Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1236/2024
Urteil vom 25. Juni 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Kuhse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Üble Nachrede; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. Oktober 2024 (UE240182-O/U/HEI>BEE).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ vertrat in einem öffentlichkeitswirksamen Strafverfahren die in jenem Verfahren beschuldigte Person (ehemalige Kassiererin der B.________) als amtlicher Verteidiger. Nach der Hauptverhandlung erschien am 2. August 2023 auf den Webseiten des C.________ und der D.________Zeitung ein Online-Zeitungsartikel über das Strafverfahren ("Diebstahl bei der B.________, Kassiererin führte ein Luxusleben"). Diverse Personen schrieben in der Kommentarfunktion unter dem Zeitungsartikel Leserkommentare. E.________ verfasste folgende Anmerkung: "Der Verteidiger A.________ demontiert sich gleich selber wenn er dem Gericht solche abstrusen und offensichtlich nicht belegbaren Ausreden oder Vermutungen präsentiert. Er macht sich klar der mutwilligen Gehilfenschaft der Angeklagten schuldig und sollte dementsprechend mit Busse oder Patentverletzung bestraft werden".
A.b. A.________ erhob mit Eingabe vom 15. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige sowohl gegen vier Mitarbeiter der F.________ AG im Zusammenhang mit der Presseberichterstattung wie auch gegen sieben Leserkommentar-Verfasser und stellte Strafantrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und sämtlicher weiterer in Frage kommender Delikte.
A.c. Auf Ersuchen von A.________ forderte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 die Verantwortlichen der G.________ AG und der H.________ AG gestützt auf Art. 265 StPO auf, ihr die Registrierungs- und Transaktionsdaten der diversen Kommentarverfasser zukommen zu lassen. Auf diese Weise konnte der Wohnort von E.________ im Kanton Zürich festgestellt werden.
A.d. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verfügte auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 5. März 2024 die Übernahme der Strafuntersuchung gegen E.________. Mit Verfügung vom 21. Mai 2024 nahm sie die Untersuchung gegen E.________ nicht an Hand.
B.
Mit Beschwerde vom 30. Mai 2024 an das Obergericht des Kantons Zürich beantragte A.________ die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Diese Beschwerde wurde mit Beschluss vom 11. Oktober 2024 abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 15. November 2024 beantragte A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur Eröffnung einer Untersuchung und zur Vornahme der notwendigen Untersuchungshandlungen sowie die Auferlegung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zulasten von E.________, der Rückerstattung der Sicherheitsleistung und die Zusprache einer Entschädigung.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition, ob eine eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 150 IV 103 E. 1 mit Hinweis).
1.2. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann.
1.2.1. Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Forderungen, in erster Linie solche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.1.; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 148 III 11 E. 3.2.3; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; je mit Hinweisen).
1.2.2. Leitet die Privatklägerschaft Genugtuungsansprüche aus Persönlichkeitsverletzungen (Art. 28a Abs. 3 ZGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 OR) ab, gilt es zu beachten, dass solche gemäss Art. 49 OR einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte erfordern, der in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder alltäglichen Sorge klar übersteigt. Die Privatklägerschaft hat deshalb in einem solchen Fall darzutun, inwiefern die von ihr angeblich erlittene Persönlichkeitsverletzung objektiv und subjektiv (besonders) schwer wiegt (Urteile 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.3; 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_97/2023 vom 13. November 2024 E. 1.3; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3). Leichte Persönlichkeitsverletzungen wie beispielsweise vernachlässigbare Ehrverletzungen rechtfertigen keine finanzielle Genugtuung (Urteile 7B_727/2023 vom 27. Januar 2025 E. 1.1; 7B_93/2024 vom 14. Mai 2024 E. 1.3; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.2).
1.2.3. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft - also diejenige Person, welche durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist und sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligt (Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 118 StPO) - nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Sie muss vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche konkrete Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1). Dabei reicht nicht aus, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_1063/2024 vom 22. April 2025 E. 1.2.3; 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss zudem in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften wie etwa Eingaben im kantonalen Verfahren oder auf die Akten reicht nicht aus (vgl. BGE 144 V 173 E. 3.2.2; 143 IV 122 E. 3.3; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen).
1.2.4. Genügt die Beschwerde den dargestellten Begründungsanforderungen nicht, kann auf sie nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht. Dies kann dann der Fall sein, wenn die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergibt (Urteile 7B_119/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_258/2025 vom 11. April 2025 E. 3.1; 7B_563/2024 vom 31. März 2025 E. 1.1.4; 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.3. Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der Beschwerdeführer aus, der von E.________ verfasste Kommentar habe ihm einen erheblichen Klärungsbedarf gegenüber seinen Klienten verursacht. Die Bearbeitung diesbezüglicher Anfragen habe zu einem nicht verrechenbaren Mehraufwand und dadurch zu erheblichen Kosten geführt. Allein im Zeitraum vom 2. bis 14. August 2023 habe er Zusatzleistungen im Umfang von Fr. 2'158.33 erbracht. Darüber hinaus seien die Unterstellungen von E.________ (s. Sachverhalt lit. A.a.) geeignet, seinen Ruf als achtenswerter ehrbarer Mensch und seine Geltung als sittliche Person direkt anzugreifen. Es handle sich um einen aussergewöhnlich schweren Eingriff in seine Ehre und Persönlichkeit und habe sein berufliches Fortkommen massgebend beeinträchtigt. Die unhaltbaren rufschädigenden Vorwürfe hätten das Mass einer geringfügigen Beeinträchtigung "bei weitem" überstiegen und persönlich einschneidende Konsequenzen gezeitigt, wie die zahlreichen Reaktionen im Nachgang der Publikation belegen würden. Es könne daher nicht mehr von einer blossen Aufregung oder alltäglichen Sorge die Rede sein. Dem Beschwerdeführer werde daher zu Unrecht versagt, seine Zivilforderungen direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Der Beschluss der Vorinstanz wirke sich damit direkt auf die Beurteilung der Zivilansprüche des Beschwerdeführers aus.
1.4. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer seine Beschwerdelegitimation nicht darzutun.
1.4.1. Zunächst will der Beschwerdeführer aus dem angezeigten Delikt eine Schadenersatzforderung ableiten, legt die konkreten Anspruchsvoraussetzungen von Art. 41 Abs. 1 OR jedoch nicht hinreichend dar. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen zur Kausalität zwischen der vorangehenden Berichterstattung in der Presse, welche der Beschwerdeführer bereits als solche als ehrverletzend betrachtet, dem beanstandeten Leserkommentar, der geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung und dem behaupteten Schaden. Soweit der Beschwerdeführer anführt, ihm sei durch die Bearbeitung von Anfragen seiner Mandanten im Zusammenhang mit dem besagten Kommentar ein Schaden entstanden, legt er nicht dar, inwiefern dieser kausal auf den Kommentar von E.________ - und nicht etwa auf den Zeitungsartikel selbst oder einen der zahlreichen anderen Kommentare, die sich unter diesem befanden - zurückzuführen sein soll.
Zwar beziffert der Beschwerdeführer den von ihm behaupteten Schaden, führt aber nicht aus, inwiefern es sich beim von ihm geltend gemachten Mehraufwand um eine ungewollte Vermögensverminderung im Sinne der Rechtsprechung handelt. Ob im konkreten Fall tatsächlich ein Schaden im Rechtssinn vorliegen würde, kann offenbleiben, da auch dieser unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen an die Begründung nicht hinreichend substanziiert ist. Überdies stellt der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Mehraufwand zur Bearbeitung von Anfragen keinen unmittelbar aus den allfälligen Straftaten resultierenden Deliktschaden dar. Der behauptete Schaden begründet damit ohnehin keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5.
1.4.2. Auch die Vorbringen betreffend einen möglichen Genugtuungsanspruch verfangen nicht. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Beschwerde nicht auf, inwiefern die zivilrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen einer Persönlichkeitsverletzung erfüllt sein sollen. In jedem Fall reicht hierfür die blosse Behauptung nicht aus, es handle sich "ohne weiteres" um eine objektiv und subjektiv schwere Persönlichkeitsverletzung. Aus der Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Unterstellungen von E.________ den Beschwerdeführer in seiner Persönlichkeit derart verletzt haben, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen. Die Beschwerde genügt auch unter diesem Gesichtspunkt den dargestellten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 1.2.3 hiervor).
1.4.3. Aufgrund der Natur der Sache ist ferner nicht ansatzweise ersichtlich, dass die Straftat unmittelbar zu einer so starken Beeinträchtigung der körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität des Beschwerdeführers geführt hat, dass sich daraus ohne Weiteres ein Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ergeben könnte. Es besteht somit vorliegend kein Anlass, von den strengen Begründungsanforderungen abzuweichen.
1.5. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft vor Bundesgericht eine Verletzung von Verfahrensrechten rügen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und die von der Prüfung der Sache getrennt werden kann. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche formellen Einwendungen trägt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Auf die Beschwerde ist mangels hinreichender Begründung der Legitimation nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément