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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6P.53/2005 
6S.175/2005 /gnd 
 
Urteil vom 25. Juli 2005 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Markus Koch, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
6P.53/2005 
Art. 9 und 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Willkür, Unschuldsvermutung) 
 
6S.175/2005 
Strafzumessung (mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern usw.), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde (6P.53/2005) und Nichtigkeitsbeschwerde (6S.175/2005) gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 3. März 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wird vorgeworfen, in der Zeit vom 15. November 2002 bis 18. Februar 2003 und in der Zeit vom 10. Januar 2003 bis 25. Januar 2003 mehrfach mit je einem Kind unter 16 Jahren sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. Ausserdem habe er in der Zeit vom April bis August 2002 eine erwachsene Frau mehrfach sexuell belästigt und genötigt. Die Übergriffe hätten schliesslich in einen vom Opfer nicht gewollten Geschlechtsverkehr gemündet. 
B. 
Das Bezirksgericht Bremgarten erklärte X.________ am 18. März 2004 der mehrfachen sexuellen Handlung mit Kindern, der mehrfachen sexuellen Nötigung sowie der Vergewaltigung schuldig und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 3 Jahren. 
 
Auf Berufung von X.________ hin sprach ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 3. März 2005 vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Im Übrigen bestätigte es das erstinstanzliche Urteil und setzte die Strafe auf zwei Jahre Zuchthaus fest. 
C. 
Dagegen erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag um Aufhebung des angefochtenen Urteils. Gleichzeitig führt er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. 
Das Obergericht verzichtet auf Gegenbemerkungen. Eine Stellung-nahme der Staatsanwaltschaft wurde nicht eingeholt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit der staatsrechtlichen Beschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 9 BV geltend. Er habe vor Obergericht die Einvernahme seiner Ehefrau als Zeugin beantragt. Das Opfer habe im Rahmen der polizeilichen Einvernahmen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer verschiedentlich so hingestellt und seine Hüfte dergestalt bewegt habe, als würde er stehend mit ihr den Geschlechtsverkehr vollziehen. Diese Demonstration habe er auch öfters vor seiner Frau gemacht. Diese Aussagen des Opfers stünden im Widerspruch mit den Annahmen des Obergerichts, welches davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Ehefrau korrekt verhalten habe und eigene Wahrnehmungen von der Ehefrau betreffend die ihm vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht zu erwarten gewesen seien. Unter diesen Umständen hätte die Ehefrau als Zeugin befragt werden müssen. 
1.1 In Bezug auf die Feststellung des Sachverhalts und die Würdigung erhobener Beweise hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass der Richter das Beweisverfahren schliessen kann, wenn die Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind oder wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (so genannte antizipierte oder vorweggenommene Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E.6c/cc, mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Ver-sehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 131 I 57 E. 2). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid indessen nur auf, wenn er sich im Resultat als verfassungswidrig erweist, und nicht schon dann, wenn nur die Begründung unhaltbar ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 und 49 E. 4; 125 I 127 E. 6c/cc; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). 
1.2 Das Obergericht hat in antizipierter Beweiswürdigung davon abgesehen, dem aufgeführten Antrag des Beschwerdeführers stattzugeben, und begründet, dass und weshalb es die verlangte Vorkehr für die Beurteilung des konkreten Falles als unmassgeblich qualifizierte. Es kann in dieser Hinsicht auf seine Ausführungen verwiesen werden. Inwiefern diese Würdigung willkürlich sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Insbesondere zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass eine Befragung seiner damaligen Ehefrau zum Vorhalt der Hüftbewegungen entscheidrelevante Erkenntnisse bringen könnte: Würde die Ehefrau die Aussagen des Opfers nämlich bestätigen, wirkte sich dies für den Beschwerdeführer belastend aus; würde sie sie hingegen bestreiten, ergäbe sich für ihn keine Entlastung, da das Obergericht ohnehin davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Ehefrau korrekt benommen bzw. sein Verhalten als Spass dargestellt hat. Unter diesen Umständen ist die antizipierte Beweiswürdigung des Obergerichts nicht zu beanstanden. Eine Verletzung von Art. 9 BV liegt damit nicht vor. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
2. 
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV geltend. Seine Verurteilung wegen mehrfacher sexueller Nötigung stütze sich einzig auf die Aussagen des Opfers. Dieses habe seine Angaben - namentlich hinsichtlich der Frage, was der Zeuge K.________ wahrgenommen haben soll - im Verfahren laufend abschwächen müssen. So habe das Opfer anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung angegeben, dass K.________ die sexuellen Übergriffe bezeugen könne, habe er den Beschwerdeführer in dieser Hinsicht doch gar unterstützt. Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme habe das Opfer seine Aussagen bereits dahingehend relativieren müssen, dass der Zeuge K.________ die sexuellen Übergriffe lediglich als Spass wahrgenommen habe. Entscheidend sei, dass der Zeuge K.________ aus eigener Wahrnehmung keine solchen Übergriffe auf das Opfer schildere. Er habe auf nachhaltige Befragung lediglich von einer diesbezüglichen Möglichkeit gesprochen, solche Handlungen im Rahmen des Verfahrens jedoch nie bestätigt. Gestützt auf die Aussagen des Opfers, wonach der Beschwerdeführer ihm mindestens 20 Mal auf die Toilette gefolgt sei, hätte K.________ aber derartige Wahrnehmungen machen müssen. An der Richtigkeit der Ausführungen des Opfers bestünden deshalb erhebliche Zweifel, weshalb der Beschwerdeführer in Anwendung der Unschuldsvermu-tung hätte freigesprochen werden müssen. 
2.1 Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem aus der Un-schuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgenden Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess eine gewisse Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und d S. 37 f.). 
2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung des Obergerichts lediglich in allgemeiner Weise kritisiert, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Denn das Bundesgericht prüft im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen, rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil und eine blosse Behauptung von Willkür mit pauschalen Vorbringen tritt es nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3; 129 I 185 E. 1.6; 125 I 492 E. 1b mit Hinweisen). 
2.3 Das Obergericht erachtet den der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalt als verwirklicht. Danach hat der Beschwerdeführer über eine längere Zeitspanne hinweg das Opfer im Fahrradgeschäft seines Freundes sexuell belästigt und genötigt. Das Obergericht stellt dabei insbesondere auf die glaubhaften Angaben des Opfers ab, welche zu den fraglichen Vorfällen klar und widerspruchsfrei Stellung genommen hat. Das Obergericht hat aber auch die Aussagen des Zeugen K.________, des Beschwerdeführers und des Zeugen W.________ einer eingehenden Würdigung unterzogen und im Rahmen der Beweiswürdigung in einen sachlich überzeugenden Zusammenhang gestellt. Vor diesem Hintergrund ist der Umstand, dass der Zeuge K.________ die fraglichen sexuellen Übergriffe auf das Opfer in der Zweiradwerkstatt nicht wahrgenommen hat bzw. haben will, für sich genommen nicht geeignet, die umfassende und sorgfältige obergerichtliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen. Dies gilt umso mehr, als K.________ seine Angaben anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung vor Bezirksgericht relativierte und die Aussagen des Opfers in einigen wesentlichen Punkten als möglich bestätigte. Die Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts zur Frage der Wahrnehmungen durch den Zeugen K.________ vermag deshalb keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers zu wecken. Wenn das Obergericht nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände deshalb zum Ergebnis gelangte, es bestünden keine vernünftigen Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers, ist dies unter dem Blickwinkel der Unschuldsvermutung nicht zu beanstanden. 
3. 
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4. 
Mit der Nichtigkeitsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe ihn nicht nur mit einer zu hohen Strafe belegt, sondern auch wesentliche Strafzumessungsfaktoren gar nicht bzw. zu wenig berücksichtigt und damit Art. 63 StGB verletzt. 
4.1 Nach Art. 63 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt die Beweggründe, das Vor-leben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. 
4.1.1 Die Schwere des Verschuldens bildet das zentrale Kriterium bei der Zumessung der Strafe. Bei deren Bestimmung hat der Richter die Umstände der Tat (sog. Tatkomponente) zu beachten, also das Ausmass des verschuldeten Erfolgs, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolgs, die Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Schuldigen. Je leichter es für ihn gewesen wäre, das Gesetz zu respektieren, desto schwerer wiegt dessen Missachtung und damit das Verschulden. Neben diesen auf die Tat bezogenen Faktoren sind auch täterbezogene Elemente (sog. Täterkomponente) zu berücksichtigen, so das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse des Täters, weiter aber auch sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, allenfalls gezeigte Reue und Einsicht sowie die Strafempfindlichkeit (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20; 127 IV 101 E. 2a S. 103; 117 IV 112 E. 1 S. 113 f.). 
4.1.2 Dem Sachrichter steht bei der Gewichtung der genannten Strafzumessungskomponenten ein erheblicher Spielraum des Ermessens zu. Das Bundesgericht greift in diesen im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde, mit der ausschliesslich eine Rechtsverletzung geltend gemacht werden kann, nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er umgekehrt solche Faktoren ausser Acht gelassen hat und schliesslich wenn er wesentliche Kriterien in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 21; 124 IV 286 E. 4a S. 295). 
4.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Einstufung des ihm zur Last gelegten Tatverschuldens. Obschon die Vorinstanz generell auf die erstinstanzlichen Ausführungen zur Strafzumessung verweise, bezeichne sie das Ausmass des verschuldeten Erfolgs hinsichtlich der sexuellen Handlungen zum Nachteil der beiden zur Tatzeit noch nicht 16jährigen Mädchen als erheblich. Die erste Instanz spreche in diesem Zusammenhang indes lediglich von einem nicht allzu grossen Ausmass des verschuldeten Erfolgs. Diese abweichende Beurteilung des Tatverschuldens erfolge ohne nähere Begründung. 
 
Nach dem Dafürhalten der Vorinstanz legte die erste Instanz die Grundsätze der Strafzumessung gemäss Art. 63 StGB richtig dar, weshalb jene darauf verwiesen hat. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers umfasst der fragliche Verweis jedoch nicht auch die von der ersten Instanz vorgenommene konkrete Bewertung seines Tatverschuldens. Die diesbezügliche Kritik geht mithin an der Sache vorbei. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz nachvollziehbar begründet hat, weshalb sie das Ausmass des verschuldeten Erfolgs in Bezug auf die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Straftaten der sexuellen Handlung mit Kindern und der sexuellen Nötigung als erheblich betrachtete. Vor diesem Hintergrund ist eine Ermessensverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. 
4.3 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe sein Vorleben bzw. seine Lebensumstände zum Tatzeitpunkt nicht gewürdigt, erweist sich seine Beschwerde ebenfalls als unbegründet, zumal die Vorinstanz sein Leben im Wohnwagen und die Trennungssituation, in welcher sich der Beschwerdeführer mit seiner früheren Ehefrau zur Tatzeit befand, bei der Strafzumessung nicht übersehen hat. 
4.4 Unbegründet ist die Beschwerde schliesslich auch insofern, als der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seiner Strafempfindlichkeit nicht gebührend Rechnung getragen. Mit seiner Argumentation verkennt der Beschwerdeführer, dass die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden in ein familiäres und berufliches Umfeld eingebetteten Angeschuldigten mit einer gewissen Härte verbunden ist. Als unmittelbar gesetzmässige Folge jeder Sanktion darf diese Konsequenz daher nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände erheblich strafmindernd wirken (Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, Art. 63 N. 96, mit Hinweisen; vgl. auch BGE 119 IV 125 E. 3b). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Die Vorinstanz ist daher angesichts der neuen familiären und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu Recht von einer erhöhten, nicht aber von einer besonderen Strafempfindlichkeit ausgegangen. Die Rüge erweist sich mithin als unbegründet. 
4.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Vorinstanz trotz des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung die von der ersten Instanz ausgefällte Strafe lediglich um ein Jahr reduziert habe. Insofern habe sie diesem Freispruch bei der Strafzumessung zu wenig Rechnung getragen und eine überhöhte Strafe ausgesprochen. 
 
Die erste Instanz hat den Beschwerdeführer zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Unter Berücksichtigung des Freispruchs vom Vorwurf der Vergewaltigung und der konkreten Strafzumessungskriterien hielt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren Zuchthaus für schuldangemessen. Eine weitere Strafreduktion hat sie ausgeschlossen, zumal sie die von der ersten Instanz ausgesprochene Freiheitsstrafe unter Einbezug des Schuldspruchs der Vergewaltigung tendenziell als zu mild erachtete. Diese Beurteilung bewegt sich im Bereich des dem Strafrichter zustehenden Ermessens. Der Beschwerdeführer zeigt in dieser Hinsicht nicht auf, inwiefern dieses Ermessen verletzt sein könnte. Die ausgesprochene Strafe steht daher mit Bundesrecht im Einklang. 
4.6 Die Vorinstanz hat auch die weiteren für die Strafzumessung relevanten Gesichtspunkte gewürdigt, ohne dass eine Ermessensverletzung vorliegt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. 
5. 
Aus diesen Gründen ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen. 
6. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 152 OG). Sein Gesuch ist abzuweisen, da die Beschwerden von Anfang an aussichtslos erschienen. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 Abs. 1 OG und Art. 278 Abs. 1 BStP). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Das Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'600.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
5. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juli 2005 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: