Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_745/2024
Urteil vom 25. Juni 2025
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Hobi,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinderat Merenschwand,
Kanzleistrasse 8, 5634 Merenschwand,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Kantonales Recht),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024 (WBE.2024.145, WBE.2024.146).
Sachverhalt:
A.
Nachdem die 1980 geborene A.________ bereits vom 10. Juni bis zum 31. Dezember 2021 materielle Hilfe von der Gemeinde Merenschwand bezogen hatte, ersuchte sie am 30. September 2022 erneut um materielle Unterstützung. Mit Beschluss vom 27. Februar 2023 setzte der Gemeinderat Merenschwand die monatliche Sozialhilfe ab 30. September 2022 auf Fr. 2'069.50 und ab 1. Januar 2023 auf Fr. 2'084.50 fest (Ziff. 1). Sie reduzierte die Höhe der Sozialhilfeleistung allerdings um einen sogenannten Konkubinatsbeitrag (Ziff. 2), sodass A.________ letztlich keine Sozialhilfeleistungen erhielt. Der Beschluss enthielt ausserdem verschiedene Auflagen und Weisungen. So wurde A.________ unter anderem verpflichtet, eine den örtlichen Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen und eine Auflösungsofferte für den Auto-Leasingvertrag einzuholen. Gegen den Beschluss vom 27. Februar 2023 liess A.________ Verwaltungsbeschwerde erheben.
Das Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 18. März 2024 teilweise gut. Es hob den Beschluss des Gemeinderates Merenschwand vom 27. Februar 2023 hinsichtlich der ebenfalls abgelehnten Finanzierung eines Autos sowie die angeordnete Hinterlegung der Kontrollschilder beim Strassenverkehrsamt auf (Ziff. 1). Für die Einhaltung der Auflagen und Weisungen setzte es A.________ neue Fristen an (Ziff. 2). Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziff. 3). Es auferlegte A.________ drei Viertel der Verfahrenskosten (Ziff. 4) und sprach dem unentgeltlichen Rechtsvertreter eine Entschädigung von Fr. 1'800.- zu (Ziff. 5).
B.
Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG vom 18. März 2024 erhoben A.________ und ihr Rechtsvertreter Tobias Hobi mit gemeinsamer Eingabe Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. A.________ beantragte die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 2 - 5 und verlangte die Nachzahlung von wirtschaftlicher Sozialhilfe für den Monat Oktober 2022 in der Höhe von Fr. 2'069.50. Ihr Rechtsvertreter Tobias Hobi stellte den Antrag, dass die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG entsprechend der eingereichten Honorarnote auf Fr. 3'408.90 festzulegen sei. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eröffnete in der Folge zwei Verfahren: eines betreffend A.________ und eines betreffend die Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter. Es vereinigte die beiden Verfahren und hiess die Beschwerde der A.________ mit Urteil vom 30. Oktober 2024 teilweise gut, indem es Ziffer 4 des Beschlusses des Gemeinderates vom 27. Februar 2023 (betreffend nicht berücksichtigte Darlehensrückzahlungen des Konkubinatspartners) aufhob. Hinsichtlich der mittels Auflage geforderten Suche einer günstigeren Wohnung setzte das Verwaltungsgericht eine Frist bis Ende März 2025. Im Übrigen wies es die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Schliesslich hiess es die Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsvertreters teilweise gut und setzte die Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf Fr. 2'400.- fest.
C.
Mit gemeinsamer Eingabe erheben A.________ und ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter Tobias Hobi Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Das Bundesgericht eröffnet zwei separate Dossiers.
C.a. Die Beschwerde des Rechtsvertreters betreffend Entschädigung für das Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG wird im Verfahren 8C_746/2024 separat behandelt.
C.b. A.________ beantragt im Verfahren 8C_745/2024 sinngemäss, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2024 aufzuheben und die Gemeinde Merenschwand zu verpflichten, ihr wirtschaftliche Sozialhilfe ohne Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags auszurichten. Eventualiter sei der angerechnete Konkubinatsbeitrag zu reduzieren. Weiter sei ihr für den Monat Oktober 2022 wirtschaftliche Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 2'069.50 nachzuzahlen. Ferner sei hinsichtlich der Verteilung der Verfahrens- und der Parteikosten durch das Bundesgericht ein neuer Entscheid zu fällen. Schliesslich ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b; BGE 138 V 106 E. 1.1).
1.2. Rechtsprechungsgemäss stellen Verfügungen, mit welchen Sozialhilfe beziehenden Personen Weisungen zur Verwendung der zugesprochenen Mittel erteilt oder andere Auflagen auferlegt werden, Zwischenverfügungen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG dar. Als solche können sie grundsätzlich erst zusammen mit einer darauf gestützten Leistungskürzung angefochten werden (vgl. Urteil 8C_886/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde ans Bundesgericht keinerlei Ausführungen dazu und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern bezüglich der Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung einer der beiden Ausnahmetatbestände erfüllt wäre (nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, sofortiger Endentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5, wonach das Bundesgericht bei sozialhilferechtlichen Auflagen in aller Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil verneint). Auf die Beschwerde ist deshalb insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Auflage zur Wohnungssuche richtet (vgl. auch Urteil 8C_842/2019 vom 30. Juni 2020 E. 4 mit Hinweisen).
1.4. Einzutreten ist demgegenüber auf die Beschwerde, soweit damit eine bundes- und völkerrechtswidrige Berücksichtigung eines Konkubinatsbeitrags gerügt wird.
2.
2.1. Bei der Eingabe der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt, weshalb sie als solche - und nicht als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde - entgegenzunehmen ist (Art. 113 BGG).
2.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht mit Einschluss der Bundesverfassung sowie von Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet demgegenüber (abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c-e BGG ) keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Anwendung von kantonalem Recht oder bei der Feststellung des Sachverhalts) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist demnach anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundes- oder Völkerrecht verletzte, indem sie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags bestätigte und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen für den Monat Oktober 2022 verneinte. Umstritten ist weiter die Verteilung der Verfahrens- und Parteikosten vor dem kantonalen Gericht.
4.
4.1. Nach § 11 Abs. 2 des Gesetzes des Kantons Aargau vom 6. März 2001 über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG/AG; SAR 851.200) regelt der Regierungsrat, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang bei der Berechnung der eigenen Mittel die finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft zu berücksichtigen sind. Die Regelung hat insbesondere Art und Zweck der Wohn- und Lebensgemeinschaft sowie der Nähe der persönlichen Beziehung angemessen Rechnung zu tragen.
4.2. Gemäss § 12 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SPV/AG; SAR 851.211) werden einer unterstützten Person, die in einer stabilen, eheähnlichen Beziehung lebt, die finanziellen Mittel der Partnerin oder des Partners ganz oder teilweise angerechnet, sofern nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass die Beziehung keinen eheähnlichen Charakter aufweist. Beim Umfang der anzurechnenden finanziellen Mittel ist den konkreten Umständen, insbesondere bestehenden Verpflichtungen, angemessen Rechnung zu tragen. Eine stabile, eheähnliche Beziehung ist nach Abs. 2 anzunehmen, wenn a) seit mindestens 2 Jahren ein gemeinsamer Haushalt geführt wird, oder b) ein gemeinsames Kind oder gemeinsame Kinder da sind, oder c) auf Grund anderer konkreter Umstände eine enge und dauerhafte Beziehung anzunehmen ist, der in ihren Wirkungen eheähnlicher Charakter zukommt (§ 12 Abs. 2 SPV).
4.3. § 2a SPV (in der Fassung vom 1. Januar 2023) sieht darüber hinaus vor, dass die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien in der ab 1. Januar 2023 geltenden Fassung (SKOS-Richtlinien) verbindlich sind, unter Vorbehalt der im SPG, in der SPV und in weiteren Ausführungserlassen enthaltenen Ausnahmen. Gemäss Kapitel D.4.4 dieser Richtlinien werden in einem stabilen Konkubinat Einkommen und Vermögen einer nicht unterstützten Person angemessen berücksichtigt, um den Sozialhilfeanspruch der Partnerin oder des Partners zu bestimmen. Dies geschieht in Form eines Konkubinatsbeitrags, der der unterstützten Person als Einnahme anzurechnen ist.
5.
5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner eine stabile, eheähnliche Beziehung im Sinne von § 12 Abs. 1 SPV besteht. Die Beschwerdeführerin rügt im Zusammenhang mit der vom kantonalen Gericht bestätigten Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags aber verschiedene Grundrechtsverletzungen.
5.2. Hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Menschenwürde (Art. 7 BV), des Rechts auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) und des Rechts auf Familie (Art. 14 BV) fehlt es an einer substanziierten Rüge (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Dasselbe gilt in Bezug auf die in Form einer blossen Aufzählung behauptete Verletzung von kantonalen verfassungsmässigen Rechten.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung der persönlichen Freiheit und des Schutzes des Privatlebens (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 BV ). Durch die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags könne der nicht unterstützte Konkubinatspartner nicht mehr frei über seine Einkünfte und sein Vermögen verfügen. Es bleibe ihm nur die Möglichkeit, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, was zu sehr viel höheren Kosten für die Gemeinden führe. Im Übrigen werde das Wesen des Konkubinats durch die weitgehende Gleichstellung mit der Ehe in Bezug auf die gegenseitigen Unterstützungspflichten ausgehöhlt und der freie Wille der Konkubinatspartner zur Schliessung einer solchen Lebensgemeinschaft missachtet. Die Anrechnung mache die Hilfesuchenden von ihren Konkubinatspartnern abhängig, ohne dass ein durchsetzbarer Rechtsanspruch bestünde. Sie habe schwerwiegende finanzielle Konsequenzen für die Familie, was Art. 13 Abs. 1 und Art. 8 EMRK verletze.
5.3.2. Die Freiheitsrechte, wie das Recht auf Freiheit und die Grundrechte auf Familie und Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK), richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen willkürliche Eingriffe durch den Staat. Sie begründen nur ausnahmsweise und punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche. Auch wenn aufgrund der Nähe zwischen gelebter Familienordnung und sozialhilferechtlichen Leistungen solche Ansprüche möglicherweise das Recht auf Schutz des Familienlebens tangieren, kann aus Art. 8 EMRK grundsätzlich kein direkter Anspruch auf positive staatliche Leistungen, welche die Ausübung des Familienlebens ermöglichen, abgeleitet werden. Darüber hinaus gesteht der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Mitgliedstaaten im Bereich der Ausgestaltung von Systemen der sozialen Sicherheit einen weiten Beurteilungsspielraum zu. Er hat auch festgehalten, dass Art. 8 EMRK den Konventionsstaaten keine Verpflichtung auferlegt, bestimmte finanzielle Leistungen zu erbringen oder einen bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten. Die Bestimmung schränkt die Freiheit der Staaten nicht ein zu entscheiden, ob sie ein System der sozialen Sicherheit einrichten wollen oder nicht, oder die Art und Höhe der Leistungen zu bestimmen, die in einem solchen System ausgerichtet werden sollen (vgl. BGE 142 V 457 E. 3.4.2; vgl. auch SVR 2018 UV Nr. 36 S. 126, 8C_172/2017 E. 4.4 mit Hinweisen).
5.3.3. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass in der hier gegebenen Konstellation, in der der Konkubinatspartner die Beschwerdeführerin effektiv finanziell unterstützt, durch die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags das Recht der Beschwerdeführerin auf persönliche Freiheit oder das Recht auf Achtung des Privatlebens beeinträchtigt wird. Die Beschwerdeführerin zeigt denn auch nicht substanziiert auf, dass sie aufgrund des angefochtenen Urteils gezwungen wäre, aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen. An der Wohnsituation scheint sich bisher auch tatsächlich nichts geändert zu haben (vgl. BGE 138 I 225 E. 3.8.1). Wie das Bundesgericht im Übrigen in BGE 141 V 153 E. 6.2.1 erwog, würde die Aussicht auf Sozialhilfe des einen Partners dazu führen, dass der andere weniger beiträgt, als er ohne diese Aussicht leisten würde, zumal er von der Sozialhilfe für die bedürftige Partnerin ebenfalls profitieren würde. Dies widerspricht dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip und der zur Anwendung kommenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise.
5.3.4. Selbst wenn die von der Beschwerdeführerin erwähnten Freiheitsrechte, insbesondere das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Schutz der Privatsphäre (Art. 13 BV), vorliegend betroffen wären, wäre zu beachten, dass diese nicht absolut gelten. Beschränkungen sind zulässig, wenn sie auf gesetzlicher Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sind; zudem dürfen die verfassungsmässigen Freiheitsrechte weder völlig unterdrückt noch ihres Gehaltes als Institution der Rechtsordnung entleert werden (Art. 36 BV; BGE 139 I 218 E. 4.3; 126 V 334 E. 2d).
5.3.4.1. Die Vorinstanz erwog, die Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Verhältnisse anderer Personen in gleicher Wohn- und Lebensgemeinschaft sei im Gesetz selbst vorgesehen und somit ausreichend demokratisch legitimiert. Einzig die Bestimmung der Voraussetzungen und des Umfangs dieser Berücksichtigung habe der Gesetzgeber an den Regierungsrat delegiert (§ 11 Abs. 2 SPG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom kantonalen Gesetzgeber an die Exekutive im Allgemeinen zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten sei, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen werde, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränke und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthalte, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt werde. Im Bereich der Leistungsverwaltung, zu der die Gewährung von materieller Hilfe gehöre, würden die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes und an das Erfordernis der Gesetzesform im Allgemeinen weniger streng gehandhabt. Vor diesem Hintergrund kam das kantonale Gericht zum Schluss, § 11 Abs. 2 SPG i.V.m. § 12 SPV seien als Rechtsgrundlage für die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags ausreichend und gäben unter den Vorgaben des Legalitätsprinzips zu keinen Beanstandungen Anlass.
Die Beschwerdeführerin rügt zwar eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV). Allerdings setzt sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht hinreichend auseinander. Sie begnügt sich damit, die Bestimmtheit der Delegationsnorm von § 11 Abs. 2 SPG anzuzweifeln und ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen, was indessen nicht genügt, um eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Soweit sich die Rüge im Übrigen auf die von der Beschwerdegegnerin gemachten Auflagen (u.a. Suche einer günstigeren Wohnung) bezieht, ist darauf von vornherein nicht einzugehen (vgl. E. 1.3 hiervor).
5.3.4.2. Weiter erachtete die Vorinstanz das öffentliche Interesse an einer adäquaten Berücksichtigung des Einkommens und Vermögens des nicht unterstützten Konkubinatspartners als gross (vgl. Art. 36 Abs. 2 BV). Es überwiege das entgegenstehende private Interesse, zumal dem Partner deutlich mehr als der eingeräumte Freibetrag von Fr. 400.- verbleibe und die Anrechnung erst seit relativ kurzer Zeit erfolge. Eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sei nicht ersichtlich (vgl. Art. 36 Abs. 3 BV).
Auch mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie behauptet zwar eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Ihre Rüge bezieht sich aber in erster Linie auf die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Auflagen (insbesondere betreffend Suche einer günstigeren Wohnung, vgl. Ziff. 5 der Beschwerde). Darauf ist jedoch im jetzigen Zeitpunkt nicht einzugehen (vgl. E. 1.3 hiervor).
5.4.
5.4.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Gleichstellung von Konkubinatspaaren mit Ehepaaren nur in Bezug auf die Pflichten, nicht aber hinsichtlich der Rechte, verstosse gegen das Gleichbehandlungsverbot (Art. 8 Abs. 1 BV) resp. das Diskriminierungsverbot (vgl. Art. 8 Abs. 2 BV).
5.4.2. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, dürfen nach ständiger Rechtsprechung Einkommen und Vermögen des nicht unterstützten Konkubinatspartners angemessen berücksichtigt werden (BGE 149 V 250 E. 4.3.2; 142 V 513 E. 4.1; 141 I 153 E. 5; Urteil 8C_708/2018 vom 26. März 2019 E. 4.3). Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags im Sozialhilfebudget bei Vorliegen eines stabilen Konkubinats weder willkürlich ist noch das Rechtsgleichheitsgebot verletzt, obwohl keine gesetzliche und gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen den Partnern besteht. Die Berücksichtigung des Einkommens des Partners in einem stabilen Konkubinat heisst nicht, dass dieses einer Ehe gleichgestellt wird. Das kantonale Gericht hat darauf hingewiesen, dass Konkubinatspaare im Gegensatz zu Ehepaaren und Familien im gleichen Haushalt nicht als Unterstützungseinheit im Sinne von § 32 Abs. 3 SPV gelten. Mithin wird kein gemeinsames Budget erstellt und insoweit auch den bestehenden Unterschieden zwischen den beiden Lebensformen Rechnung getragen. Dennoch ist es nach der Rechtsprechung im Rahmen einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die bei Personengemeinschaften in der Sozialhilfe angewendet wird, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit geboten, die Eigenmittel des gefestigten Konkubinatspartners zu berücksichtigen, andernfalls würde der Gedanke der Solidarität und des gemeinsamen Wirtschaftens in den beiden Gemeinschaften ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt. Diese Betrachtungsweise basiert auf der tatsächlich gelebten Solidarität in einem gefestigten Konkubinat. So können aus der Erfahrungstatsache, dass sich Konkubinatspartner gegenseitig im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen, vom Recht anerkannte Ansprüche abgeleitet werden (z.B. Versorgerschaden, Lebenspartnerrente in der beruflichen Vorsorge, vgl. BGE 140 V 50 E. 3.4, allerdings nur, wenn der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde). Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit ist insoweit nicht auszumachen (BGE 141 I 153 E. 5.2 mit Hinweisen).
Vorliegend wird die Beschwerdeführerin von ihrem Konkubinatspartner unbestritten unterstützt. Wie aus der Beschwerde hervorgeht, trägt dieser sämtliche Auslagen der Beschwerdeführerin für den Lebensunterhalt und die Wohnung. Die Berücksichtigung des Einkommens des Konkubinatspartners entspricht insoweit dem Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BGE 142 V 513 E. 5.2.2; 141 I 153 E. 6.2.1).
5.4.3. Die Beschwerdeführerin verlangt eine Änderung der dargelegten Rechtsprechung zur Anrechenbarkeit eines Konkubinatsbeitrags im Sozialhilfebudget bei stabilen Konkubinatsverhältnissen. Gegenüber dem Postulat der Rechtssicherheit lässt sich eine Rechtsprechungsänderung grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 145 V 200 E. 4.5.3). Sprechen keine entscheidenden Gründe zugunsten einer Rechtsprechungsänderung, ist die bisherige Praxis beizubehalten.
Die Beschwerdeführerin vermag keine solchen ernsthaften sachlichen Gründe aufzuzeigen. Insbesondere genügt es dafür nicht, pauschal auf die Kritik in der Lehre (vgl. Urteil 8C_842/2019 vom 30. Juni 2020 E. 5.4) und ein zu Handen der SKOS erstelltes Rechtsgutachten aus dem Jahr 2018 hinzuweisen, ohne dieses überhaupt einzureichen.
5.5. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz durch die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags Bundes- oder Völkerrecht verletzt haben soll.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin sieht weiter eine Bundesrechtsverletzung darin, dass die Vorinstanz einen Anspruch auf Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen für den Monat Oktober 2022 verneint hat. Sie kritisiert, dass die Vorinstanz die Kontokorrentschwankungen im erweiterten SKOS-Budget des Konkubinatspartners nicht berücksichtigt habe. Dieser habe Ende September 2022 ein Einkommensdefizit von Fr. 687.42 resp. unter Einbezug einer Darlehensrückzahlung (von Fr. 1'438.60) ein solches von Fr. 2'126.02 gehabt, weshalb die Beschwerdegegnerin im Oktober 2022 keinen Konkubinatsbeitrag hätte anrechnen dürfen. Folglich bestehe gestützt auf die gemäss § 2a SPV anwendbaren SKOS-Richtlinien (E. 3 und Erläuterungen lit. c) eine Nachzahlungspflicht für den Monat Oktober 2022.
6.2. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang willkürfrei fest, das durchschnittliche Einkommen des Konkubinatspartners sei über die Monate August bis Dezember 2022 betrachtet mehr als ausreichend gewesen, um für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ab Gesuchseinreichung im September 2022 bis Januar 2023 aufzukommen. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie und ihr Partner seien aufgrund der Verweigerung von Sozialhilfeleistungen in existenzielle Nöte geraten und hätten sich erneut verschulden müssen. Bei einem Einnahmenüberschuss von Fr. 4'756.- im August 2022, von Fr. 4'340.- im Oktober 2022, von Fr. 7'436.- im November 2022 sowie von Fr. 1'481.- im Dezember 2022 erscheint es jedoch zumindest nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz von einem ausreichenden Einkommen des Konkubinatspartners ausging. Mit ihren Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz durch die vorgenommene Gesamtbetrachtung und die Verweigerung einer Nachzahlung von Sozialhilfeleistungen für den Monat Oktober 2022 kantonales Recht willkürlich angewandt oder verfassungsmässige Rechte der Beschwerdeführerin verletzt haben soll (vgl. auch BGE 138 V 386 E. 4.5). Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
7.1. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe den Antrag auf Aufhebung der Auflage zur Auflösung des Leasingvertrags nicht geprüft, da die Laufzeit des Vertrags 60 Monate betragen habe und die Angelegenheit gegenstandslos geworden sei. Da der Antrag bei materieller Prüfung hätte gutgeheissen werden müssen, sei eine Neubeurteilung des Prozessausgangs vorzunehmen.
7.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdestelle SPG habe die Aufforderung der Beschwerdegegnerin, eine Auflösungsofferte für den Leasingvertrag einzuholen, für rechtmässig befunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht mehr (substanziiert). Ohnehin lege die Laufzeit von 60 Monaten mit Beginn am 5. September 2018 nahe, dass die Angelegenheit mittlerweile gegenstandslos geworden sei. Gemäss angefochtenem Urteil fehlte es somit in erster Linie an einer substanziierten Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern diese Beurteilung und die darauf beruhende Verteilung der Prozesskosten Bundesrecht verletzen soll. Insbesondere genügt es nicht zu behaupten, der - angeblich - nicht geprüfte Antrag hätte gutgeheissen werden müssen.
8.
Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Beim angefochtenen Urteil hat es sein Bewenden.
9.
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) ist stattzugeben ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Tobias Hobi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juni 2025
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Viscione
Der Gerichtsschreiber: Wüest