt die Behörde ihre Mitteilung der Vertretung zu, solange sie nicht über die Beendigung des Vertretungsverhältnisses unterrichtet worden ist. Erweist sich eine Zustellung als unmöglich, so hat die Mitteilung in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt zu erfolgen (§ 21 Abs. 4 VRG/ZG). Auf der amtlichen Publikation basiert die unwiderlegbare Vermutung (sog. Eröffnungsfiktion), die Verfügung sei allen möglichen Adressatinnen und Adressaten eröffnet worden, und zeitigt die damit verbundenen Rechtsfolgen (vgl. KNEUBÜHLER/PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 2 und N. 8 zu Art. 36 VwVG). Nach § 21 Abs. 1a Satz 1 VRG/ZG, der seit dem 1. Januar 2016 in Kraft ist (vgl. Änderungstabelle VRG/ZG), kann die Eröffnung auf elektronischem Weg erfolgen, wenn die Partei ausdrücklich damit einverstanden ist.
1.3.3. Das Bundesgericht überprüft die Auslegung und die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür oder andere verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 95 BGG; BGE 149 IV 183 E. 2.4; 145 I 108 E. 4.4.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 148 II 106 E. 4.6.1; 146 II 111 E. 5.1.1; 144 I 170 E. 7.3; je mit Hinweisen).
1.3.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; je mit Hinweisen). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 149 IV 57 E. 2.2; 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3.; je mit Hinweisen).
1.3.5. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
1.4. Die Einwände des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
1.4.1. Bei seiner Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beschränkt sich der Beschwerdeführer hauptsächlich darauf, seine eigene Sicht der Dinge aufzuzeigen, ohne jedoch darzulegen, inwiefern das angefochtene Urteil auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll. Darauf ist nicht einzutreten. Mit solchen Ausführungen lässt sich nicht begründen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Das ist etwa der Fall, wenn der Beschwerdeführer beteuert, er sei sich seiner Verpflichtungen nicht bewusst gewesen und er habe weder mit einer Zahlungsaufforderung, noch mit einer Mahnung oder Entzugsverfügung gerechnet (Beschwerde Ziff. 19 und Ziff. 23). Zum einen ist fraglich, ob dies nicht seiner eigenen Erklärung entgegen steht, wonach er im Januar 2017 eine Zahlung im Voraus getätigt habe, um einen Zahlungsverzug zu vermeiden (Beschwerde Ziff. 22). Zum anderen setzt er sich nicht mit den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz auseinander. Diese hält hierzu fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen verschiedener Verfahren mehrfach auf die strafrechtlichen Konsequenzen des Nichtbezahlens von Verkehrssteuern und der Nichtabgabe des Ausweises und der Kontrollschilder hingewiesen worden (Verurteilung vom 12. März und 1. Juli 2014 wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern sowie das von der Staatsanwaltschaft Zug im Jahr 2016 gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zufolge nicht bezahlter Rechnung der Verkehrssteuer; angefochtenes Urteil S. 25 f. E. 7.2 und S. 29 E. 8.3). Weiter stellt die Vorinstanz fest, darüber hinaus bestreite der Beschwerdeführer nicht, Anfang 2017 keine Kenntnis von seiner Post gehabt zu haben. Öffentlich-rechtliche Abgaben, die jährlich zu entrichten seien, würden in aller Regel Ende oder Anfang des Kalenderjahrs eingefordert, weshalb in dieser Zeit mit entsprechenden Verfügungen gerechnet werden müsse (angefochtenes Urteil S. 29 E. 8.3). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie im Lichte dieser Umstände zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass das monatelange Liegenlassen der Post in dieser Zeitperiode mit einem Entzug des Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder verbunden sein könne (angefochtenes Urteil S. 29 f. E. 8.3).
Die Rüge des Beschwerdeführers, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz seien zu präzisieren, denn es sei den Behörden bekannt gewesen, dass man ihn per E-Mail kontaktieren könne (Beschwerde Ziff. 20), geht an der Sache vorbei. Der Umstand, dass die Behörden die E-Mail-Adresse oder die Telefonnummer des Beschwerdeführers gekannt und möglicherweise sporadisch auch verwendet haben, hat keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Alleine aus einer Kenntnis der Behörden der elektronischen (oder telefonischen) Erreichbarkeit einer Partei, kann nicht ohne Weiteres auf ein ausdrückliches Einverständnis dieser Partei zur Eröffnung von Entscheiden auf elektronischem Weg i.S.v. § 21 Abs. 1a VRG/ZG geschlossen werden.
Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des Sachverhalts erweist sich als unbegründet, sofern sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.
1.4.2. Ferner wendet der Beschwerdeführer ein, die behördliche Aufforderung zur Abgabe von Ausweis und Schildern sei aufgrund ihrer mangelhaften Eröffnung nicht vollstreckbar. Er habe die (bloss amtlich publizierte) Verfügung nicht zur Kenntnis genommen.
Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erwies sich die Zustellung der Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und der Schilder als unmöglich. Demzufolge erfolgte die entsprechende Mitteilung gemäss dem kantonalen Verfahrensrecht in Form der öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie zum Schluss gelangt, dass das Vorgehen der zuständigen Behörde den gesetzlichen Vorgaben entspricht und sich als rechtmässig erweist (angefochtenes Urteil S. 29 E. 8.2). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stützt sich die unwiderlegbare Vermutung, die fragliche Verfügung sei ihm eröffnet worden, auf die amtliche Bekanntmachung (sog. Eröffnungsfiktion) und nicht auf die Zustellfiktion. Es erübrigt sich deshalb, auf die vom Beschwerdeführer angeführten Gerichtsentscheide einzugehen (Beschwerde Ziff. 24). Soweit der Beschwerdeführer weiter argumentiert, die Eröffnung der Verfügung mittels amtlicher Publikation sei mangelhaft und deshalb unwirksam, weil es den Behörden nach der fehlgeschlagenen Zustellung der Verfügung zumutbar gewesen wäre, weitere Nachforschungen zu tätigen, um sie ihm direkt zu eröffnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wäre vielmehr die Pflicht der B.________ AG bzw. des Beschwerdeführers gewesen, eine Sitzverlegung beim Handelsregisteramt anzumelden (vgl. Art. 123 ff. der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007; HRegV; SR 221.411). Kann eine Mitteilung an eine Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen Sitz nicht zugestellt werden, so hat dies die Gesellschaft bzw. haben dies ihre Organe selber zu verantworten. Es geht daher nicht an, der entsprechenden Behörde wegen der ausgebliebenen Zustellung einer Mitteilung den Vorwurf einer Gehörsverweigerung zu machen. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist folglich unbegründet.
Da die Aufforderung zur Abgabe des Ausweises und der Schilder somit ordnungsgemäss eröffnet wurde, ist der Frage, ob der Beschwerdeführer diese Verfügung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, nicht weiter nachzugehen (siehe etwa Urteile 6B_1326/2023 vom 8. Februar 2024 E. 2.4; 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6S.233/2002 vom 11. Juli 2002 E. 1.3; je mit Hinweisen; JÜRG BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 14 zu Art. 97 SVG). Demgemäss ist trotz der allenfalls unterbliebenen (tatsächlichen) Kenntnisnahme der Aufforderung zur Abgabe durch den Beschwerdeführer eine wirksame behördliche Aufforderung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG gegeben.
1.4.3. Fehl geht schliesslich der Hinweis des Beschwerdeführers, bei Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG handle es sich um ein Vorsatzdelikt (Beschwerde Ziff. 23). Er wurde der eventualvorsätzlichen und nicht der fahrlässigen Nichtabgabe der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises schuldig gesprochen. Im Übrigen ist sowohl die vorsätzliche, als auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; Urteile 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 4.2.2; 6B_874/2021 vom 24. August 2022 E. 6.1; 6B_192/2021 vom 27. September 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen).
1.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern wegen Nichtabgabe von Ausweisen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG verstösst nicht gegen Bundesrecht.
1.6. Seinen Eventualantrag begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Insofern entfällt auch die Grundlage für die Zusprechung einer Entschädigung. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini