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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
U 342/05 
 
Urteil vom 25. Juli 2006 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl 
 
Parteien 
R.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Schmucki, Marktgasse 3, 9000 St. Gallen, 
 
gegen 
 
Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Didier Elsig, Avenue de la Gare 1, 1001 Lausanne 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 22. Juni 2005) 
 
Sachverhalt: 
A. 
R.________ war Alleinaktionär und angestellter Geschäftsführer der Firma D.________ AG, deren Tätigkeitsbereich in Umbau- und Renovationsarbeiten sowie in der Verwaltung von Liegenschaften anzusiedeln ist. Daneben betätigte er sich als Selbstständigerwerbender mit dem Vertrieb von Spielautomaten und mit dem Handel sowie der Vermietung von Liegenschaften. Über die Firma D.________ AG war er bei der La Suisse Unfall-Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: La Suisse) unfallversichert, wobei er jeweils einen fixen Lohnbetrag angab, welcher für die Prämienerhebung durch die La Suisse massgebend war. 
 
Am 11. Februar 1991 zog sich R.________ anlässlich eines Skiunfalles Rückenverletzungen zu, konnte indessen seine bisherige Erwerbstätigkeit am 12. August 1991 wieder aufnehmen. Bis dahin hatte die La Suisse Taggeldleistungen auf der Grundlage des bis Ende 1990 maximal versicherbaren Jahresverdienstes von Fr. 81'600.- erbracht. Am 27. August 1996 und erneut am 14. Juni 1999 meldete R.________ das nochmalige Auftreten von Rückenbeschwerden, worauf die La Suisse jeweils wiederum Taggeldzahlungen ausrichtete (zunächst bis 31. August 1997 und nach der zweiten Rückfallmeldung bis 30. November 2002). Nachdem die IV-Stelle des Kantons Thurgau mit Verfügung vom 2. Oktober 2002 R.________ rückwirkend ab 1. September 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 55 % eine halbe Invalidenrente zugesprochen hatte, teilte ihm die La Suisse mit Schreiben vom 14. November 2002 mit, dass sie ebenfalls von einer 55%-igen Invalidität ausgehe und ab 1. September 2000 auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 81'600.- eine monatliche Rente von Fr. 3321.15 ausrichten werde; zudem wurde eine Entschädigung für eine 50%-ige Integritätseinbusse in Aussicht gestellt und dafür in der Folge auch eine Akontozahlung von Fr. 35'000.- geleistet. 
Am 9. September 2003 teilte die La Suisse R.________ indessen mit, laut Auszug aus dem individuellen Konto habe er im Jahre vor dem Unfall lediglich einen Lohn von Fr. 27'600.- erzielt, weshalb die bisher erbrachten Taggelder und die in Aussicht gestellte Invalidenrente nach einem zu hohen versicherten Verdienst berechnet worden seien. R.________ stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe sich stets zum Höchstbetrag (nach Art. 22 UVV) versichern wollen, was seitens der La Suisse akzeptiert worden sei; daher habe er Anspruch auf Leistungen im Sinne des Schreibens vom 14. November 2002. Mit Verfügung vom 11. Februar 2004 eröffnete die La Suisse, der versicherte Verdienst für die Bemessung der Leistungen sei nach dem durch die Bundesgesetzgebung über die AHV massgebenden Lohn zu berechnen; dementsprechend sei auf den Lohn von Fr. 27'600.- im Jahr vor dem Unfall abzustellen. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Oktober 2004 fest. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die hiegegen erhobene Beschwerde laut Dispositiv eines Entscheids vom 22. Juni 2005 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt R.________ die Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen; "die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung der Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen; ..." 
Das kantonale Gericht schliesst unter Hinweis auf seine Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Helsana Unfall AG (nachstehend: Helsana), welche den Unfall-Versicherungsbestand der La Suisse mit Wirkung ab 1. Januar 2005 übernommen hatte, trägt ebenfalls auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das Dispositiv des kantonalen Entscheids vom 22. Juni 2005 lautet klar auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Dispositiv-Ziffer 1). Damit übereinstimmend wurde dem heutigen Beschwerdeführer denn auch keine Parteientschädigung zugesprochen. 
1.2 Hält man sich hingegen an die Begründung des kantonalen Entscheids, wird ersichtlich, dass das vorinstanzliche Gericht gar nicht etwa der Ansicht war, der angefochtene Einspracheentscheid der La Suisse vom 1. Oktober 2004 könne weiterhin unverändert Geltung beanspruchen, wie dies bei einer Beschwerdeabweisung an sich zu erwarten wäre. Tatsächlich führt das kantonale Gericht in seinen Erwägungen unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nämlich aus, im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung - und um eine solche gehe es - sei eine vertragliche Festsetzung des versicherten Verdienstes ausgeschlossen; (...) massgebend als versicherter Verdienst könne nur der gegenüber der Firma D.________ AG abgerechnete Lohn sein. Weiter führt das kantonale Gericht aus, zwar sei es richtig, dass Art. 22 Abs. 2 UVV grundsätzlich zwingend vorschreibt, wie der versicherte Verdienst zu ermitteln ist; auch sei richtig, dass der versicherte Verdienst nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV nicht durch eine Vereinbarung festgesetzt werden könne; dies bedeute aber nicht, dass dadurch die Grundregel von Art. 22 Abs. 2 UVV, wonach als versicherter Verdienst der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn anzugeben ist, automatisch greift; vielmehr habe der Unfallversicherer in solchen Fällen nach Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV vorzugehen und den versicherten Verdienst durch einen Vergleich mit berufs- und ortsüblichen Löhnen zu ermitteln; inwiefern die Bestimmung eines solchen Lohnes durch Einholung von Vergleichswerten nicht möglich sein sollte, sei nicht ersichtlich; die La Suisse werde dabei so vorzugehen haben, dass sie beim Versicherten Auskünfte über Art und Umfang seiner Tätigkeit in der Firma D.________ AG einholt; in einem zweiten Schritt werde sie andere Immobilienfirmen anzuschreiben haben, um in Erfahrung zu bringen, welcher Lohn dort für die gleiche Tätigkeit bezahlt wird (...); es sei nicht Sache des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Untersuchungen zu tätigen; vielmehr habe der Unfallversicherer entsprechende Abkärungen vorzunehmen und danach bezüglich des versicherten Verdienstes und der auszurichtenden Rente eine Verfügung zu erlassen (Abs. 1 von Erw. 2c des kantonalen Entscheids). 
1.3 Dass die Vorinstanz in der Folge trotz der an sich klar begründeten Rückweisung an den Unfallversicherer schliesslich zu einer Beschwerdeabweisung gelangt, wird im angefochtenen Entscheid damit erklärt, dass der Beschwerdeführer verlangt habe, auf jeden Fall auf den - vereinbarten und als Grundlage für die Prämienbemessung dienenden - Maximalverdienst gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV abzustellen. Damit unterliege er vollumfänglich, auch wenn letztlich die Berechnung des versicherten Verdienstes unter Berücksichtigung des Ausgeführten noch einmal vorgenommen werden müsse; die Beschwerde sei daher ohne Einschränkung abzuweisen (Abs. 2 von Erw. 2c des kantonalen Entscheids). 
2. 
Folgt man der Begründung des angefochtenen Entscheids - mit welcher sich der heutige Beschwerdeführer im Übrigen ausdrücklich einverstanden erklärt hat, sodass es seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf Grund der Parteianträge in materieller Hinsicht gar nichts mehr zu überprüfen gibt -, wäre zunächst einmal der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2004 auch im Dispositiv des kantonalen Entscheids aufzuheben gewesen. Darauf hätte die Sache mit verbindlicher Weisung bezüglich des weiteren Vorgehens ebenfalls dispositivmässig an den Unfallversicherer zurückgewiesen werden müssen. Dies hätte im kantonalen Verfahren etwa mit der Wendung bewerkstelligt werden können, dass die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, "damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend über die erhobene Einsprache neu entscheide". Letztlich würde dies dann nicht mehr eine Abweisung des Rechtsmittels, sondern eine Gutheissung darstellen, mit der Folge dass dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren eine vom Unfallversicherer zu zahlende Parteientschädigung zusteht (Art. 61 lit. g ATSG). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit seinem im vorinstanzlichen Prozess gestellten Begehren allenfalls auch nach einer erneuten Abklärung durch den Unfallversicherer nicht vollumfänglich durchdringt, was indessen - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht betont wird - noch gar nicht feststeht, sondern erst die noch vorzunehmende weitere Prüfung zeigen wird. Auf Grund von Art. 61 lit. d ATSG bestand für das kantonale Gericht jedenfalls in keinem Zeitpunkt eine Bindung an die Parteibegehren, mit welcher sich die vorinstanzliche Beschwerdeabweisung allenfalls noch hätte begründen lassen. Die Ergreifung des kantonalen Rechtsmittels durch den Beschwerdeführer war angesichts der daraus resultierenden Rückweisung zur weiteren Abklärung vielmehr durchaus begründet, sodass er als obsiegende und daher auch entschädigungsberechtigte Partei zu gelten hat. 
3. 
Bei diesen Gegebenheiten ist die am Eidgenössischen Versicherungsgericht erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit dieses im Sinne der vorstehenden Erwägungen über die bei ihm anhängig gemachte Beschwerde neu entscheide. Ausgangsgemäss hat der obsiegende Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese ist von der unterliegenden Helsana zu tragen, welche ihrem Antrag gemäss am kantonalen Entscheid festhalten wollte. Daran ändert nichts, dass nicht sie den formellen Mangel des kantonalen Entscheids zu vertreten hat. Zudem ist das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht kostenpflichtig, da es einzig um die prozessuale Verfahrenserledigung durch die Vorinstanz ging und nicht direkt die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war (Umkehrschluss aus Art. 134 OG). Auch die Gerichtskosten gehen zu Lasten der Helsana (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Entscheid vom 22. Juni 2005 aufgehoben und es wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau zurückgewiesen, damit dieses im Sinne der Erwägungen neu entscheide. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2500.- werden der Helsana Unfall AG auferlegt. 
3. 
Die Helsana Unfall AG hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 25. Juli 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: