Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_339/2025
Urteil vom 25. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Fürsorgebehörde Küssnacht,
Seemattweg 6, 6403 Küssnacht am Rigi,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. Mai 2025 (III 2025 77).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 lit. a BGG kann mit der Beschwerde insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (von den hier nicht interessierenden Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG abgesehen) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Es ist anhand der massgeblichen Erwägungen klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Ist ein Nichteintretensentscheid angefochten, setzt dies eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen voraus (BGE 123 V 335).
2.
Das kantonale Gericht legte im Entscheid vom 23. Mai 2025 dar, weshalb es auf die gegen den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 erhobene Beschwerde nicht eintrat (ungenügender Antrag mit fehlender sachbezogener Begründung nach § 38 VRP/SZ).
3.
Der Beschwerdeführer ruft zwar zahlreiche Verfassungsbestimmungen an, ohne diese indessen in einen erkennbaren Zusammenhang mit dem vorinstanzlichen Nichteintreten zu setzen. Stattdessen thematisiert er seine Lebensumstände und fühlt sich ganz allgemein durch Behörden und Gerichte nicht ernst genommen.
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel