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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7F_19/2025  
 
 
Urteil vom 25. Juni 2025  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell, Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_1454/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Februar 2025. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Gesuchsteller beantragte am 29. März 2025 (Postaufgabe) sinngemäss, es sei auf das Urteil 7B_1454/2024 vom 19. Februar 2025 zurückzukommen, namentlich, weil dieses von Bundesrichterin Koch getroffen wurde. Der Gesuchsteller gelangte in der Folge mit zahlreichen weiteren Eingaben, teilweise mit umfassenden Beilagen, an das Bundesgericht. Da sich aus diesen Eingaben entsprechende Anhaltspunkte ergaben, wurde dem Gesuchsteller am 24. April 2025 angezeigt, dass dem Bundesgericht ein allfälliger Rückzug seines Revisionsgesuchs ausdrücklich mitgeteilt werden müsse. Daraufhin bestätigte der Gesuchsteller sein Anliegen, es sei auf das Urteil 7B_1454/2024 vom 19. Februar 2025 zurückkommen. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 10. April 2025 Frist bis zum 12. Mai 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- zu leisten. Da dies nicht innert Frist erfolgte, wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 15. Mai 2025 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 26. Mai 2025 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Die Verfügungen vom 10. April 2025 und vom 15. Mai 2025 gingen dem Gesuchsteller nachweislich zu. 
 
4.  
Der Kostenvorschuss ging nicht innert der angesetzten Nachfrist ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten ist. 
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben in dieser Sache und insbesondere offensichtlich unbegründete Revisionsgesuche ohne förmliche Erledigung zu den Akten zu legen. 
 
5.  
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass sich aus der Mitwirkung eines Richters an einem anderen, nicht erfolgreichen Verfahren kein zulässiger Ausstandsgrund ergibt (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG; Urteil 7B_695/2024 vom 19. August 2024). Insoweit ist der Ausstandsantrag gegen Bundesrichterin Koch offensichtlich unbegründet. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist praxisgemäss kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juni 2025 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément