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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{J 1/2} 
1A.233/2005 /scd 
 
Verfügung vom 25. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
1. Pro Natura (Schweizerischer Bund für Naturschutz), handelnd durch Pro Natura Graubünden, 
2. Schweizer Vogelschutz SVS - BirdLife Schweiz, handelnd durch Bündner Vogelschutz BVS, 
3. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz (SL), 
4. WWF Schweiz, handelnd durch WWF Graubünden, 
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jans, 
 
gegen 
 
- Förderverein Golfplatz Sagogn-Schluein, 
Beschwerdegegner, 
- Gemeinde Sagogn, 7152 Sagogn, 
- Gemeinde Schluein, 7151 Schluein, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger, 
 
Regierung des Kantons Graubünden, 7000 Chur, 
vertreten durch das Departement des Innern und der Volkswirtschaft Graubünden, Reichsgasse 35, 
7001 Chur, 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 
4. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur. 
 
Gegenstand 
Ortsplanungsrevision, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 
4. Kammer, vom 25. April 2005. 
 
Es wird in Erwägung, 
dass die Pro Natura Schweiz, der Schweizerische Vogelschutz, die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz und der WWF Schweiz mit Eingabe vom 5. September 2005 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 25. April 2005 erhoben haben; 
dass in der Folge das Verfahren sistiert wurde, da zwischen den Parteien Vergleichsverhandlungen geführt wurden; 
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Juli 2006 ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. September 2005 zurückgezogen haben; 
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass keine Kosten zu erheben sind; 
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind, da die Parteien in einer Vereinbarung die Wettschlagung der Parteikosten beschlossen haben; 
 
verfügt: 
1. 
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, den Gemeinden Sagogn und Schluein, der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juli 2006 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: