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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.322/2006 /ggs 
 
Urteil vom 25. Juli 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Reeb, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Nichteintreten auf eine kantonale Beschwerde wegen Verspätung (Fristablauf am Stefanstag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 25. April 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Behörden des Kantons Solothurn führen ein Strafverfahren gegen N.________ wegen Verdachts auf Menschenhandel, Förderung der Prostitution, qualifizierte Gelwäscherei etc. 
 
Am 21. November 2005 teilte der Leitende Staatsanwalt des Kantons Solothurn dem Rechtsvertreter von N.________ gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1) mit, es seien verschiedene im Einzelnen aufgelistete Rufnummern von N.________ überwacht worden. Bezüglich Rechtsmittel verwies der Leitende Staatsanwalt auf Art. 10 Abs. 5 BÜPF. Diese Mitteilung ging am 24. November 2005 beim Rechtsvertreter von N.________ ein. 
 
N.________ erhob in der Folge Beschwerde beim Obergericht des Kantons Solothurn (Beschwerdekammer) mit zahlreichen Anträgen. Die Beschwerde datiert vom 27. Dezember 2005 und wurde gleichentags der Post übergeben. 
B. 
Mit Beschluss vom 25. April 2006 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Es erwog, die Beschwerdefrist habe am 25. November 2005 zu laufen begonnen und habe am Samstag, 24. Dezember 2005, geendet. Gemäss § 20 Abs. 2 StPO/SO habe die Frist am nachfolgenden Werktag geendet. Dieser Werktag sei der 26. Dezember 2005 gewesen, da dieser Tag nach dem Gesetz des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage (BGS 512.41) keinen Feiertag darstelle. Dies stehe im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 i.S. X. AG gegen Untersuchungsrichteramt und Obergericht des Kantons Solothurn). Die Beschwerde sei damit verspätet. 
C. 
N.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Obergerichtes aufzuheben. Er rügt, der angefochtene Beschluss sei überspitzt formalistisch. Das Obergericht habe kantonales Recht willkürlich angewandt und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 
D. 
Das Obergericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Obergericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Telefonabhörung nach Art. 10 Abs. 5 BÜPF endgültig abgelehnt. Der angefochtene Beschluss stellt deshalb einen Endentscheid dar. Er ist kantonal letztinstanzlich. Die staatsrechtliche Beschwerde ist damit nach Art. 86 in Verbindung mit Art. 87 OG zulässig. 
 
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung vor. Dazu ist er nach Art. 88 OG legitimiert (BGE 129 II 297 E. 2.3; Urteil 1P.259/1996 vom 8. Juli 1996, publ. in: Pra 1996 Nr. 217 S. 837 ff., E. 1 mit Hinweisen). 
 
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der hinreichenden Begründung nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - einzutreten. 
2. 
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss sei überspitzt formalistisch. 
2.2 Das Verbot des überspitzten Formalismus, das sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt, wendet sich gegen prozessuale Formenstrenge, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine solche Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 128 II 139 E. 2a S. 142, mit Hinweisen). 
2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 5 lit. c BÜPF kann die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hat, gegen Überwachungsanordnungen von kantonalen Behörden bei der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde innert 30 Tagen nach der Mitteilung Beschwerde erheben. 
 
Nach § 20 StPO/SO wird bei Berechnung der Frist der Tag, an dem sie zu laufen beginnt, nicht mitgezählt. Die Frist endigt um 24 Uhr des letzten Tages (Abs. 1). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag, endigt sie am nachfolgenden Werktag. Diesen Tagen sind der 2. Januar (Berchtoldstag), der Oster- und Pfingstmontag gleichgestellt (Abs. 2). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der Stelle, der sie einzureichen sind, oder einer andern solothurnischen Amtsstelle zukommen oder der schweizerischen Post übergeben werden (Abs. 3 Satz 1). 
2.4 Das Bundesgericht hat sich bereits im Urteil 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 zu einem Fall wie hier geäussert. Danach ist der 26. Dezember nach der klaren Regelung des solothurnischen Rechts kein Feiertag, sondern ein Werktag. Der 26. Dezember ist im kantonalen Gesetz vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage nicht als staatlich anerkannter Feiertag aufgeführt. Ebenso wenig ist der 26. Dezember nach § 20 Abs. 2 Satz 2 StPO/SO einem Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag gleichgestellt. Das Bundesgericht verneinte deshalb überspitzten Formalismus, wenn das Obergericht den Fristablauf am 26. Dezember annahm und eine am Tag darauf der Post übergebene Beschwerde als verspätet beurteilte (E. 2c/bb). 
 
Auf diese Rechtsprechung zurückzukommen besteht kein Anlass. Der Beschwerdeführer verlangt dies auch nicht. Er bringt jedoch vor, seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Juni 2001 sei im Kanton Solothurn eine neue Rechtslage eingetreten. Er verweist auf § 74 Abs. 1 und § 88 des Gesamtarbeitsvertrags vom 25. Oktober 2004 zwischen dem Kanton Solothurn und verschiedenen Personalverbänden des öffentlichen Dienstes (GAV; BGS 126.3). 
 
Gemäss § 3 GAV ist dieser Gesamtarbeitsvertrag öffentlich-rechtlicher Natur. Er gilt für das gesamte voll- und teilzeitlich beschäftigte Personal unter anderem der kantonalen Verwaltung und der Gerichte (§ 5 Abs. 1). Gemäss § 74 Abs. 1 GAV bleiben die Büros der kantonalen Verwaltung und der Gerichte am Nachmittag des 24. Dezember sowie an den Werktagen zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. § 88 GAV regelt die Feier- und Freitage. Der Stefanstag (26. Dezember) wird als Freitag genannt (Abs. 2). Die Freitage sind den Feiertagen gleichgestellt (Abs. 3). 
2.5 Nach Art. 41 Abs. 2 aOG endete die Frist am nachfolgenden Werktag, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag fiel. Wie das Bundesgericht in BGE 63 II 331 erwog, ist der Ausdruck "staatlich anerkannt" in einem weiten Sinne auszulegen. Auch bei Fehlen eines eigentlichen Gesetzes ("véritable loi") seien als Feiertage zu betrachten die Tage, welche kantonale Vorschriften - seien es legislative, verwaltungsrechtliche oder polizeiliche - als offizielle Feiertage erklärten, die den Sonntagen gleichgestellt seien. Der Umstand, dass die Büros der kantonalen Verwaltung geschlossen seien, könne als ein Element für den Entscheid zu berücksichtigen sein, ob ein Tag ein Feiertag sei oder nicht. Der Umstand könne jedoch nicht das einzige Kriterium sein. Der Staat als Arbeitgeber gebe manchmal seinen Angestellten ausserhalb der eigentlichen Feiertage frei. Die Mehrheit der Büros der Verwaltung sei am Samstag Nachmittag geschlossen. Falle ein Feiertag wie Weihnachten oder Neujahr auf einen Freitag, werde der Verwaltung oft erlaubt, "die Brücke zu machen", und die Büros blieben am Samstag ganztägig geschlossen. Diese Tage könnten in keinem Fall als Feiertage betrachtet werden. Ebenso wenig genüge die blosse Übung, die staatlichen Büros an bestimmten Tagen - wie Ostermontag, Pfingstmontag oder Eidgenössischem Bettag - zu schliessen, um diesen Tagen den Charakter von staatlich anerkannten Feiertagen zu verleihen. Dieser Charakter komme ihnen nur zu, wenn eine ausdrückliche Bestimmung des kantonalen Rechts diese Übung anerkenne und die betreffenden Tage als Feiertage bezeichne (E. 1 und 2 S. 333; bestätigt in BGE 87 I 210; ebenso Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 52/67 vom 13. Juni 1967, publ. in: ZAK 1967 S. 475 f., E. 1). 
 
In verschiedenen weiteren Entscheiden verneinte das Bundesgericht in vergleichbaren Fällen wie hier einen staatlich anerkannten Feiertag, obwohl am fraglichen Tag (auch) die öffentlich-rechtlichen Angestellten frei hatten und die Büros der Verwaltung geschlossen waren (BGE 115 IV 266 [Patroziniumsfest des St. Leodegar in der Stadt Luzern]; Urteile 1P.469/1999 vom 14. Oktober 1999 E. 3c [Pfingstmontag im Kanton Zug]; 1P. 259/1996 vom 8. Juli 1996, publ. in: Pra. 1996 Nr. 217 S. 837 ff., E. 3c [Berchtoldstag im Kanton Genf]; 1P.440/1992 vom 7. September 1992 E. 2c [Ostermontag im Kanton Zug]). 
2.6 Die vom Beschwerdeführer genannten §§ 74 und 88 GAV sind Teil der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (§ 36 ff.) Diese regeln die arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Arbeitgebern und den Arbeitnehmenden (§ 7 Abs. 2 GAV). § 74 und § 88 GAV sind enthalten im Abschnitt, der die Rechte der Arbeitnehmenden regelt (§ 66 ff. GAV). Die §§ 68-96 GAV stehen unter der Überschrift "Arbeitszeit". Aufgrund der Funktion der normativen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages und dessen Systematik ergibt sich aus den vom Beschwerdeführer genannten Bestimmungen somit, dass die dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehenden öffentlich-rechtlichen Angestellten am 26. Dezember frei haben und die Büros der Verwaltung (auch) an diesem Tag geschlossen sind. Wenn § 88 GAV sagt, der 26. Dezember sei ein "Freitag" (gemeint: freier Tag), und die Freitage seien den Feiertagen gleichgestellt, bedeutet das, dass unter anderem der 26. Dezember in Bezug auf die Arbeitszeit den Feiertagen gleichgestellt ist. Nach der angeführten Rechtsprechung genügt der Umstand, dass die öffentlich-rechtlichen Angestellten an einem Tag frei haben und die staatlichen Büros geschlossen sind, nicht, um dem Tag den Charakter eines staatlich anerkannten Feiertages zu verleihen. Aus dem Gesamtarbeitsvertrag ergibt sich somit nichts zugunsten des Beschwerdeführers. Er nennt keine nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 18. Juni 2001 erlassene, für die Gesamtheit der Bevölkerung geltend ausdrückliche Bestimmung des kantonalen Rechts, die den 26. Dezember als Feiertag bezeichnen würde. Insbesondere das Gesetz des Kantons Solothurn vom 24. Mai 1964 über die öffentlichen Ruhetage ist nicht entsprechend geändert worden. Damit ist keine neue Rechtslage eingetreten, die einen gegenüber dem Urteil vom 18. Juni 2001 abweichenden Entscheid rechtfertigen könnte. 
2.7 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Europäische Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Berechnung von Fristen (SR 0.221.122.3). 
 
Daraus kann er nichts für sich herleiten. Gemäss Art. 1 des Übereinkommens ist es auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschliesslich des diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechts anwendbar. Die vorliegende Sache betrifft das Strafprozessrecht und somit ein anderes Rechtsgebiet. Das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernemeldeverkehrs bildet einen ersten Baustein zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnungen des Bundes und der Kantone (Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 IV S. 4254). Der Entwurf für eine Schweizerische Strafprozessordnung (E-StPO) enthält in den Art. 268 ff. denn auch Bestimmungen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs. Grundlage dafür bilden die strafprozessualen Normen des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1248). Art. 278 E-StPO regelt die Mitteilung der Überwachung und das Beschwerderecht. Diese Bestimmung entspricht in der Sache jener von Art. 10 Abs. 2-6 BÜPF (Botschaft, a.a.O., S. 1251). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt, der angefochtene Beschluss sei willkürlich. 
 
Auch insoweit kann auf das Urteil 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 (E. 3) verwiesen werden. Ist nach dem klaren Wortlaut des solothurnischen Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und der solothurnischen Strafprozessordnung der 26. Dezember kein Feiertag und einem solchen auch nicht gleichgestellt, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn das Obergericht den Fristablauf am 26. Dezember angenommen hat. Dass die öffentlich-rechtlichen Angestellten an diesem Tag nicht arbeiten müssen, ändert daran nichts. 
 
Die Beschwerde ist auch insoweit unbegründet. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt. Es habe ihm nach durchgeführtem Schriftenwechsel und nach Fristgewährung für die Ergänzung der Beschwerdebegründung ohne weitere Anhörung den angefochtenen Beschluss eröffnet. Die angeblich verpasste Frist sei während der vier Monate zwischen Einreichung der Beschwerde bis zum angefochtenen Beschluss nie ein Thema gewesen. Das Obergericht habe das Prozessthema im Nachhinein auf die Fristwahrung beschränkt. Dazu hätte sie den Beschwerdeführer anhören müssen. 
4.2 Die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV bestimmt sich nach der konkreten Situation und Interessenlage im Einzelfall (BGE 123 I 68 E. 2d; 105 Ia 197 E. 2b/cc). Nach der Rechtsprechung besteht in der Regel kein unbedingter und voraussetzungsloser Anspruch auf Anhörung vor Erlass eines Nichteintretensentscheids. Dieser Grundsatz folgt aus der allgemeinen Vorschrift der Prozessökonomie, wonach auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel ohne vorgängige Anhörung der Parteien nicht einzutreten ist (so Art. 36a Abs. 1 lit. a OG), und lässt sich mit dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbaren. Als "offensichtlich unzulässig" kann ein Rechtsmittel freilich nur gelten, wenn die Sachumstände der Rechtsmittelerhebung klar und unbestritten sind, so dass die von Amtes wegen zu prüfende Eintretensfrage zweifelsfrei und ohne weitere Abklärungen beantwortet werden kann und insoweit keine Notwendigkeit besteht, den Rechtsmittelkläger zum Versäumnis der Rechtsmittelfrist anzuhören (Urteil 1P.259/1996 vom 8. Juli 1996, publ. in: Pra 1996 Nr. 217 S. 837 ff., E. 2; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes H 181/05 vom 16. März 2006 E. 2.3). 
4.3 Die Beschwerde an das Obergericht datiert, wie gesagt, vom 27. Dezember 2005 und wurde gleichentags der Post übergeben. Der Beschwerdeführer bestreitet das nicht. Es bedurfte hier deshalb keiner weiteren Abklärungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung. Dass die Beschwerde noch am 26. Dezember 2005 der Post hätte übergeben worden sein können, war auszuschliessen. Es verhält sich hier anders als etwa in einem Fall, in dem die Beschwerdeschrift mit Poststempel vom 27. Dezember vom 26. Dezember datiert und der Beschwerdeführer ausführt, mit heutiger Eingabe sei die Frist gewahrt. In einem derartigen Fall könnte es sein, dass die Beschwerdeschrift, auch wenn sie den Poststempel vom 27. Dezember trägt, noch am 26. Dezember in einen Briefkasten geworfen worden sein könnte, weshalb Anlass besteht, dazu dem Beschwerdeführer vor einem Nichteintretensentscheid nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein solcher Zweifelsfall liegt hier nicht vor. Die Umstände der Rechtsmittelerhebung waren klar. Das Obergericht konnte die Frage der Fristwahrung somit ohne weitere Anhörung beantworten und die Sache war im Lichte der kantonalen Praxis und des Urteils 1P.184/2001 vom 18. Juni 2001 spruchreif. Zu einer weiteren Anhörung des Beschwerdeführers hatte das Obergericht umso weniger Anlass, als sich dieser in der Beschwerde vom 27. Dezember 2005 zur Fristwahrung bereits geäussert hatte. Er legte dort (S. 3 Ziff. 2) dar, die gesetzliche Beschwerdefrist sei unter Berücksichtigung der Feiertage mit vorliegender Eingabe gewahrt. Der Beschwerdeführer hatte somit erkannt, dass sich die Frage der Fristwahrung unter Berücksichtigung der Feiertage stellte, und dazu seine Rechtsauffassung dem Obergericht zur Kenntnis gebracht. 
 
Waren nach dem Gesagten die Umstände der Rechtsmittelerhebung klar und hatte sich der Beschwerdeführer bereits zur Frage der Fristwahrung unter Berücksichtigung der Feiertage geäussert, brauchte ihn das Obergericht dazu nicht noch einmal anzuhören. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist zu verneinen. 
5. 
Soweit der Beschwerdeführer (S. 2 unten) geltend macht, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es ihm die Kosten auferlegt habe, genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495, mit Hinweisen). 
 
 
Wollte man auf die Beschwerde im vorliegenden Punkt eintreten, wäre sie im Übrigen unbegründet. Konnte das Obergericht auf die Beschwerde nicht eintreten, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es dem Beschwerdeführer die Kosten auferlegt hat. 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Juli 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: